VerfassungsR

Erfolgloser Eilantrag bzgl der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach § 57 Abs 1 StGB – Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegung eines schweren Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.09.2020, AZ 2 BvR 336/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200910.2bvr033620Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 57 Abs 1 StGB, § 42 Abs 1 Nr 3 StVollzG BE, § 46 Abs 3 S 2 StVollzG BE

Ergänzende Informationen zur mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag, 13. Oktober 2020, um 12.00 Uhr (bisher: 10.00 Uhr) (Pressemeldung des BVerfG)

Wie bereits angekündigt (siehe Pressemitteilung
Nr. 70/2020 vom 7. August 2020), verhandelt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 13. Oktober 2020 in Sachen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada („CETA“). Gegenstand des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2020 ist ausschließlich das Organstreitverfahren, in dem die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag rügt, dieser habe durch seine Stellungnahme vom 22. September 2016 (vgl. BTDrucks 18/9663) im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen das Grundgesetz verletzt.

Erfolgloser Eilantrag gegen Datenerhebung aufgrund infektionsschutzrechtlichen Meldesystems nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.09.2020, AZ 1 BvQ 89/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200907.1bvq008920§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 5 IfSG vom 19.05.2020, § 7 Abs 4 IfSG vom 19.05.2020, § 9 Abs 1 Nr 1 Buchst k IfSG vom 19.05.2020, § 9 Abs 1 Nr 1 Buchst n IfSG vom 19.05.2020

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch unzureichend begründete Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) trotz grundsätzlicher Bedeutung ungeklärter Rechtsfragen – hier: Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts bzgl der Durchführung einer persönlichen Beratung iSd § 305 Abs 1 Nr 1 InsO nF; Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.09.2020, AZ 2 BvR 1206/19, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200904.2bvr120619Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 305 Abs 1 Nr 1 InsO, § 574 Abs 1 Nr 2 ZPO

Bundesverfassungsgericht bei der „Einheits-Expo 30 Jahre – 30 Tage – 30 x Deutschland“ vom 5. September bis zum 4. Oktober 2020 in Potsdam (Pressemeldung des BVerfG)

Anlässlich des Tags der Deutschen Einheit findet in Potsdam vom 5. September bis zum 4. Oktober 2020 die „Einheits-Expo 30 Jahre – 30 Tage – 30 x Deutschland“ statt. Die Bundesländer und die Verfassungsorgane stellen sich in einer 30-tägigen weiträumigen Ausstellung mit Installationen innerhalb der Potsdamer Stadtkulisse dar. Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich multimedial in einem Glaskubus auf dem Luisenplatz.

Erfolgloser Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren – fortgesetzte Belastung durch einseitig erstrittenen Vollstreckungstitel begründet an sich noch keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.09.2020, AZ 2 BvQ 61/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qs20200901.2bvq006120Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Erfolgloser Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Form einer „Dauermahnwache“ gegen staatliche Corona-Eindämmungsmaßnahmen – Unzulässigkeit des Antrags wegen Subsidiarität – Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde nicht offenkundig unzutreffend – Folgenabwägung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.08.2020, AZ 1 BvQ 94/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200830.1bvq009420Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 4 CoronaVV BE 3, § 15 Abs 1 VersammlG

Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt (Pressemeldung des BVerfG)

Anlässlich eines von der zuständigen Versammlungsbehörde verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17. Juni für den Zeitraum zwischen dem 30. August und dem 14. September 2020 geplanten Dauermahnwache zum Protest gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat die 1. Kammer des Ersten Senats heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zuvor hatte schon das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Verbot der Dauermahnwache bestätigt.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig.

Er genügt nicht dem auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität, wonach vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen sind.

Der Antragsteller trägt vor, er habe seine ursprüngliche Anmeldung der Dauermahnwache vom 22. August 2020 nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 29. August 2020 konkretisiert. Damit beruft sich der Antragsteller auf einen in wesentlicher Hinsicht neuen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antragsteller war deshalb gehalten, vor dem Hintergrund der veränderten Umstände zunächst erneut um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen.

2. Der Antrag ist überdies auch unbegründet.

Entgegen der Einschätzung des Antragstellers sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde nicht derart offensichtlich, dass hier allein schon deshalb in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG läge.

Das hier in Rede stehende Verbot des Protestcamps wurde auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Nach der von dem Oberverwaltungsgericht bestätigten Einschätzung der Versammlungsbehörde stünde bei Durchführung des Camps eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Wesentlichen deshalb zu befürchten, weil die Veranstaltungsteilnehmer aus Gründen des Infektionsschutzes gebotene Mindestabstände nicht einhalten würden. Im Vergleich zu einem Verbot mildere, zur Gefahrenabwehr ebenso geeignete Maßnahmen stünden nach den gegebenen Umständen nicht zu Verfügung. Diese Einschätzung ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend.

Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG zum Schutz des Grundrechts Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt werden kann. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren. In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern. Darüber hinaus kommt auch in Betracht, im Wege einer Auflage im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG eine Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen, die nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts jedenfalls zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen kann. Als weitere Regelungen der Modalitäten einer Versammlung kommen etwa die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstelle eines Aufzugs oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort in Betracht.

Weil danach nach den vorliegenden Umständen nicht offenkundig ist, dass das hier in Rede stehende Verbot die Versammlungsfreiheit des Antragstellers unverhältnismäßig beschränkt, ist eine Folgenabwägung geboten, die zum Nachteil des Antragstellers ausgeht.

Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass das Verbot des Camps verfassungswidrig ist, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt. Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass das Verbot des Camps rechtmäßig ist, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen.

Die gebotene Abwägung der jeweils berührten Interessen geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Anders wäre dies allenfalls, wenn eine Durchführung des Camps unter Bedingungen gewährleistet wäre, die ein hinreichendes Maß an Schutz vor möglichen Infektionsgefahren sicherstellten. Hierzu bedürfte es eines geeigneten Hygienekonzepts. Das von dem Antragsteller anlässlich einer bereits gestern von ihm angemeldeten und durchgeführten Kundgebung vorgelegte Hygienekonzept setzt unter Verzicht auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auf eine konsequente Einhaltung der gebotenen Mindestabstände, die insbesondere durch den Einsatz von Ordnern und Deeskalationsteams sichergestellt werden soll. Mit Blick auf nach Durchführung der gestrigen Versammlung nunmehr vorliegende Erfahrungen musste sich der Antragsteller dazu veranlasst sehen, die praktische Eignung seines Konzepts zu bewerten und dieses erforderlichenfalls anzupassen. Dass dies geschehen ist, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist das Konzept auf eine an einem einzelnen Tag stattfindende Versammlung zugeschnitten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass es auch für das nunmehr über einen Zeitraum von 14 Tagen geplante Camp realisierbar ist.

Erfolgloser, da evident unzureichend begründeter Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl „des Verbots der Corona-Demo in Berlin“ – Unzulässigkeit bei mangelnder Bezeichnung oder zumindest inhaltlicher Wiedergabe der fachgerichtlichen Entscheidung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.08.2020, AZ 1 BvR 2039/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200829.1bvr203920§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Erfolgloser Eilantrag im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen – Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bei mangelnden Darlegungen zur rechtzeitigen Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.08.2020, AZ 1 BvR 2038/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200829.1bvr203820Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG

Unzulässige Eilanträge im Zusammenhang mit Demonstrationen in Berlin (Pressemeldung des BVerfG)

Im Zusammenhang mit an diesem Wochenende in Berlin veranstalteten Demonstrationen gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat das Bundesverfassungsgericht am heutigen Tag drei Entscheidungen getroffen. Mit ihren Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen als unzulässig abgelehnt.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2038/20 meldete für den 29. August 2020 um 10.30 Uhr eine Versammlung an, die von der Versammlungsbehörde mit Bescheid vom 26. August 2020 verboten wurde. Am 29. August 2020 um 1.34 Uhr stellte er deswegen bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Gegen 10.30 Uhr erhob er beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil das Verwaltungsgericht über den dort gestellten Eilantrag noch nicht entschieden habe. Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er sich erst so spät um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz bemüht hat.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2039/20 wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit der das Verbot einer Versammlung unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde, die also die Durchführung der betreffenden Versammlung ermöglicht. Der Beschwerdeführer sieht sich hierdurch in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, weil die Teilnehmer der Versammlung unter anderem infektionsschützende Mindestabstände nicht einhielten. Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht wegen einer nicht hinreichend substantiierten Begründung abgelehnt.

Mangels substantiierter Begründung hatte schließlich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvQ 93/20 keinen Erfolg. Der Antragsteller wandte sich im Zusammenhang mit einer laufenden Versammlung gegen Maßnahmen der Polizei.

Nichtannahmebeschluss: Erfolgloser Eilantrag gegen die Verordnung zur Testpflicht auf das SARS-CoV-2-Virus (juris: RGebEinRTestPflV) von Einreisenden aus Risikogebieten – Folgenabwägung: Überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Eindämmung und Kontrolle des Infektionsgeschehens mit dem SARS-CoV-2-Virus (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.08.2020, AZ 1 BvR 1981/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200825.1bvr198120Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 28 IfSG, § 32 IfSG, RGebEinRTestPflV

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache verletzt betroffenen Ausländer in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG – hier: fachgerichtliche Eilentscheidung bzgl Ausweisung und Abschiebung eines straffälligen Ausländers teils nicht nachvollziehbar bzw teils unvollständig begründet und teils auf nicht hinreichend gesicherter Tatsachengrundlage gestützt (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.08.2020, AZ 2 BvR 640/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200825.2bvr064020Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 2 AufenthG 2004, § 53 Abs 3 AufenthG 2004

Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter – wirksame Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren möglich, falls kein Interessenkonflikt zwischen diesen besteht – Eilentscheidung auf Basis einer Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 24.08.2020, AZ 1 BvR 1780/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200824.1bvr178020Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1632 Abs 4 BGB, § 33 SGB 8