Angeklagtenrevision eines Fotografen von Kindermodels gegen seine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern weitgehend erfolglos
Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum09.09.2024
Nr. 177/2024
Beschluss vom 17. Juli 2024 – 2 StR 222/23
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte, der als Fotograf von Kindermodels international tätig war, in einer Vielzahl von Fällen sexuelle Handlungen an und mit präpubertären männlichen Kindern vor.
Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, hat der Bundesgerichtshof die Sache auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (siehe Presseerklärung Nr. 150/2024).
Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss mit der Maßgabe verworfen, dass die in einem Fall erfolgte Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Körperverletzung entfiel; insoweit war Verfolgungsverjährung eingetreten. Mit dieser Maßgabe ist die Verurteilung des Angeklagten rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Köln – Urteil vom 28. September 2022 – 110 KLs 4/22 261 Js 169/21
Karlsruhe, den 9. September 2024
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