Beschluss des BGH 6. Zivilsenat vom 30.06.2026, AZ VI ZR 73/25

BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 30.06.2026, AZ VI ZR 73/25, ECLI:DE:BGH:2026:300626BVIZR73.25.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 13. April 2026, Az: VI ZR 73/25
vorgehend OLG Celle, 20. Februar 2025, Az: 1 U 65/24

vorgehend LG Hannover, 27. Juni 2024, Az: 19 O 4/23

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. April 2026 wird abgelehnt.

Gründe

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1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) ist unbegründet.

2

a) Die Beiordnung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm bereits eingelegtes Rechtsmittel nach den Vorstellungen und Vorgaben der Partei trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen. Gleiches gilt, wenn der mit der Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mandatierte Rechtsanwalt nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht einer Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) verneint und deshalb nicht bereit ist, diese beim Bundesgerichtshof einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – III ZR 183/23, juris Rn. 5 f.).

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So liegt der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesem mit – vom Kläger vorgelegten – Schreiben vom 21. und 22. April 2026 dargelegt, dass eine Anhörungsrüge aussichtslos und auch mit Blick auf eine Verfassungsbeschwerde nicht erforderlich sei. Einen solchen von vorneherein aussichtslosen Rechtsbehelf werde er nicht einreichen. Er sei hierzu auch nicht verpflichtet. Im Übrigen habe er sämtliche Rügen geprüft, auch die vom Kläger behauptete Manipulierung der Akten. Anhaltspunkte hierfür hätten sich nicht ergeben. Die Akten hätten ihm vorgelegen. Auch die weiteren Gesichtspunkte gingen ins Leere. Die möglichen Rügen seien erhoben worden.

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b) Zudem wäre eine Anhörungsrüge aussichtslos. Der Beschluss des Senats vom 17. April 2026 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, nur in der Sache – abweichend von der Auffassung des Klägers – keinen Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) festgestellt.

5

2. Eine Entscheidung über den „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die grob fahrlässig versäumte Einlegung der Anhörungsrüge“ kann nicht vorsorglich oder vorbereitend für eine spätere – hier nicht erfolgte – Erhebung einer Anhörungsrüge erfolgen.

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