VerfassungsR

Nichtannahmebeschluss: Zur Betrugsstrafbarkeit im Rahmen der Abrechnung von Vergütungsleistungen durch ein Medizinisches Versorgungszentrum bei unzulässiger Beteiligung eines Apothekers (§ 95 Abs 1a SGB V) – strafrechtliche Verurteilung begründet keinen Verstoß gegen das Entgrenzungsverbot des Art 103 Abs 2 GG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 05.05.2021, AZ 2 BvR 2023/20, 2 BvR 2041/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210505.2bvr202320Art 103 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 95 Abs 1a SGB 5, § 263 Abs 1 StGB

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unhaltbare Handhabung des Verfahrensrechts bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einer Zivilsache (Mitwirkung der abgelehnten Richter) – insb zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.05.2021, AZ 1 BvR 526/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210505.1bvr052619Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO

Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Englische und französische Pressemitteilungen zum Beschluss vom 24. März 2021 zum Klimaschutzgesetz /// English and French press releases relating to the Order of 24 March 2021 regarding the Federal Climate Change Act/// Communiqués de presse en anglais et en français concernant l’arrêt du 24 mars 2021 sur la loi relative à la lutte contre le changement climatique /// (Pressemeldung des BVerfG)

Die Pressemitteilung zum Beschluss vom 24. März 2021 zum Klimaschutzgesetz ist auch in
englischer und in
französischer Übersetzung verfügbar.
Eine englische und französische Übersetzung des Beschlusses folgen zu gegebener Zeit.

Nichtannahmebeschluss: Ausdrückliche, nicht lediglich konkludente Zustimmung von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft zu Verständigung im Strafverfahren (§ 257c Abs 3 S 4 StPO) geboten – Darlegungslast zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Revisionsentscheidungen umfasst Darlegung aller Zugangszeitpunkte – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels vollständiger Darlegungen zum Zugang der angegriffenen Entscheidung – verfassungsrechtliche Zweifel bzgl angegriffener Entscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 29.04.2021, AZ 2 BvR 1543/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210429.2bvr154320Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu nicht in der Bußgeldakte enthaltenen Informationen als Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahrens (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.04.2021, AZ 2 BvR 1451/18, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210428.2bvr145118Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 46 OWiG

Gegenstandswertfestsetzung für eA-Verfahren in einer versammlungsrechtlichen Sache – geringe Bedeutung der Sache bei Nichtdurchführung der Versammlung trotz teilweise erfolgreichen Eilantrags (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 28.04.2021, AZ 1 BvR 2146/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210428.1bvr214620Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 15 Abs 1 VersammlG

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts aus Art 4 EUGrdRCh durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung der zu erwartenden Haftbedingungen im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.04.2021, AZ 2 BvR 156/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.2bvr015621Art 1 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK

Zur Bestimmung der für die deutsche öffentliche Gewalt maßgeblichen Grundrechtsverbürgung bei unionsrechtlicher Determinierung der Rechtslage – hier: zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem GG sowie der EU-Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) – keine Verletzung der Grundrechte eines Herstellers von Tierarzneimitteln durch Heranziehung und Verwendung von Daten zur Umweltrisikobewertung eines seiner Arzneimittel (Ökotox-Daten) im Rahmen der Zulassung eines von einem Dritten produzierten Generikums (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 27.04.2021, AZ 2 BvR 206/14, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210427.2bvr020614Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, §§ 22ff AMG 1976 vom 12.12.2005

Zu Reichweite und Grenzen der Pflicht der Bundesregierung zur frühestmöglichen Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art 23 Abs 2 GG) – hier: Verletzung von Art 23 Abs 2 GG durch verspätete Unterrichtung des Deutschen Bundestages über die Verhandlungslinie der Bundesregierung zum Verbleib oder vorübergehenden Ausscheiden Griechenlands aus der Eurozone im Juli 2015 (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 27.04.2021, AZ 2 BvE 4/15, ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210427.2bve000415Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 23 Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 4 Abs 2 Nr 1 EUZBBG 2013, § 10 Abs 2 S 2 EUZBBG 2013

Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl unzulässig  |  | Überprüfungspflicht des Gesetzgebers (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat – Anträge der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands und der Bayernpartei e. V. gegen den Deutschen Bundestag auf Feststellung, dass dieser die Rechte der Antragstellerinnen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat, indem er es unterließ, die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zur Vorlage von Unterstützungsunterschriften wegen der durch die COVID-19-Pandemie geänderten tatsächlichen Umstände auszusetzen oder durch Absenkung der Quoren anzupassen, mangels ausreichender Begründung verworfen. Die Antragstellerinnen haben jeweils die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit durch das Unterlassen einer Aussetzung der Anwendbarkeit von §§ 20 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG oder einer Absenkung der Zahl der nach diesen Vorschriften für die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags oder einer Landesliste beizubringenden Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021 durch den Antragsgegner nicht hinreichend substantiiert dargelegt. In seiner Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber unter den tatsächlichen Bedingungen der Covid-19-Pandemie zur Überprüfung der geltenden Unterschriftenquoren verpflichtet ist.