BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 25.06.2026, AZ VII ZR 150/25, ECLI:DE:BGH:2026:250626UVIIZR150.25.0
§ 330 ZPO, §§ 330ff ZPO, § 555 Abs 5 Nr 1 ZPO, § 514 Abs 2 S 1 ZPO
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung fehlender Säumnis.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Karlsruhe, 9. September 2025, Az: 4 U 181/24
vorgehend LG Konstanz, 13. August 2024, Az: C 4 O 202/22
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Zweite Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2025 wird auf ihre Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem privaten Bauvorhaben in Anspruch. Der Beklagte zu 2 erbrachte Architektenleistungen, der Beklagte zu 1 führte den Rohbau aus.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ihr Prozessbevollmächtigter hat danach mit Schriftsatz vom 22. April 2025 die Mandatsniederlegung angezeigt. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2025 ist die Klägerin nicht vertreten gewesen. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen.
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Gegen dieses Versäumnisurteil hat der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Einspruch verbunden mit dem Hinweis eingelegt, dass es bei der Mandatsniederlegung verbleibe. Den auf den 14. Juli 2025 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat das Berufungsgericht aufgehoben, nachdem die Klägerin einen Befangenheitsantrag gestellt hatte. Nach dessen Zurückweisung hat das Berufungsgericht Termin anberaumt auf den 9. September 2025. Nachdem das Berufungsgericht Terminsverlegungsanträge der Klägerin persönlich und ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten abgelehnt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. September 2025 die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch am gleichen Tag als unzulässig verworfen. In der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2025 ist für die Klägerin niemand erschienen. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht ein Zweites Versäumnisurteil erlassen und den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 5. Juni 2025 verworfen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Zweiten Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig.
I.
5
1. Gegen ein Zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, findet zwar die Revision gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt. Doch unterliegt ein Zweites Versäumnisurteil nach § 555 Abs. 5 Nr. 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Revision nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Revision setzt darum die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – VII ZR 123/18 Rn. 16 m.w.N., NJW-RR 2019, 695).
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Eine Partei ist im Sinne der §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt. Die Säumnis ist nicht schuldhaft, wenn die Partei beziehungsweise ihr Prozessvertreter an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war, mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – VII ZR 123/18 Rn. 18 m.w.N., NJW-RR 2019, 695).
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2. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie den Termin am 9. September 2025 ohne ihr Verschulden versäumt hat.
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a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass trotz ordnungsgemäßer Ladung für die Klägerin im Termin vom 9. September 2025 niemand erschienen ist.
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b) Die Säumnis der Klägerin war nicht unverschuldet, weil sie darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Termin wegen ihres Ablehnungsgesuchs vom 8. September 2025 (§ 44 Abs. 1 ZPO) aufgehoben und kein Versäumnisurteil durch die abgelehnte Einzelrichterin erlassen werden würde. Das Berufungsgericht hatte zuvor durch die mehrfache Ablehnung von Verlegungsanträgen deutlich gemacht, dass es den Termin nicht verlegen würde. Deswegen musste die Klägerin damit rechnen, dass über ihr Befangenheitsgesuch rechtzeitig, gegebenenfalls durch die abgelehnte Richterin selbst, entschieden und das Berufungsgericht verhandeln wird.
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Ob das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 8. September 2025 zu Recht als unzulässig verworfen worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Die fehlende oder unverschuldete Säumnis kann nicht mit der Rüge begründet werden, das erkennende Gericht sei bei Erlass des Zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, § 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – VII ZR 123/18 Rn. 20, NJW-RR 2019, 695; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – VI ZR 488/14 Rn. 7, 14 ff., BGHZ 208, 75).
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c) Die Säumnis war auch nicht deshalb unverschuldet, weil die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Berufungsgericht vor einer Sachentscheidung klären würde, ob sie prozessfähig ist, weil der Beklagte zu 2 dies erstinstanzlich im Jahre 2023 in Frage gestellt hatte.
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Zwar darf ein Versäumnisurteil gegen eine Partei nicht ergehen, wenn begründete Zweifel an deren Prozessfähigkeit bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2021 – III ZR 344/20 Rn. 10, MDR 2021, 1081). Die Klägerin, die ihre Prozessfähigkeit selbst nicht in Frage stellt, vermag nicht aufzuzeigen, dass solche begründeten Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit bestanden, die das Berufungsgericht zu der von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens durchzuführenden Überprüfung dieser Prozessvoraussetzung hätten veranlassen müssen.
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d) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2025 deshalb nicht schuldhaft säumig war, weil sie sich erfolglos bemüht habe, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu finden.
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aa) Die fehlende anwaltliche Vertretung im Anwaltsprozess kann grundsätzlich geeignet sein, eine nicht schuldhafte Säumnis zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – XII ZB 550/21 Rn. 10, NJW-RR 2024, 550). Im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten ist eine Partei jedoch dazu verpflichtet, alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dem Gericht rechtzeitig die Umstände mitzuteilen, die ihrem Erscheinen zu einem anberaumten Termin im Wege stehen, um so eine Verlegung des Termins zu ermöglichen. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Klägerin dem genügt hat.
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Zwar hat die Klägerin in Schreiben, welche sie vor dem auf den 14. Juli 2025 anberaumten Verhandlungstermin dem Berufungsgericht übermittelte, darauf hingewiesen, dass sie wegen der Mandatsniederlegung vom 22. April 2025 einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt suche, aber noch nicht gefunden habe, was unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass sie auf Prozesskostenhilfe angewiesen sei. Hierauf hatte das Berufungsgericht reagiert und die Klägerin über die Anforderungen an den Inhalt eines Prozesskostenhilfeantrags belehrt. Die Klägerin hat einen solchen in der Folgezeit nicht gestellt. Die späteren Terminsverlegungsanträge – bezogen auf den Termin vom 9. September 2025 – hat die Klägerin nicht damit begründet, sie habe keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden, so dass das Berufungsgericht nicht davon ausgehen musste, dass die Suche der Klägerin weiter keinen Erfolg gehabt hatte.
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bb) Nachdem die Klägerin vor dem Termin vom 9. September 2025 nicht geltend gemacht hatte, keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach § 78b Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu stellen. Die Klägerin legt ohnehin nicht dar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO vorgelegen hätten.
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e) Die Klägerin hat den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dadurch genügt, dass sie die Ablehnung ihres am 1. September 2025 wegen „Urlaubsabwesenheit“ gestellten Terminsverlegungsantrags als rechtsfehlerhaft rügt.
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Eine Urlaubsreise kann grundsätzlich eine unverschuldete Säumnis begründen, denn eine geplante Urlaubsreise der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund dafür, einen Termin nach § 227 Abs. 1 ZPO zu verlegen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn die Urlaubsreise bereits vor der Terminierung geplant oder gebucht war, nicht jedoch, wenn die Planung oder Buchung der Urlaubsreise erst nach Anberaumung und in Kenntnis des Verhandlungstermins erfolgt. In diesem Fall erfordert die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Partei keine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots. Die Terminsverlegung ist nicht gerechtfertigt, weil die Partei im Zeitpunkt der Terminierung noch keine Dispositionen getroffen hatte, auf die das Gericht hätte Rücksicht nehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – V ZB 36/24 Rn. 8, Grundeigentum 2025, 714). Dass – gemessen an diesen Anforderungen – die Säumnis der Klägerin unverschuldet gewesen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, welche sich lediglich pauschal auf eine „Urlaubsabwesenheit“ beruft, ohne zu deren Umständen näher vorzutragen, nicht.
19
f) Die behauptete Urlaubsabwesenheit erforderte nicht deshalb eine Terminsverlegung, weil gewichtige Gründe im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die persönliche Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erforderten. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet.
20
Anders als die Revision geltend macht, war die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht zur Ausübung von Verfahrensrechten wie der Beantragung von Prozesskostenhilfe oder der Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO erforderlich. Die Ausübung dieser Verfahrensrechte ist außerhalb des Termins möglich.
II.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Pamp
- Halfmeier
- Graßnack
- Borris
- Hannamann
