VerfassungsR

Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei ursprünglicher Unzulässigkeit der erledigt erklärten Verfassungsbeschwerde – hier: Beschwerdeeinlegung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge, mithin vor Rechtswegerschöpfung iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG (Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Kammerbeschluss vom 19.11.2020, AZ 2 BvR 1912/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201119.2bvr191220§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Zur grundrechtlichen Radizierung der Staatshaftung sowie zur Frage von Amtshaftungsansprüchen für Einsätze der Bundeswehr im Ausland – hier: Ablehnung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Bombardierung zweier Tanklastzüge in Kunduz (Afghanistan) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – insb keine Amtspflichtverletzung dargelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2020, AZ 2 BvR 477/17, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201118.2bvr047717Art 1 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 25 GG, Art 34 GG, Einl 1 § 74 ALR PR

Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag von 30 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder angehörten, auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren abgelehnt. Im September 2018 hat der Antragsteller, dem Mitglieder aus drei Fraktionen des Deutschen Bundestages angehören, einen Normenkontrollantrag, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet, gestellt. Diesem Normenkontrollantrag wollten die 30 Abgeordneten beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen. Der Senat führt im Wesentlichen zur Begründung an, dass ein Beitritt gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten nicht in Betracht kommt. Ebenso scheidet ein unselbständiger Anschluss im vorliegenden Fall deshalb aus, weil er jedenfalls der Zustimmung des bisherigen Antragstellers bedürfte und eine solche nicht vorliegt.

Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren mit Blick auf Covid-19-Ansteckungsgefahr – Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung – zudem keine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) des betroffenen Angeklagten ersichtlich (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.11.2020, AZ 2 BvQ 87/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201116.2bvq008720Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Kranzniederlegung am Volkstrauertag für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Pressemeldung des BVerfG)

In der Neuen Wache in Berlin wird am Volkstrauertag mit einer Kranzniederlegung der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gedacht. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan
Harbarth, LL.M., nimmt am 15. November 2020 an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstrauertag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teil.

Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Eilrechtsschutz (§ 80 Abs 5 VwGO) im beschleunigten Verfahren gem § 36 Abs 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ohne Abwarten der angekündigten Antragsbegründungsschrift verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020, AZ 2 BvR 1532/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201112.2bvr153220Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 36 Abs 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 3 S 5 AsylVfG 1992

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Verbot der Rezeptmakelei (§ 11 Abs 1 S 1, Abs 1a ApoG idF vom 14.10.2020) wegen Subsidiarität unzulässig – Erhebung einer negativen Feststellungsklage (§ 43 Abs 1 VwGO) möglich und zumutbar (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 12.11.2020, AZ 1 BvR 2424/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201112.1bvr242420Art 12 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 11 Abs 1a ApoG vom 14.10.2020, § 11 Abs 1 S 1 ApoG vom 14.10.2020

Stattgebender Kammerbeschluss: Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) vermittelt Anspruch auf Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind – allerdings sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangsrechts im OWi-Verfahren geboten – Rspr zu standardisierten Messverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2020, AZ 2 BvR 1616/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201112.2bvr161618Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 46 Abs 1 OWiG, § 62 OWiG

Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks Covid-19-Eindämmung gem § 13 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; juris: CoronaVV BY 9) sowie der Schließung von Freizeiteinrichtungen gem §§ 5, 11, 23 CoronaVV BY 9 – Eilantrag bzgl Kinos und Freizeiteinrichtungen mangels Rechtswegerschöpfung bereits teilweise unzulässig – Folgenabwägung hinsichtlich der Untersagung des Gastronomiebetriebs (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 11.11.2020, AZ 1 BvR 2530/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201111.1bvr253020§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 5 CoronaVV BY 9, § 11 Abs 1 S 2 CoronaVV BY 9, § 13 Abs 1 CoronaVV BY 9

Erweiterte Datennutzung („Data-mining“) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise verfassungswidrig – Fehlen hinreichend qualifizierter Eingriffsschwellen in § 6a Abs 2 ATDG verstößt gegen Übermaßverbot – Rechtssatzverfassungsbeschwerde insoweit teilweise begründet (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 10.11.2020, AZ 1 BvR 3214/15, ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201110.1bvr321415Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 5 GG, Art 73 Abs 1 Nr 10 GG

Erfolgloser Eilantrag bzgl eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens – Verletzung des Gehörsanspruchs durch Verneinung der Beteiligungsfähigkeit kommunaler Ratsfraktionen nicht substantiiert dargelegt (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.11.2020, AZ 1 BvQ 124/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201109.1bvq012420Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, CoronaVSonderV TH

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts (Pressemeldung des BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht ist ungeachtet vielfältiger Einschränkungen durch die Verbreitung des Coronavirus weiterhin vollständig arbeitsfähig. Zur Vorsorge für etwaige Erkrankungs- oder Quarantänefälle wird beginnend ab dem 4. November 2020 erneut ein Zwei-Schichten-System praktiziert, das gegebenenfalls den Weiterbetrieb durch die jeweils andere Schicht ermöglicht. Zudem bleiben Außenkontakte und die Präsenz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf das Notwendigste beschränkt. Auslandsreisen und Besuche ausländischer Delegationen entfallen. Besuchergruppen können das Bundesverfassungsgericht seit März 2020 nicht besuchen. Die Bearbeitung insbesondere von Eilverfahren in den Kammern ist – vor allem durch eine entsprechende IT-Ausstattung der Richterinnen und Richter, die zuhause arbeiten können – sichergestellt. Die Pressestelle des Gerichts bleibt weiter erreichbar. Es ist allerdings mit einer im Umfang eingeschränkten und gegebenenfalls verzögerten Bearbeitung von Medienanfragen zu rechnen.

Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Beitritt weiterer, nicht eigenständig antragsberechtigter Mitglieder des Deutschen Bundestags zu laufendem Normenkontrollverfahren unzulässig – kein unselbständiger „Anschluss“ an eingeleitetes Normenkontrollverfahren ohne Zustimmung der Antragsteller (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 03.11.2020, AZ 2 BvF 2/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:fs20201103.2bvf000218Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, §§ 76ff BVerfGG, § 65 Abs 1 BVerfGG, § 69 BVerfGG