BVerfG

Besuch einer Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (Pressemeldung des BVerfG)

Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte.

Eilantrag auf Entsperrung der Facebookseite „Der III. Weg“ abgelehnt (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung wegen Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache vor einem Landesverfassungsgericht – Gegenstandswertfestsetzung (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 21.09.2021, AZ 2 BvR 220/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210921.2bvr022021§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Erfolgloser Eilantrag der Partei „Der III. Weg“ auf Entsperrung ihrer Facebook-Präsenz – unzureichende Darlegungen zur Aktivlegitimation bei mangelnder Inhaberschaft oder sonstiger Berechtigung an betroffenem Facebook-Konto (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.09.2021, AZ 1 BvQ 100/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210920.1bvq010021Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 21 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Einstellung von Organstreitverfahren bzgl Anpassung der Zahl der erforderlichen Unterstützungsvorschriften (§§ 20 Abs 2 S 2, 27 Abs 1 S 2 BWahlG) für die Bundestagswahl 2021 mit Blick auf die Corona-Pandemie – ua aufgrund der Änderung des BWahlG durch das 26. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (juris: BWahlGÄndG 26) kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens – keine Auslagenerstattung (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 20.09.2021, AZ 2 BvE 5/21, 2 BvE 6/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210920.2bve000521Art 21 Abs 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 65 BVerfGG, § 20 Abs 2 S 2 BWahlG

70 Jahre Bundesverfassungsgericht: Ausstellungs-Cube des Bundesverfassungsgerichts auf dem Marktplatz in Karlsruhe und LED-Laufband am Gerichtsgebäude (Pressemeldung des BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich anlässlich seines 70. Geburtstags vom 19. September bis zum 3. Oktober 2021 in einem gläsernen Cube auf dem Marktplatz in der Karlsruher Innenstadt. Der Cube wird am Sonntag, 19. September 2021 um 16.30 Uhr durch Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und den Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Dr. Frank Mentrup eröffnet.

Bundesverfassungsgericht bei der EinheitsEXPO „Gemeinsam Zukunft formen“ vom 18. September bis zum 3. Oktober 2021 in Halle (Saale) (Pressemeldung des BVerfG)

Anlässlich des Tags der Deutschen Einheit findet in Halle (Saale) vom 18. September bis zum 3. Oktober 2021 die EinheitsEXPO „Gemeinsam Zukunft formen“ statt. Die Bundesländer und die Verfassungsorgane stellen sich in einer weiträumigen Ausstellung mit Installationen innerhalb der Stadtkulisse von Halle dar. Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich multimedial in einem Glaskubus auf dem Hallmarkt.

Nichtannahmebeschluss: Einlegung von Rechtsbehelfen, die nicht zum Rechtsweg gehören (hier: Gegenvorstellung sowie „Verfassungsrüge“), hält Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen – keine Wiedereinsetzung bei mangelnden Darlegungen zur Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 16.09.2021, AZ 1 BvR 1640/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210916.1bvr164021§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Wallrabenstein zu Gast im Livestream „Die Politikstunde“ der bpb (Pressemeldung des BVerfG)

Anlässlich seines 70. Geburtstag beteiligt sich das Bundesverfassungsgericht unter anderem an einem Livestream der Bundeszentrale für politische Bildung für Schüler und Schülerinnen der Oberstufe und Studienanfängerinnen und -anfänger. Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Wallrabenstein wird am 17. September 2021 um 11.00 Uhr die Frage „Was macht das Bundesverfassungsgericht eigentlich (in der Zukunft)?“ beantworten. Moderiert wird die Politikstunde von Daniel Kraft, Pressesprecher und Leiter der Stabstelle Kommunikation der bpb. Das Live-Publikum kann Fragen über
Twitter,
Youtube und
Facebook stellen.

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Fehlende Stellungnahmemöglichkeit zu Schriftsatz der Gegenseite begründet Gehörsverletzung – Entscheidung über Anhörungsrüge ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund verstößt gegen Willkürverbot (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.09.2021, AZ 1 BvR 1029/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210910.1bvr102920Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG

Kammerbeschluss: Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung und Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach eA-Ablehnung (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.09.2021, AZ 2 BvR 1427/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210909.2bvr142721§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der fachgerichtliche Verfahren zu Grunde lagen, in denen der damals fünfzehnjährige Beschwerdeführer erfolglos die Feststellung begehrte, seine Unterbringung in einer kinder- und jugend-psychiatrischen Einrichtung sei rechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer hatte während seiner Unterbringung erklärt, dass er eine zu diesem Zeitpunkt verhandelte Beschwerde auf die Änderung des Klinikortes beschränken wollte. Mehrere Umstände, die darauf hindeuten, dass er damit nicht die Unterbringung insgesamt „akzeptieren“ wollte, ließ das Oberlandesgericht später unberücksichtigt. Mit dieser Würdigung verkürzte es das Recht auf effektiven Rechtsschutz.

Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen in einer Sorgerechtssache bei fortwährender Kindeswohlgefährdung – fachgerichtliche Abweichung von Sachverständigengutachten ohne hinreichende Begründung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 06.09.2021, AZ 1 BvR 1750/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210906.1bvr175021Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1671 Abs 1 S 1 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 64 Abs 3 FamFG