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Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“ – juris: EpiBevSchG 4) – Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß und damit im Ergebnis verfassungsrechtlich gerechtfertigt (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 19.11.2021, AZ 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21
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, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211119.1bvr078121
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG

Kranzniederlegung für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft am Volkstrauertag (Pressemeldung des BVerfG)

Mit einer Kranzniederlegung in der Neuen Wache in Berlin wird am Volkstrauertag der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gedacht. Am 14. November 2021 hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstrauertag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teilgenommen.

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Versagung der Strafrestaussetzung (§ 57 Abs 1 S 1 StGB) ohne hinreichende Sachaufklärung sowie unter verfehltem Hinweis auf fehlende Lockerungsmaßnahmen – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.11.2021, AZ 2 BvR 336/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211115.2bvr033620Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 57 Abs 1 S 1 StGB

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl eines Vorhalts ordnungswidriger Ausführung richterlicher Amtsgeschäfte und einer Ermahnung zu deren ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung (§ 26 Abs 2 DRiG) – Rüge einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit unsubstantiiert (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 11.11.2021, AZ 2 BvR 1473/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211111.2bvr147320Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Online-Preisverleihung der Bundeszentrale für politische Bildung im Bundesverfassungsgericht am 12. November 2021 (Pressemeldung des BVerfG)

Am Freitag, dem 12. November 2021, findet von 15.00 bis 16.30 Uhr die Verleihung des WIR IST PLURAL-Preises der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) online aus dem Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts statt. Die bpb vergibt den WIR IST PLURAL | Preis zur Stärkung der Demokratie in Kooperation mit dem Bundesverfassungsgericht anlässlich des 70. Geburtstags des Gerichts. Die musikalisch eingerahmte Preisverleihung wird von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion, moderiert und findet pandemiebedingt ohne Publikum statt. Eine der Laudatorinnen ist die Bundesverfassungsrichterin Dr. Kessal-Wulf.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Frage zum Gegenstand hat, ob § 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässt.