Zum gutgläubigen Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs (Pressemeldung des BGH)

Zum gutgläubigen Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum26.06.2026

Nr. 117/2026

Diese Pressemitteilung liegt auch in englischer Sprache vor.

Urteil vom 26. Juni 2026 – V ZR 92/25

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob die Bundesrepublik Deutschland ein auf die Verfolgung der Zeugen Jehovas während der Zeit des Nationalsozialismus bezogenes Familienarchiv gutgläubig erworben hat. In diesem Zusammenhang ist geklärt worden, dass das Abhandenkommen einer beweglichen Sache erst dann beendet ist, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt, und dass der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, nichts daran ändert, dass die Sache weiterhin abhandengekommen ist.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Verein der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland, ist Erbe der im Jahr 2005 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte die Verfolgung ihrer Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas von der Machtübernahme der Nationalsozialisten an bis zu ihrer eigenen Verhaftung am 25. Oktober 1944 umfassend dokumentiert und eine Vielzahl darauf bezogener Schriftstücke archiviert. Im Jahr 2008 bat die beklagte Bundesrepublik Deutschland den Kläger um leihweise Überlassung der archivierten Dokumente für eine museale Ausstellung. Der Kläger verwies die Beklagte mit ihrer Anfrage an den Bruder der Erblasserin, der zu diesem Zeitpunkt Besitzer des Archivs war; wie er den Besitz erlangt hat, ist ungeklärt. Im Jahr 2009 veräußerte der Bruder der Erblasserin das Archiv an die Beklagte, die es derzeit im Militärhistorischen Museum in Dresden ausstellt. Gestützt auf die Behauptung, das Archiv gehöre zu der Erbmasse und der Bruder der Erblasserin habe es ihm als dem Erben nach dem Tod der Erblasserin entwendet, verlangt der Kläger von der Beklagten Herausgabe des Archivs.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit seinem Klagebegehren hat der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten nicht angenommen und der Herausgabeanspruch des Klägers nicht abgelehnt werden, so dass die Abweisung der Klage keinen Bestand haben konnte. Für die Revisionsinstanz ist – da von dem Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen – zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Dokumente ursprünglich im Alleineigentum der Erblasserin standen und dem Kläger nach Eintritt des Erbfalls dadurch abhandengekommen sind, dass der Bruder der Erblasserin das noch vollständige Archiv eigenmächtig an sich genommen hat.

Auf dieser Grundlage steht einem gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten an den Dokumenten gemäß § 932 BGB die Ausschlusswirkung des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Die Rechtswirkungen des Abhandenkommens einer Sache enden zwar, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber die Annahme nicht, dass der Kläger mittelbaren Besitz im Sinne von § 868 BGB an den Dokumenten erlangt hat. Es ist lediglich davon ausgegangen, dass der Kläger den Besitz des Bruders der Erblasserin geduldet habe. Das reicht für die Annahme eines sogenannten Besitzmittlungsverhältnisses nicht aus. Denn bloßes Dulden hat ähnlich wie das Schweigen – im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert. Dass der Kläger mit dem Bruder der Erblasserin einen Leihvertrag abgeschlossen hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Ein mittelbarer Besitz würde außerdem voraussetzen, dass der Bruder der Erblasserin seinen unmittelbaren Besitz für den Kläger ausgeübt und dessen Eigentum anerkannt hat. Dagegen spricht bereits seine Versicherung in dem Kaufvertrag mit der Beklagten, der Vertragsgegenstand stehe in seinem Eigentum und er könne frei darüber verfügen.

Schließlich ist es dem Kläger nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf ein Abhandenkommen der Dokumente im Sinne von § 935 BGB zu berufen. Indem er die Beklagte wegen der Leihanfrage an den Bruder der Erblasserin verwiesen hat, hat er kein schutzwürdiges Vertrauen oder gar einen Rechtsschein dahingehend begründet, dass der Bruder berechtigter Besitzer oder sogar Eigentümer des Archivs sei.

Infolgedessen sind weitere Feststellungen erforderlich. So wird das Berufungsgericht nunmehr aufklären müssen, ob die Erblasserin Alleineigentümerin der Dokumente war und der Kläger mit ihrem Tod als deren Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in diese Rechtsstellung eingetreten ist. Allerdings liegt bei lebensnaher Betrachtung aufgrund der konkreten Umstände die Annahme nahe, dass die selbst unmittelbar von der Verfolgung bedrohten Familienmitglieder der Erblasserin die Dokumente übereignet haben, so dass diese Alleineigentümerin geworden ist.

Ferner wird das Berufungsgericht nochmals kritisch in den Blick zu nehmen haben, ob die Bundesrepublik Deutschland bei Erwerb der Dokumente gutgläubig war. Insbesondere kommt in Betracht, dass die Beklagte vor dem Ankauf des singulären, historisch bedeutsamen Archivs Nachforschungen darüber anstellen musste, ob der Bruder der Erblasserin tatsächlich Eigentümer der Dokumente oder zumindest verfügungsberechtigt war.

Sollte die Beklagte bei dem Erwerb gutgläubig gewesen sein, wird zu klären sein, ob die Dokumente dem Kläger dadurch abhandengekommen sind, dass der Bruder der Erblasserin sie eigenmächtig an sich genommen und so den Erbenbesitz des Klägers (§ 857 BGB) verletzt hat.

Vorinstanzen:

Landgericht Bonn – Urteil vom 19. April 2024 – 1 O 311/22

Oberlandesgericht Köln – 16. April 2025 – 18 U 57/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 868 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

§ 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB:

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. […]

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

§ 935 Abs. 1 Satz 1 BGB:

Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. […]

§ 985 BGB:

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Karlsruhe, den 26. Juni 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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