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Eilanträge gegen das „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht“ (EPGÜ-ZustG II) erfolglos – fehlende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Begründung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.06.2021, AZ 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210623.2bvr221620Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 23 Abs 1 S 2 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG

Erfolgloses Ablehnungsgesuch (Richter Müller) im Organstreitverfahren der NPD gegen den Bundestag wegen des Beschlusses von Art 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drucks 18/12357 und 18/12846; juris: Art 1 GGArt21ÄndG) am 22.06.2017 – keine Besorgnis der Befangenheit (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 23.06.2021, AZ 2 BvE 1/17, ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210623a.2bve000117Art 21 Abs 3 S 1 GG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 1 GGArt21ÄndG

Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Bundestag (Pressemeldung des BVerfG)

Am 21. Juni 2021 reisten der Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), die Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und weitere Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts zu einem Treffen mit dem Präsidium sowie Fraktions- und Ausschussvorsitzenden des Deutschen Bundestags nach Berlin. Auf Einladung des Bundestagspräsidenten Dr. Wolfgang Schäuble MdB fand im Rahmen eines gemeinsamen Abendessens ein Gedanken- und Erfahrungsaustausch statt.

Erfolgloser Eilantrag in einer Zwangsräumungssache – kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG durch bloßen Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs 4 ZPO, wenn der Räumungsschuldner seine beweglichen Sachen vom Räumungsgläubiger abgefordert hat (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.06.2021, AZ 2 BvR 1077/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210618.2bvr107721§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 295 S 1 BGB, § 885a Abs 4 S 1 ZPO

Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Pressemeldung des BVerfG)

Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König hat am 17. Juni 2021 auf Einladung des Präsidenten Robert Spano den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg besucht. Es fanden ganztags Fachgespräche statt, in denen es um die Rechtsprechung zur Überwachung der ausländischen Telekommunikation, zur Suizidbeihilfe und zur Haftung des Staates für Menschenrechtsverletzungen ging. Die Begegnung steht in einer langjährigen Tradition des fachlichen Austauschs zwischen den beiden Gerichten.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung eines ehemals Infizierten (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer eine unzulässige Benachteiligung durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmeV) geltend macht. Die Verordnung sieht keine Ausnahmen für Personen vor, deren Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mehr als sechs Monate zurückliegt, die aber nach wie vor über ausreichend neutralisierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügen und die das mittels eines aktuellen Nachweises neutralisierender Antikörper auch belegen können.

Weiterer Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes abgelehnt („EU-Wiederaufbaufonds“) (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem „EU-Wiederaufbaufonds“ abgelehnt, mit dem die Fraktion der Alternative für Deutschland im Deutschen Bundestag beantragt hatte, dem Bundespräsidenten zu untersagen, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz (ERatG) auszufertigen, zu unterschreiben und zu verkünden.

Nichtannahmebeschluss: Familiengerichtliche Auflagen für Ausübung des Kindesumgangs, die zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung geboten sind, verletzen den betroffenen Elternteil nicht in dessen Elternrecht (Art 6 Abs 2 S 1 GG) – hier: Auflage zum Kindesumgang nur bei Abwesenheit des der Pädophilie verdächtigen Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 16.06.2021, AZ 1 BvR 709/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210616.1bvr070921Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1684 Abs 3 S 1 BGB, § 1687 Abs 2 BGB, § 1697a BGB