Pressestelle des BGH

Erstellt vom Import-Prozess

Neuer Verhandlungstermin am Montag, den 11. November 2024 um 14.00 Uhr in den sog. Scraping-Verfahren (Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk Facebook) in Sachen VI ZR 10/24 und VI ZR 186/24 (Pressemeldung des BGH)

Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat hat in dem sog. Scraping-Komplex
(Pressemitteilung 115/24) einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 11. November 2024 anberaumt. In den beiden nunmehr terminierten Verfahren stellen sich in rechtlicher Hinsicht vergleichbare Fragen wie in den beiden ursprünglich zur Verhandlung am 8. Oktober 2024 vorgesehenen Verfahren. In diesen Verfahren sind die Revisionen von den Klägern kurzfristig vor dem Termin zurückgenommen worden
(Pressemitteilung 190/24).

Verhandlungstermin am 17. Januar 2025 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 153/23, Saal E 101 (Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem über die wechselseitigen Ansprüche von Eigentümer und Ersteher nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren zu entscheiden ist.

Verhandlungstermin am 18. Oktober 2024 in Sachen V ZR 236/23, 9:00 Uhr und V ZR 128/23, 9:45 Uhr (Änderung des Schlüssels für die Kostenverteilung und die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage durch Mehrheitsbeschluss) (Pressemeldung des BGH)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob die Wohnungseigentümer zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschließen können. Er wird sich dabei voraussichtlich unter anderem mit den Fragen zu befassen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, bisher von der Übernahme bestimmter Kosten gänzlich befreite Wohnungseigentümer erstmalig an diesen zu beteiligen (V ZR 236/23), und ob auch der Verteilungsschlüssel für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann (V ZR 128/23). Beides war nach dem früheren Recht im Grundsatz nicht zulässig.