VerfassungsR

Erfolglose Eilanträge gegen inzidenzabhängige Beschränkung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften zwecks Infektionsschutzes (§ 28b Abs 1 S 1 Nr 4 IfSG idF vom 22.04.2021) – Folgenabwägung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.05.2021, AZ 1 BvR 968/21, 1 BvR 1113/21, 1 BvQ 66/21, 1 BvQ 71/21, 1 BvQ 75/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210520.1bvr096821Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen inzidenzabhängige Schließung von Kultureinrichtungen gem § 28b Abs 1 S 1 Nr 5 IfSG idF vom 22.04.2021 erfolglos – Rüge einer Verletzung der Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) bzw des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) nicht hinreichend substantiiert (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2021, AZ 1 BvR 928/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210520.1bvr092821Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln.

Erfolgloser Eilantrag bzgl diverser Anforderungen an Wahlvorschläge für die bevorstehende Bundestagswahl 2021, ua auf Befreiung von der Sammlung von Unterstützungsunterschriften vor dem Hintergrund der COVID19-Pandemie – Möglichkeit der Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) nicht hinreichend dargelegt (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.05.2021, AZ 2 BvQ 14/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qs20210519.2bvq001421Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 20 Abs 2 S 2 BWahlG, § 27 Abs 1 S 2 BWahlG

Erfolglose Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der EZB (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Anschluss an sein Urteil vom 5. Mai 2020 betreffend das Programm der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (Public Sector Purchase Programme – PSPP) zwei Anträge auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung (§ 35 BVerfGG) verworfen.

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 21 Abs 1 S 1 TierSchG idF vom 17.12.2018 sowie gegen die Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (juris: FerkBetSachkV) (Kammerbeschluss ohne Begründung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Kammerbeschluss ohne Begründung vom 14.05.2021, AZ 1 BvR 2612/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210514.1bvr261219§ 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, FerkBetSachkV, § 5 TierSchG, § 6 Abs 1 S 2 Nr 2a TierSchG

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Erstellung eines „genetischen Fingerabdrucks“ eines Straftäters gem § 81g Abs 1 S 1 StPO – Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung – allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung – erhöhte Begründungsanforderungen bei gegenläufigen Prognoseentscheidungen unterschiedlicher Gerichte (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 14.05.2021, AZ 2 BvR 1336/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210514.2bvr133620Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Online-Arbeitssitzung mit Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes Österreich (Pressemeldung des BVerfG)

Am 11. Mai 2021 fand eine gemeinsame Online-Arbeitssitzung von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes Österreich und des Bundesverfassungsgerichts statt. Nach Begrüßungsworten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), und den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Österreich Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter wurden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz im Europäischen Mehrebenensystem und das Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht in der jüngeren Rechtsprechung geführt. Das Treffen endete mit Schlussworten durch die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König und die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Österreich Univ.-Prof. Dr. Verena Madner.

Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in einem Einmalbetrag geleisteten Erbbauzinsen teilweise nichtig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Abflussprinzips durch § 11 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 30 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EStG i. d. F. des EURLUmsG) teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Infolge dieser Änderung sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, nicht mehr vollständig im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzuziehen, sondern dürfen nur noch ratierlich für den Zeitraum steuermindernd beansprucht werden, für den sie geleistet werden. Obwohl das Gesetz mit dieser Neuregelung erst am 15. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sollte die veränderte Rechtslage bereits für alle Vorauszahlungen von Erbbauzinsen gelten, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt waren. In der damit angeordneten Rückwirkung liegt nach dem Beschluss ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Zahlungsvereinbarung in der Zeit vom 1. Januar bis 27. Oktober 2004 (Tag der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag) verbindlich geschlossen und die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß bis zum Ende des Jahres 2004 erbracht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungsvereinbarung vor dem Beginn des Jahres 2004 verbindlich geschlossen, die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß aber erst im Jahr 2004, spätestens am 15.  Dezember 2004 (Tag der Verkündung der Neuregelung) geleistet worden ist.

Erfolgloser Eilantrag gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung in einem Zivilverfahren – Schutzwürdiges Interesse an sofortiger verfassungsgerichtlicher Überprüfung der fachgerichtlichen Zwischenentscheidung nicht dargelegt (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.05.2021, AZ 2 BvQ 47/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210510.2bvq004721§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Bundesverfassungsgericht unterstützt Preisvergabe der Bundeszentrale für politische Bildung für Projekte zur Stärkung der Demokratie (Pressemeldung des BVerfG)

Anlässlich des 70. Geburtstags des Bundesverfassungsgerichts vergibt die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb in Kooperation mit dem Bundesverfassungsgericht den WIR IST PLURAL | Preis zur Stärkung der Demokratie. Unter der Leitfrage „Wie engagiert Ihr Euch für die demokratischen Werte des Grundgesetzes?“ werden insgesamt 15 Projekte mit Preisgeldern und Gewinn-Paketen ausgezeichnet. Eine Bewerbung ist vom 10. Mai bis zum 20. Juni 2021 über die Website
https://www.wiristplural.de/ möglich.

Nichtannahme einer nicht innerhalb der Monatsfrist begründeten Verfassungsbeschwerde bzgl der Behandlung einer Petition durch den Deutschen Bundestag – Obliegenheit des Beschwerdeführers zur Vorlage des angegriffenen Hoheitsakts innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2021, AZ 2 BvR 721/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210506.2bvr072121§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren nach Erledigung der Eilsache infolge Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes – Anordnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 06.05.2021, AZ 2 BvQ 8/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210506.2bvq000821§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkung (§ 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG idF vom 22.04.2021) erfolglos – angegriffene Normen weder formell noch materiell offensichtlich verfassungswidrig – Folgenabwägung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.05.2021, AZ 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 889/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210505.1bvr078121Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 77 Abs 2 GG

Nichtannahmebeschluss: Zur Betrugsstrafbarkeit im Rahmen der Abrechnung von Vergütungsleistungen durch ein Medizinisches Versorgungszentrum bei unzulässiger Beteiligung eines Apothekers (§ 95 Abs 1a SGB V) – strafrechtliche Verurteilung begründet keinen Verstoß gegen das Entgrenzungsverbot des Art 103 Abs 2 GG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 05.05.2021, AZ 2 BvR 2023/20, 2 BvR 2041/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210505.2bvr202320Art 103 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 95 Abs 1a SGB 5, § 263 Abs 1 StGB