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Erfolgreicher Eilantrag: Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan – unzureichende fachgerichtliche Aufklärung von Abschiebungshindernissen mit Blick auf COVID-19-Pandemie – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 09.02.2021, AZ 2 BvQ 8/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210209.2bvq000821Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche Entscheidungen in einer Sorgerechtsangelegenheit (Pressemeldung des BVerfG)

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen familiengerichtliche Beschlüsse in einem das Sorgerecht für ein 13-jähriges Mädchen betreffenden Verfahren wendete. Der Landkreis, der Träger eines Jugendamtes ist, machte mit der Verfassungsbeschwerde sowohl die Verletzung von Grundrechten des Kindes als auch von eigenen Grundrechten geltend.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung von Eilrechtsschutz gegen die infektionsschutzbedingte Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in Bayern (§§ 18 Abs 1, 19 Abs 1 der 11. BayIfSMV <juris: CoronaVV BY 12>) – mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 08.02.2021, AZ 1 BvR 242/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210208.1bvr024221Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 CoronaVV BY 12, § 19 Abs 1 CoronaVV BY 12, § 4 Abs 1 IfSG

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt. Diese Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den Fachgerichten bestätigt. Die Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und der Fachgerichte ergingen zeitlich noch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. -, mit dem ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt wurde.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren gem §§ 199ff StPO – hier: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.02.2021, AZ 2 BvR 2128/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210203.2bvr212820Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG

Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zwecke der Zeugenvernehmung gegenüber dem Untersuchungsausschuss (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen eines Organstreitverfahrens einen Antrag der Fraktionen der Freien Demokraten, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag sowie von Obleuten dieser Fraktionen im Untersuchungsausschuss zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 zurückgewiesen.

Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, mit dem das Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Übk) verhindert werden sollte. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt hat, dass die Ratifikation sie in ihren Rechten verletzen könnte noch dass sie insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besitzt.

Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU – Unzulässigkeit des Antrags mangels substantiierter Darlegung, dass die Ratifikation jenes Übereinkommens einen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG begründen könnte (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 03.02.2021, AZ 2 BvQ 97/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210203.2bvq009720Art 59 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, GII210003

Erfolgreicher Eilantrag in Bezug auf eine Auslieferung nach Lettland – Verletzung von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) durch menschenunwürdige Haftbedingungen möglich – Mitteilung der zu erwartenden Haftbedingungen unzureichend – eigene fachgerichtliche Gefahrenprognose nicht erkennbar – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 02.02.2021, AZ 2 BvR 156/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210202.2bvr015621Art 1 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK