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Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin im Zusammenhang mit der Wahl des Bundeskanzlers erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde von elf Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 23. November 2021 (3. InfSchMV des Landes Berlin) richtete. Die Vorschrift sieht vor, dass Übernachtungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden dürfen. Die nach eigenen Angaben ungeimpften und außerhalb Berlins lebenden Beschwerdeführer sehen sich durch die Norm insbesondere in ihren Abgeordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil sie durch diese an der Teilnahme der Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag am 8. Dezember 2021 gehindert seien. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie weder bezüglich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes noch bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den Begründungsanforderungen genügt.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Beschwerdeführer gegen Strafurteile wegen sogenannter „Cum-Ex-Aktiengeschäfte“ wenden. Der Beschwerdeführer zu 2 ist durch die angegriffenen Rechtsakte nicht selbst betroffen und damit nicht beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 genügt den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es beide Beschwerdeführer unternommen hätten, fachgerichtlich gegen die Veröffentlichung der Entscheidungen und die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vorzugehen, sodass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht.

Besuch einer Delegation des Verfassungsgerichts der Republik Litauen beim Bundesverfassungsgericht (Pressemeldung des BVerfG)

Am 1. und 2. Dezember 2021 besuchte eine Delegation des litauischen Verfassungsgerichts unter Leitung der Präsidentin Danutė Jočienė das Bundesverfassungsgericht. Die fünf Delegationsmitglieder wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem Grundrechtseinschränkungen während der Corona-Pandemie sowie das Verhältnis zwischen nationalen Verfassungen und der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem EU-Recht. Daneben fand ein Austausch über die Erfahrungen mit dem Institut der Verfassungsbeschwerde statt.

Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Maßgaben des Resozialisierungsanspruchs an die Gewährung bzw Versagung von Ausführungen eines Strafgefangenen – hier: Unzulässigkeit des Eilantrags mangels Darlegung der Beschwerdebefugnis bzw eines schweren Nachteils (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.12.2021, AZ 2 BvR 2080/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211201.2bvr208021Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 Nr 2 Alt 1 StVollzG

Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten.