BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 30.06.2026, AZ VIa ZR 458/24, ECLI:DE:BGH:2026:300626BVIAZR458.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 16. Juli 2024, Az: I-21 U 195/22
vorgehend LG Duisburg, 27. Oktober 2022, Az: 13 O 134/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. August 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
2
Der Kläger erwarb im Jahr 2016 ein Wohnmobil mit einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato und einem Dieselmotor 2,3 l Multijet der Baumusterbezeichnung F1CE3481E (Schadstoffklasse Euro 5). Die Typgenehmigung wurde in Italien erteilt. Die auf die Behauptung unzulässiger Abschalteinrichtungen – einer „Ausschalteinrichtung“ durch „Zusammenwirken“ von Thermofenster, mehreren Timern und „Störgrößen (Deaktivierungsparameter)“ in Form einer Prüfstandserkennung – gestützte Klage auf „großen“ Schadensersatz sowie hilfsweise auf Ersatz des Differenzschadens hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit hier von Interesse – darauf gestützt, die für eine Haftung aus § 826 BGB erforderliche sittenwidrige Schadenszufügung sei nicht erkennbar. Der Kläger habe schlüssig lediglich „das Vorhandensein eines „durch temperaturabhängige Vorkonditionierung vorhandenen Timers“ sowie eines dieser Vorkonditionierung dienenden Thermofensters vorgetragen, wohingegen zu seiner Behauptung, es sei darüber hinaus auch eine „vergleichsweise komplexere Software verbaut“, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, nicht hinreichend dargelegt sei. Insbesondere sei das Vorbringen des Klägers zu den „Störgrößen“ und zu dem weiteren Timer zu pauschal und daher unbeachtlich. Selbst wenn indes angenommen würde, von der Beklagten sei ursprünglich eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines temperaturbasierten Timers mit besonders verwerflicher Zielrichtung implementiert worden, fehle es gleichwohl an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten, weil der zuständigen italienischen Genehmigungsbehörde nach Hinweisen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) beziehungsweise des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die zeitbasierte Abschalteinrichtung jedenfalls ab Ende August 2016 bekannt gewesen sei, und sie gleichwohl alle (im Rahmen der ihr vorgelegten Unterlagen) beanstandeten Abschalteinrichtungen weiterhin einschränkungslos für zulässig gehalten habe und in keiner irgendwie gearteten Weise tätig geworden sei und dies noch bis zur Berufungsverhandlung, insgesamt über beinahe acht Jahre. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens seien jedenfalls durch Nutzungen und Restwert aufgezehrt.
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Mit der Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision erreichen, um seine Klage teilweise weiterzuverfolgen.
B.
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Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB mangels sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verneint hat, begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.
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Diese Rügen greifen indessen jedenfalls bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Revision selbst im Falle einer dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverletzung nicht zuzulassen, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO) erweist (siehe nur BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 – V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206; Beschluss vom 10. August 2005 – XII ZR 97/02, FamRZ 2005, 1667, 1668). So liegt es hier. Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB gegen die Beklagte ist nach dem Sachverhalt, den der Senat als gerichtsbekannt zugrunde legt (§ 291 ZPO), ausgeschlossen.
I.
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Der Senat geht bei seiner Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus:
8
Vor dem Hintergrund einer Besprechung zwischen dem KBA und Mitarbeitern der Robert Bosch GmbH (Ergebnisprotokoll vom 14. April 2016) nahm das KBA technische Prüfungen an dem Modell Fiat 500x vor und stellte fest, dass nach einer definierten Zeit größer als 22 Minuten beziehungsweise nach einer definierten Anzahl von Zyklen die Abgasrückführungsrate auf nahezu null zurückgefahren und die Regeneration des NOx-Speicherkatalysators nach einer bestimmten Anzahl von Zyklen beziehungsweise nach einem verstrichenen Zeitraum oder einer Fahrstrecke nicht mehr durchgeführt werde. Darin sah das KBA unzulässige Abschalteinrichtungen. Es berichtete dem BMVI darüber mit Schreiben vom 12. Mai 2016.
9
Das KBA übersandte seine Testergebnisse an das Ministero delle infrastrutture e dei trasporti (MIT). Dieses nahm eigene Testungen vor, unter anderem an sieben Fahrzeugen der Beklagten, die es bestimmten Untersuchungen unterzog. Es kam mit Abschlussbericht vom 27. Juli 2016 zu dem Ergebnis, sämtliche getesteten Fiat-Motoren blieben beanstandungsfrei, da die teilweise festgestellte Minderung der Abgasnachbehandlung aus Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt sei. Das BMVI wandte sich mit Schreiben jeweils vom 31. August 2016 an das MIT sowie an die Europäische Kommission gegen diese Einschätzung. Es teilte mit, es sei bei Untersuchungen mehrerer von der Beklagten hergestellter Fahrzeuge eine Abschaltung der Abgasrückführung nach 22 Minuten sowie die Einstellung der Regeneration des NOx-Speicherkatalysators nach etwa sechs Regenerationszyklen festgestellt worden. In den Schreiben forderte das BMVI das MIT auf, im eigenen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zu ergreifen, und bat die Kommission, geeignete Konsultationen mit der italienischen Behörde durchzuführen. Mit einem die Emissionswerte des Fiat 500x betreffenden Schreiben vom 29. September 2016 beharrte das MIT auf seinem Standpunkt und zweifelte die technische Korrektheit der von dem KBA durchgeführten Messungen sowie die von diesem daraus gezogenen Schlussfolgerungen an. Nach weiterer Korrespondenz und Durchführung einer erneuten Messreihe an zwei Fiat 500x durch das KBA sah dieses die von ihm bisher vertretene Sicht bestätigt, teilte dies dem MIT durch Schreiben vom 19. Juli 2017 mit und bat um Stellungnahme.
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Zwischenzeitlich hatte die Europäische Kommission vor dem Hintergrund des dargestellten Geschehens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eröffnet und darüber mit Pressemitteilung vom 17. Mai 2017 unterrichtet.
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Im Jahr 2018 erreichten das KBA Hinweise auf Verdachtsmomente hinsichtlich des Modells Fiat Ducato. In einem Prüfbericht des KBA vom 25. September 2018 dokumentierte Untersuchungen eines Fiat Ducato 150 Multijet 2,3l 110 kW EU 6 LNT erbrachten das Ergebnis, es sei „von einer zeitbasierten Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ auszugehen, die sich „eher nicht mit einem Bauteilschutz begründen“ lasse (S. 6 des Prüfberichts).
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In den Jahren 2018 und 2020 wies das KBA das MIT auf die dem KBA seinerzeit vorliegenden Hinweise auf unzulässige Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen des Modells Fiat Ducato hin: Die Abgasrückführungsrate beziehungsweise die Regenerationen des NOx-Speicherkatalysators würden nach einer gewissen Motorlaufzeit verringert/deaktiviert („Timer“) und die Abgasrückführungsrate werde zudem umgebungstemperaturabhängig verringert („Thermofenster“). Das KBA übermittelte die Testergebnisse sowie seinen Untersuchungsbericht. Das MIT ergriff auch in der Folgezeit und zumindest bis in das Jahr 2022 hinein keinerlei Maßnahmen, weil es die Ansicht des KBA nicht teilte, was etwa in einem Schreiben vom 2. August 2019 zum Ausdruck kommt. Im Jahr 2021 räumte das MIT zwar ein, dass eine Abschalteinrichtung bei den in Rede stehenden Fahrzeugen verbaut sei, rechtfertigte diese jedoch mit dem Motorschutz (vgl. zum Ganzen das Schreiben des BMVI an die Europäische Kommission vom 16. September 2021, das Schreiben des KBA vom 17. März 2022 sowie das Schreiben des KBA an die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 8. Mai 2020).
II.
13
Der Senat kann den vorstehend wiedergegebenen, in den Vorentscheidungen nicht in sämtlichen Einzelheiten festgestellten Tatsachenstoff als gerichtskundig und damit offenkundig (§ 291 ZPO) berücksichtigen.
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1. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisions- und damit vorliegend auch des Beschwerdegerichts zwar grundsätzlich nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, nicht hingegen Tatsachen, die sich bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignet haben, aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurden (BGH, Urteil vom 7. Mai 2024 – VI ZR 984/20, WM 2024, 1723 Rn. 15).
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2. Hier kann der Senat aufgrund der Besonderheiten der Fallkonstellation den in Rede stehenden, im Übrigen von dem Berufungsgericht weitgehend auch tatbestandlich festgestellten und in dieser Form (hilfsweise) von ihm herangezogenen Tatsachenstoff jedoch als gerichtskundig und damit offenkundig (§ 291 ZPO) berücksichtigen. Denn dieser Stoff ist dem Senat in seiner Gesamtheit aus einer Vielzahl der bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bekannt und Grundlage diverser von ihm getroffener Entscheidungen.
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Zudem stellt der Kläger diesen Stoff in der Beschwerde nicht in Frage. Er legt ihn vielmehr seinem Beschwerdevorbringen selbst zugrunde und nimmt auf sein vorinstanzliches Vorbringen, mit dem er zu den Vorgängen vorgetragen hatte, und auf im Rechtsstreit vorgelegte einschlägige Unterlagen Bezug. Der Kläger legt in seiner Beschwerde lediglich im Einzelnen dar, weshalb aus seiner Sicht dieser Tatsachenstoff nicht geeignet sei, eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB auszuschließen.
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Unter diesen Umständen aber verliert mit entsprechender Rückwirkung auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (zur Berücksichtigung offenkundiger Umstände auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde BVerfG, NJW-RR 2007, 862, 863 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 18. März 2004 – V ZR 222/03, NJW 2004, 1960; siehe ferner BFH, Beschluss vom 18. Januar 2013 – IX B 143/12, juris Rn. 6; BSG, Beschluss vom 30. Juni 2016 – B 5 RS 20/16 B, juris Rn. 4) der § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrundeliegende Gedanke der Konzentration des Revisionsverfahrens auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts mindestens in gleicher Weise an Gewicht wie in den Fällen, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einschränkende Auslegung des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich nach Schluss des Berufungsverfahrens eingetretener Tatsachen veranlasst ist, so dass Raum für prozessökonomische Erwägungen entsteht. Die Nichtberücksichtigung der oben referierten gerichtskundigen Tatsachen bei der revisions- beziehungsweise beschwerderechtlichen Beurteilung wäre hier letztlich eine bloße Förmelei, die weder im Hinblick auf das gesetzliche Leitbild der Revisionsinstanz noch durch berechtigte Belange der Prozessparteien gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 7. Mai 2024 – VI ZR 984/20, WM 2024, 1723 Rn. 16 mwN).
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3. Der Senat hat die Parteien auf die beabsichtigte Heranziehung des Tatsachenstoffs als gerichtskundig hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – III ZR 195/20, NJW-RR 2022, 499 Rn. 8; LG Rottweil, Urteil vom 6. Mai 2026 – 1 S 71/25, BeckRS 2026, 8592 Rn. 62, jeweils mwN). Der Kläger hat sich hiergegen nicht gewandt.
III.
19
Auf dieser Grundlage ist unter den Umständen des Streitfalls eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ausgeschlossen.
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1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für eine solche Haftung des Fahrzeugherstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen kein Raum, wenn die zuständige Behörde die in Frage stehenden Funktionen im Rahmen von Untersuchungen überprüft und nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – VII ZR 412/21, juris Rn. 17; Urteil vom 1. Februar 2024 – VII ZR 603/21, juris Rn. 21; Urteil vom 15. Februar 2024 – VII ZR 610/21, juris Rn. 15; Urteil vom 9. Oktober 2024 – VIa ZR 506/21, juris Rn. 11; bereits BGH, Beschluss vom 9. Mai 2022 – VIa ZR 303/21: „Motor verschiedentlich“ vom KBA „überprüft und unter keinem Gesichtspunkt beanstandet“).
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2. Das ist auch hier der Fall.
22
Eine Einordnung des Verhaltens der Beklagten in den Bereich von § 826 BGB ist vorliegend bereits angesichts des Umstands ausgeschlossen, dass das MIT als zuständige Fachbehörde zunächst in Kenntnis der vom KBA mitgeteilten Verdachtsmomente eigene Untersuchungen durchführte und sodann jahrelang öffentlich – sogar gegen die Einschätzung der Behörden eines anderen Mitgliedsstaates und auch noch nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – die Unbedenklichkeit der in Frage stehenden Einrichtungen vertrat und von einer Maßnahme absah. Die dem MIT mitgeteilten Erkenntnisse des KBA zerstörten ein etwaiges Vertrauen des MIT in die Ordnungsmäßigkeit des Emissionskontrollsystems der Fahrzeuge von dem Typ desjenigen des Klägers und gaben zu Überprüfungsmaßnahmen Anlass. Selbst wenn das MIT in dieser Situation von weiteren Untersuchungen abgesehen haben sollte, beruhte seine Untätigkeit nicht auf einem gegebenenfalls durch Täuschung verursachten Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Emissionskontrollsystems, sondern auf anderen Gründen, insbesondere auf einem abweichenden Verständnis der einschlägigen rechtlichen Grundlagen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 7 U 346/22, juris Rn. 70 ff.).
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Bei einer solchen Sachlage ist der Weg zu § 826 BGB – jedenfalls vorbehaltlich besonderer Umstände, für die hier nichts aufgezeigt oder ersichtlich ist – von vornherein versperrt: Ordnet die zuständige Behörde vor einem Hintergrund wie dem dargestellten den nun zum Anknüpfungspunkt dieser Haftung gemachten Zustand des Emissionskontrollsystems jahrelang in den Bereich des Rechtmäßigen ein, kommt schon deshalb eine nachträgliche Einordnung des darauf bezogenen Herstellerverhaltens als vorsätzliche und gar sittenwidrige Schädigung nicht mehr in Betracht. Denn für die Qualifizierung als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB ist erforderlich, dass „das Gesamtbild des Vorgangs signifikant den Grundanschauungen loyalen Umgangs unter Rechtsgenossen widerspricht“ (etwa BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 – VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184, 2185; vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2021, § 826 Rn. 47) und das in Frage stehende Verhalten mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 826 Rn. 4), besonders verwerflich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 15; Staudinger/Oechsler, aaO, § 826 Rn. 29 mwN) ist. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit bezeichnet also das rechtsethische Minimum (siehe etwa Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., § 78 II 1 b [S. 451]; Soergel/Hönn, BGB, 13. Aufl., § 826 BGB Rn. 14 ff.; auch Staudinger/Oechsler, aaO, § 826 Rn. 25). Dieses ist angesichts der hier vorliegenden Umstände jedoch nicht unterschritten.
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3. Dagegen bringt die Beschwerde nichts Erhebliches vor.
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a) Ohne Erfolg wendet sie ein, das KBA habe das MIT „nicht über alle eingesetzten Emissionskontrollstrategien, insbesondere deren Prüfstandsbezogenheit“ unterrichtet und das MIT habe zur Feststellung einer solchen geeignete Untersuchungen nicht angestellt, insbesondere keine Tests im Realbetrieb durchgeführt.
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Darauf kommt es aus den bereits dargelegten Gründen für den Ausschluss einer Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 BGB unter den hier gegebenen Umständen nicht an. Soweit frühere Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 23. Dezember 2024 – VIa ZR 598/23, juris Rn. 15; Urteil vom 3. September 2025 – VIa ZR 26/24, NJW 2025, 3353 Rn. 13; Beschluss vom 21. Januar 2025 – VIa ZR 190/23, juris Rn. 15) im Hinblick auf die Information beziehungsweise die Kenntnis des MIT einen anderen Subsumtionsschluss nahegelegt haben mag, beruhten diese Entscheidungen auf anderer tatsächlicher Grundlage und nicht auf dem hier zugrunde gelegten Sachverhalt.
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Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ist für den hier zur Entscheidung stehenden Fall auch und gerade unabhängig davon ausgeschlossen, ob das KBA dem MIT Verdachtsmomente hinsichtlich des Vorliegens eines Prüfstandsbezugs der in Rede stehenden Abschalteinrichtungen mitgeteilt hatte. Das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2023 – VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 10 f.) zwar ein Indiz für eine objektiv sittenwidrige arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde und damit ein wesentliches Merkmal für die Annahme, das Verhalten des Fahrzeugherstellers sei besonders verwerflich. Nachdem das KBA dem MIT Verdachtsmomente auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen mitgeteilt hatte, war aber im Hinblick auf die nunmehr gebotenen und von dem MIT auch durchgeführten Untersuchungen die Prüfstandsbezogenheit als ein Indiz zur Ausfüllung des Tatbestandes einer Haftungsnorm des deutschen Rechts für das MIT als zuständiger italienischer Typgenehmigungsbehörde von vornherein ohne jede Bedeutung. Es kann auch nicht die Rede davon sein, das MIT habe das Vorhandensein der seinerzeit in Rede stehenden Abschalteinrichtungen und deren etwaige Prüfstandsbezogenheit nicht prüfen können, weil das KBA der italienischen Behörde diesbezügliche Hinweise nicht gegeben habe. Für die ihm erforderlich erscheinende Untersuchung konnte das MIT auf eigene Möglichkeiten und Erkenntnisse zurückgreifen. Dass diese nicht ausgereicht hätten, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären, zeigt die Beschwerde weder auf noch ist dafür etwas ersichtlich.
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b) Anders als die Beschwerde in den Raum stellt, hat der Senat hier insbesondere nicht „das Handeln einer nationalen Behörde“ – des MIT – „als rechtmäßig“ angesehen, eine „faktische Bindung an eine Behördenentscheidung“ postuliert oder die „Begründung“ des MIT „als Rechtfertigung für ein Verhalten eines Fahrzeugherstellers gelten“ lassen. Die Rechtswidrigkeit des Herstellerhandelns alleine ist für die im Rahmen des § 826 BGB erforderliche sittenwidrige vorsätzliche Schädigung vielmehr nicht ausreichend. Der Hinweis der Beschwerde, dass nach dem Grundgesetz „belastende Behördenentscheidungen grundsätzlich von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachgeprüft werden können“, geht folglich von vornherein fehl.
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Da die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen allein noch keine Haftung nach § 826 BGB begründet, ist insbesondere nicht von Bedeutung, ob die von dem Kläger beanstandeten Funktionen durch Motorschutz gerechtfertigt sind. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang auf die von der Beschwerde angeführte, dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an. Allein die jahrelang und ungeachtet der abweichenden Einschätzung der deutschen Typgenehmigungsbehörde sowie eines dagegen eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens praktizierte Handhabung der zuständigen Behörde schließt wie dargelegt die im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB erforderliche sittenwidrige vorsätzliche Schädigung aus. Soweit die Beschwerde einen Zusammenhang zu Fragen des europäischen Rechts aufwirft oder von einer Pflicht des Senats zur Vorlage nach Art. 267 AEUV ausgeht, ist das im Hinblick auf die hier in Rede stehende Ausgestaltung der Haftung aus § 826 BGB, die eine Frage des nationalen Rechts ist, ohne Grundlage.
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c) Soweit die Beschwerde darauf abstellt, dass „die Beurteilung einer Behörde, ein bestimmtes Handeln sei zulässig, den Verantwortlichen nicht von vornherein von einer Schuld freistellt“, verkennt sie erneut die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB, für den ein Schuldvorwurf alleine nicht genügt. Der Senat hat das Vorgehen des MIT auch keineswegs „ausreichen lassen“, um „eine Haftung der Beklagten zu verneinen“, da Aussagen über eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV mit den zu § 826 BGB angestellten Erwägungen in keiner Weise getroffen sind.
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d) Dass die von KBA und MIT im Zusammenhang mit den erwähnten Vorgängen gewonnenen Erkenntnisse auch auf den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor übertragbar gewesen seien, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Das ist bereits vor dem Hintergrund der Fall, dass der Kläger hier die Haftung der Beklagten auf ein „Zusammenwirken“ von Thermofenster, mehreren Timern und „Störgrößen (Deaktivierungsparameter)“ in Form einer Prüfstandserkennung zurückführt und sich die dem MIT übermittelten Erkenntnisse des KBA und die Untersuchungen des MIT gerade auf Abschalteinrichtungen in Form von Timer und Thermofenster bezogen. Da das MIT aber nach Durchführung eigener, nach allem gerade auf die im Streit stehenden Einrichtungen bezogener Untersuchungen von Maßnahmen abgesehen hatte, war dadurch schon – wie bereits dargelegt – der Weg zu einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB versperrt.
C.
32
Die von der Beschwerde ferner gerügte Divergenz der Berufungsentscheidung zu Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – VII ZR 412/21, juris Rn. 17; Urteil vom 1. Februar 2024 – VII ZR 603/21, juris Rn. 21; Urteil vom 15. Februar 2024 – VII ZR 610/21, juris Rn. 15; Urteil vom 29. Februar 2024 – VII ZR 903/21, juris Rn. 20) liegt nicht vor. Soweit die Beschwerde insoweit der Berufungsentscheidung den Obersatz entnehmen möchte, „ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers scheide hinsichtlich weiterer im Fahrzeug implementierter Abschalteinrichtungen aus, wenn die zuständige Fachbehörde auch nur eine Abschalteinrichtung als zulässig erachte“, geht dies im Übrigen bereits daran vorbei, dass der Kläger hier nicht mehrere, voneinander strikt getrennte Abschalteinrichtungen behauptet, sondern wie erwähnt eine „Ausschalteinrichtung“ bestehend aus einem „Zusammenwirken“ von Thermofenster, mehreren Timern und „Störgrößen (Deaktivierungsparameter)“ in Form einer Prüfstandserkennung und der Kläger sich im instanzgerichtlichen Verfahren gerade ausdrücklich dagegen gewandt hat, sein Klagevorbringen dahin zu verstehen, er habe „für sich gesonderte, abgeschlossen zu betrachtende Abschalteinrichtungen dargestellt“.
D.
33
Auch im Übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
34
Das gilt insbesondere, soweit sich die Beschwerde gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens seien durch Nutzungen und Restwert aufgezehrt.
35
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat auch insoweit geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
36
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
- C. Fischer
- Katzenstein
- Tausch
- Pastohr
- Spielmann
