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Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes verjährten Erwerbstaten mit dem Grundgesetz vereinbar (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch soweit er die Neuregelungen in Fällen für anwendbar erklärt, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit mehrerer Verfassungsbeschwerden gegen einen Beschluss des EuGH sowie weitere Maßnahmen des EuG bzw des EuGH in einer markenrechtlichen Sache – kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG bezeichnet – Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG offensichtlich nicht hinreichend substantiiert dargelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2021, AZ 2 BvR 2454/18, 2 BvR 227/19, 2 BvR 339/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210305.2bvr245418§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 18 Abs 2 EuGHSa, Art 19 Abs 3 EuGHSa

Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 AEUV verletzt bei Überschreitung des fachgerichtlichen Beurteilungsspielraums das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) – hier: steuerrechtliche Einkünftekorrektur wegen Ausgestaltung von Darlehen zwischen konzernangehörigen Gesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten – (konkludente) Annahme eines „acte clair“ bzw eines „acte éclairé“ auf Grundlage der EuGH-Entscheidung „Hornbach-Baumarkt“ nicht nachvollziehbar (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.03.2021, AZ 2 BvR 1161/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210304.2bvr116119Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 1 Abs 1 AStG vom 16.05.2003

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsinteresses sowie der familiären Belange eines Strafgefangenen (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG; Art 6 Abs 1 GG) durch unzureichend begründete Versagung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Verweigerung von Vollzugslockerungen (ua Ausführungen) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.03.2021, AZ 2 BvR 866/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210303.2bvr086620Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 109ff StVollzG

Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Eilrechtsschutz bzgl einer Abschiebung nach Russland verletzt bei unzureichender Prüfung völkerrechtlicher Zusicherungen des Zielstaates Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.03.2021, AZ 2 BvR 1400/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210303.2bvr140020Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen verletzt bei mangelnden Darlegungen zum Anfangsverdacht (hier: Geldwäsche, § 261 StGB) das Grundrecht der Betroffenen aus Art 13 Abs 1 GG – Anfangsverdacht der Geldwäsche muss sich auch auf konstitutive Vortat iSd § 261 Abs 1 S 2 StGB beziehen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2021, AZ 2 BvR 1746/18, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210303.2bvr174618Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 GwG 2008, § 43 GwG 2017

Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA) (Pressemeldung des BVerfG)

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag verworfen, der sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine Stellungnahme des Deutschen Bundestags vom 22. September 2016 im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) richtete. Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin weder eine mögliche Verletzung ihrer eigenen Rechte noch von Rechten des Deutschen Bundestages substantiiert dargelegt hat, die sie im Wege der Prozessstandschaft geltend machen könnte.

Teilnahme des Bundesverfassungsgerichts am XVIII. Kongress der Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte (Pressemeldung des BVerfG)

Am 25. Februar 2021 hat der XVIII. Kongress der Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte stattgefunden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Konferenz vor fast fünfzig Jahren mitgegründet und war auch beim diesjährigen Kongress, der pandemiebedingt virtuell stattfand, mit dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König sowie den Mitgliedern des Gerichts Prof. Dr. Christine Langenfeld und Prof. Dr. Henning Radtke vertreten. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hielt einen der Fachvorträge. Prof. Dr. Christine Langenfeld und Prof. Dr. Henning Radtke hatten im Vorfeld einen Länderbericht zum Thema des Kongresses „Menschenrechte und Grundfreiheiten: Verhältnis zwischen den internationalen, supranationalen und nationalen Katalogen im 21. Jahrhundert“ erstellt. Ausrichter des Kongresses war das tschechische Verfassungsgericht, welches derzeit den Vorsitz der Konferenz innehat.

Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache – Zu den Anforderungen der Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie des Anspruchs auf Rechtschutzgleichheit (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2021, AZ 2 BvR 1780/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210224.2bvr178020Art 19 Abs 4 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, BeratHiG, §§ 109ff StVollzG, § 109 StVollzG