Gericht

Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG M-V; juris: WindPBüGemBG MV) ganz überwiegend erfolglos – Eingriff in Berufsfreiheit der Windenergieanlagenbetreiber überwiegend gerechtfertigt – keine Verletzung der Eigentumsgarantie oder der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 23.03.2022, AZ 1 BvR 1187/17, ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220323.1bvr118717Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20a GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG

Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Potentielle Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch amtsgerichtlichen Beschluss über die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Betreuungsverfahrens bei fehlender vorheriger Anhörung des Betroffenen – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 22.03.2022, AZ 1 BvR 618/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220322.1bvr061822Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1896 BGB, § 1896ff BGB, § 44 FamFG

Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages (Pressemeldung des BVerfG)

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag im Organstreitverfahren zurückgewiesen, der die Frage betrifft, ob aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG für einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages das Recht folgt, für die Wahl des Bundestagsvizepräsidenten im zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.

Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese sich im Wege des Organstreits dagegen wandte, dass keiner der von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Präsidenten des 19. Deutschen Bundestages gewählt worden ist und der Deutsche Bundestag keine prozeduralen Vorkehrungen zum Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen Gründen geschaffen hat.

Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Vorliegen einer „demnächst“ zugestellten Klage; Erbringung aller Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung; Restschadensersatzanspruch des geschädigten Käufers nach Verjährung des Anspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Erwerb des Fahrzeugs durch den Händler unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten (Urteil des BGH 6a. Zivilsenat)

Urteil vom 21.03.2022, AZ VIa ZR 275/21, ECLI:DE:BGH:2022:210322UVIAZR275.21.0§ 167 ZPO, § 195 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 826 BGB, § 852 S 1 BGB

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess trotz Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO) – hier: Vereinbarkeit des Fristbeginns des § 15 Abs 4 AGG bzgl der Besoldung nach Lebensaltersstufen von Beamten und Richtern des Landes Sachsen-Anhalt mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.03.2022, AZ 2 BvR 1232/20, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220318.2bvr123220Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 4 AGG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO