Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe „Hautfreundlich“ ist unzulässig (Pressemeldung des BGH)
Urteil vom 10. Oktober 2024 – I ZR 108/22
Urteil vom 10. Oktober 2024 – I ZR 108/22
Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat hat in dem sog. Scraping-Komplex
(Pressemitteilung 115/24) einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 11. November 2024 anberaumt. In den beiden nunmehr terminierten Verfahren stellen sich in rechtlicher Hinsicht vergleichbare Fragen wie in den beiden ursprünglich zur Verhandlung am 8. Oktober 2024 vorgesehenen Verfahren. In diesen Verfahren sind die Revisionen von den Klägern kurzfristig vor dem Termin zurückgenommen worden
(Pressemitteilung 190/24).
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen zu entscheiden.
Beschluss vom 24. September 2024 – 5 StR 499/24
Beschluss vom 25. September 2024 – 4 StR 163/24
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel zulässig ist.
In den oben genannten Verfahren (Pressemitteilung 115/24) wurde der auf den 8. Oktober 2024 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben, nachdem die Revisionen in beiden Verfahren zurückgenommen worden sind.
Beschluss vom 24. September 2024 – 4 StR 175/24
Urteil vom 24. September 2024 – XI ZR 111/23
Urteil vom 25. September 2024 – 3 StR 32/24
Urteile vom 25. September 2024 – VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22
Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem über die wechselseitigen Ansprüche von Eigentümer und Ersteher nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren zu entscheiden ist.
Urteil vom 18. September 2024 – IV ZR 436/22
Beschluss vom 5. September 2024 – 6 StR 263/24
Der Bundespräsident hat Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Louisa Bartel zur
Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof ernannt.
Urteil vom 11. September 2024 – I ZR 168/23
Urteile vom 11. September 2024 – I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob die Wohnungseigentümer zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschließen können. Er wird sich dabei voraussichtlich unter anderem mit den Fragen zu befassen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, bisher von der Übernahme bestimmter Kosten gänzlich befreite Wohnungseigentümer erstmalig an diesen zu beteiligen (V ZR 236/23), und ob auch der Verteilungsschlüssel für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann (V ZR 128/23). Beides war nach dem früheren Recht im Grundsatz nicht zulässig.
Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 StR 222/23
Beschluss vom 28. August 2024 – 4 StR 280/24