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Spanische Pressemitteilung zum Beschluss vom 24. März 2021 zum Klimaschutzgesetz ///  | Spanish press release relating to the Order of 24 March 2021 regarding the Federal Climate Change Act ///  | Comunicado de prensa en español referente a la resolución del 24 de marzo de 2021 respecto a la Ley de Protección del Clima/// (Pressemeldung des BVerfG)

Die Pressemitteilung zum Beschluss vom 24. März 2021 zum Klimaschutzgesetz ist jetzt auch in
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Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung beim dritten Hilfspaket für Griechenland (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag entschieden, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag in seinem Unterrichtungsrecht aus Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, ihn vor der Sitzung der Euro-Gruppe am 11. und 12. Juli 2015 und vor dem Euro-Gipfel am 12. und 13. Juli 2015 umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über ihre Verhandlungslinie zum Verbleib oder vorübergehenden Ausscheiden Griechenlands aus der Eurozone zu unterrichten.

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs – Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers begründet keine Besorgnis der Befangenheit (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2021, AZ 1 BvR 979/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210526.1bvr097921§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen von Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern gem § 5 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (juris: CoronaVV MV 5) – Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2021, AZ 1 BvR 1185/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210526.1bvr118521§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 5 CoronaVV MV 5, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO

Erfolgloser Eilantrag einer Gemeinde gegen infektionsschutzbedingtes Verbot von Präsenzunterricht an Schulen gem § 28b Abs 3 IfSG idF vom 22.04.2021 – Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung nicht ersichtlich (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 21.05.2021, AZ 2 BvQ 43/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210521.2bvq004321§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 91 S 1 BVerfGG, EpiBevSchG 4, § 28b Abs 3 IfSG vom 22.04.2021

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen fehlender Angaben zum Zugangszeitpunkt der fachgerichtlichen Entscheidung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren betrifft eine strafrechtliche Verurteilung, der eine Verständigung nach § 257c StPO vorangegangen war. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert zur Fristwahrung vorgetragen hat. Ob der die Revision verwerfende Beschluss des Bundesgerichtshofs mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Zustandekommen einer Verständigung in Einklang zu bringen ist, ist jedoch zweifelhaft.

21. Karlsruher Verfassungsgespräch am 22. Mai 2021 per Livestream aus dem Bundesverfassungsgericht (Pressemeldung des BVerfG)

Das 21. Karlsruher Verfassungsgespräch am Samstag, 22. Mai 2021, findet auch in diesem Jahr ohne Publikum statt. Die Podiumsdiskussion aus dem Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts ist ab 19 Uhr per Livestream online auf dem Facebook-Kanal von phoenix sowie auf
www.phoenix.de und im HbbTV zu sehen und ist auch im Anschluss an die Diskussion noch online abrufbar. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer wird es wie im vergangenen Jahr die Möglichkeit geben, über Facebook Fragen in die Diskussion einzubringen. Das Gespräch wird am Folgetag, Sonntag, 23. Mai 2021, um 12 Uhr im TV im Fernsehprogramm von phoenix ausgestrahlt.

Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heutigen Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG („Untersagung kultureller Einrichtungen“) sowie gegen § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“) richteten. Damit ist nicht entschieden, dass die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Prüfung bleibt im Falle der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten (ebenso wie die Prüfung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur „Ausgangsbeschränkung“, vgl. Pressemitteilung Nr. 33 vom 5. Mai 2021).

Nichtannahmebeschluss: Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bzgl einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung durfte auf Folgenabwägung gestützt werden – keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 S 1 GG) (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2021, AZ 1 BvR 224/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210520.1bvr022421Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 18 AEG, § 18e AEG, § 80 Abs 5 VwGO, §§ 72ff VwVfG

Erfolgloser Eilantrag gegen inzidenzabhängige Untersagung von Präsenzunterricht in allgemeinbildenden Schulen (§ 28b Abs 3 S 3 IfSG idF vom 22.04.2021) – kein dringender Regelungsbedarf, da Verbot von Präsenzunterricht nicht unmittelbar bevorsteht (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.05.2021, AZ 1 BvQ 64/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210520.1bvq006421Art 2 Abs 1 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, EpiBevSchG 4

Erfolglose Eilanträge gegen inzidenzabhängige Beschränkung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften zwecks Infektionsschutzes (§ 28b Abs 1 S 1 Nr 4 IfSG idF vom 22.04.2021) – Folgenabwägung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.05.2021, AZ 1 BvR 968/21, 1 BvR 1113/21, 1 BvQ 66/21, 1 BvQ 71/21, 1 BvQ 75/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210520.1bvr096821Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen inzidenzabhängige Schließung von Kultureinrichtungen gem § 28b Abs 1 S 1 Nr 5 IfSG idF vom 22.04.2021 erfolglos – Rüge einer Verletzung der Kunstfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) bzw des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) nicht hinreichend substantiiert (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2021, AZ 1 BvR 928/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210520.1bvr092821Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG