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Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen wiederholt zwei Verfassungsbeschwerden betreffend eine menschenunwürdige Unterbringung von Gefangenen teilweise stattgegeben. In dem einen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage mit anschließender Anhörungsrüge in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in der Gewährleistung des allgemeinen Willkürverbots verletzt, weil aus der Entscheidung des Fachgerichts und ihren Begleitumständen nicht deutlich wurde, ob sich der Richter selbst hinreichend mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen befasst hat. In dem anderen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Amtshaftungsklage in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, indem eine für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgebliche Rechtsfrage in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert wurde. In beiden Fällen wurde die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Gewährung von Eilrechtsschutz im Verfahren nach § 115 Abs 3 StVollzG verletzt Anspruch des betroffenen Strafgefangenen auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) – hier: mangelnde fachgerichtliche Prüfung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses trotz Anhaltspunkten für diskriminierenden Charakter einer vollzugsrechtlichen Maßnahme (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.01.2021, AZ 2 BvR 676/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210126.2bvr067620Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 109ff StVollzG, § 109 StVollzG

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss sowie Verlängerung einer einstweiligen Anordnung in einer Zwangsvollstreckungssache: Unzureichende Berücksichtigung der Suizidgefahr des Räumungsschuldners verletzt dessen Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.01.2021, AZ 2 BvR 1786/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210126.2bvr178620Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Vorschriften zur elektronischen Patientenakte und der Werbung für Versorgungsinnovationen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) richtete. Gegenstand waren Regelungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, die den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglichen (§ 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V) und die es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen (§ 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V). Gleichzeitig hat die Kammer in einem weiteren Verfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem das Inkrafttreten von § 68b Abs. 3, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V verhindert werden sollte.

Erfolgloser Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft – Unzulässigkeit der Eilanträge mangels Darlegung hinreichend schwerer Nachteile bei Inkrafttreten der angegriffenen Normen (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.01.2021, AZ 1 BvR 2888/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210125.1bvr288820§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 6a SAFleischWiG, § 6b SAFleischWiG, § 7 Abs 1 SAFleischWiG, § 7 Abs 2 Nr 3 SAFleischWiG

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021, AZ 2 BvR 1222/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210122.2bvr122220§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Zu Voraussetzungen und Inhalt eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei offensichtlich unzureichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) – Vorliegen einer erheblichen Straftat als Voraussetzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung nicht dargelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021, AZ 2 BvR 757/17, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210122.2bvr075717Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO