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Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen.

Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt.

Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.

Erfolgloser Eilantrag im abstrakten Normenkontrollverfahren bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Änderungen des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020, ua Einführung ausgleichsloser Überhangmandate) – Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet, insb potentielle Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der Wahlrechtsgleichheit, der Chancengleichheit der Parteien sowie des Gebots der Normenklarheit – Folgenabwägung: gewichtige Gründe sowohl für als auch gegen eA-Erlass (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.07.2021, AZ 2 BvF 1/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:fs20210720.2bvf000121Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG

Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats – Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 keine Besorgnis der Befangenheit im Organstreitverfahren (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 20.07.2021, AZ 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210720.2bve000420Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 39 DRiG

Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung eines Verkehrsflughafens (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete.

Staatliche Finanzgewährleistungspflicht bzgl der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art 5 Abs 1 S 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft – Verletzung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs der Rundfunkanstalten kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gerügt werden – Inkraftsetzung des § 1 MedienÄndStVtr 1 ab 20.07.2021 im Wege der Vollstreckungsanordnung (§ 35 BVerfGG) – zwar keine rückwirkende Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 01.01.2021, jedoch Anspruch auf künftige kompensierende Mehrausstattung (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 20.07.2021, AZ 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210720.1bvr275620Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 35 BVerfGG, § 90 BVerfGG, Art 1 MedienÄndStVtr 1, RdFFStVtr

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch verspätete Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug – hier: Überschreitung der Jahresfrist des § 67e StGB um drei Monate – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.07.2021, AZ 2 BvR 1317/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210719.2bvr131720Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 67e Abs 1 S 2 StGB

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an Rumänien – mögliche Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art 4 EUGrdRCh) – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 13.07.2021, AZ 2 BvR 1214/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210713.2bvr121421Art 1 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, Art 3 MRK

Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen das am 18. Dezember 2020 zustande gekommene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG II) richteten. Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache unzulässig sind, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben.