VerfassungsR

Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA) (Pressemeldung des BVerfG)

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag verworfen, der sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine Stellungnahme des Deutschen Bundestags vom 22. September 2016 im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) richtete. Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin weder eine mögliche Verletzung ihrer eigenen Rechte noch von Rechten des Deutschen Bundestages substantiiert dargelegt hat, die sie im Wege der Prozessstandschaft geltend machen könnte.

Teilnahme des Bundesverfassungsgerichts am XVIII. Kongress der Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte (Pressemeldung des BVerfG)

Am 25. Februar 2021 hat der XVIII. Kongress der Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte stattgefunden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Konferenz vor fast fünfzig Jahren mitgegründet und war auch beim diesjährigen Kongress, der pandemiebedingt virtuell stattfand, mit dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König sowie den Mitgliedern des Gerichts Prof. Dr. Christine Langenfeld und Prof. Dr. Henning Radtke vertreten. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hielt einen der Fachvorträge. Prof. Dr. Christine Langenfeld und Prof. Dr. Henning Radtke hatten im Vorfeld einen Länderbericht zum Thema des Kongresses „Menschenrechte und Grundfreiheiten: Verhältnis zwischen den internationalen, supranationalen und nationalen Katalogen im 21. Jahrhundert“ erstellt. Ausrichter des Kongresses war das tschechische Verfassungsgericht, welches derzeit den Vorsitz der Konferenz innehat.

Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegungen zur Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92, 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) – Zu den Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bzgl strafgerichtlicher Entscheidungen, die gem § 145a StPO zugestellt bzw formlos mitgeteilt wurden (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2021, AZ 2 BvR 428/18, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210224.2bvr042818§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 145a Abs 1 StPO

Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache – Zu den Anforderungen der Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie des Anspruchs auf Rechtschutzgleichheit (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2021, AZ 2 BvR 1780/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210224.2bvr178020Art 19 Abs 4 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, BeratHiG, §§ 109ff StVollzG, § 109 StVollzG

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Ermittlungserzwingungssache – unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde – zudem keine Bedenken hinsichtlich der fachgerichtlichen Zurückweisung des Ermittlungserzwingungsantrags als unzulässig (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 23.02.2021, AZ 2 BvR 1304/17, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210223.2bvr130417Art 1 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 152 Abs 2 StPO

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde – Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche – Versagung von PKH mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2021, AZ 2 BvR 1352/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210222.2bvr135220§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Erfolgloser Eilantrag auf sofortige Corona-Schutzimpfung – unzureichende Darlegungen zum Vorliegen eines schweren Nachteils – insb mangelnde Ausführungen ua zum voraussichtlichen Zeitpunkt einer ersten Schutzimpfung sowie zu Möglichkeiten einer risikoverringernden Isolation (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.02.2021, AZ 1 BvQ 15/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210222.1bvq001521§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 2 CoronaImpfV, § 3 CoronaImpfV

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG sowie von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 2 S 2 GG (Wächteramt des Staates) durch Beendigung der Fremdunterbringung eines Kindes ohne hinreichende Gefahrenprognose trotz Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr des Kindes in seine (Pflege-)Familie – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.02.2021, AZ 1 BvR 1780/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210212.1bvr178020Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 90 BVerfGG, § 1632 Abs 4 BGB

Rückwirkende Anwendbarkeit der Neuregelung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art 316h EGStGB <juris: StGBEG>) verfassungsgemäß – Vermögensabschöpfung keine Nebenstrafe, sondern Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter – „echte“ Rückwirkung ausnahmsweise zulässig (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 10.02.2021, AZ 2 BvL 8/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:ls20210210.2bvl000819Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 7 Abs 1 MRK, § 2 Abs 5 StGB, § 11 Abs 1 Nr 8 StGB

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche Entscheidungen in einer Sorgerechtsangelegenheit (Pressemeldung des BVerfG)

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen familiengerichtliche Beschlüsse in einem das Sorgerecht für ein 13-jähriges Mädchen betreffenden Verfahren wendete. Der Landkreis, der Träger eines Jugendamtes ist, machte mit der Verfassungsbeschwerde sowohl die Verletzung von Grundrechten des Kindes als auch von eigenen Grundrechten geltend.

Erfolgreicher Eilantrag: Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan – unzureichende fachgerichtliche Aufklärung von Abschiebungshindernissen mit Blick auf COVID-19-Pandemie – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 09.02.2021, AZ 2 BvQ 8/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210209.2bvq000821Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004

Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung von Eilrechtsschutz gegen die infektionsschutzbedingte Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in Bayern (§§ 18 Abs 1, 19 Abs 1 der 11. BayIfSMV <juris: CoronaVV BY 12>) – mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 08.02.2021, AZ 1 BvR 242/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210208.1bvr024221Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 CoronaVV BY 12, § 19 Abs 1 CoronaVV BY 12, § 4 Abs 1 IfSG

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt. Diese Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den Fachgerichten bestätigt. Die Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und der Fachgerichte ergingen zeitlich noch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. -, mit dem ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt wurde.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.