Hauptverhandlung am 2. Dezember 2021, 10.00 Uhr, Saal E 101, Herrenstraße 45a, in der Strafsache 3 StR 441/20 (sog. NSU-Verfahren betreffend den Angeklagten André E.) (Pressemeldung des BGH)

Mit Urteil vom 11. Juli 2018 hat das Oberlandesgericht München den Angeklagten André E. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von weiteren Vorwürfen (Beihilfe zum versuchten Mord, Beihilfe zum Raub, weitere Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u.a.) hat es ihn freigesprochen.

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) in einer strafvollzugsrechtlichen Sache – unvertretbare fachgerichtliche Handhabung eines Antrags auf Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs 2 S 2 StVollzG – sowie zu den fachgerichtlichen Sachaufklärungspflichten aufgrund des Garantie effektiven Rechtsschutzes gem Art 19 Abs 4 GG (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.08.2021, AZ 2 BvR 27/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210818.2bvr002721Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 109ff StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG