BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 16.06.2026, AZ XI ZR 51/25, ECLI:DE:BGH:2026:160626BXIZR51.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 7. Mai 2025, Az: I-31 U 10/24, Urteil
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 11. Dezember 2023, Az: 8 O 209/22, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2025 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Juni 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das als Anlage NZBB 1 von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 1963 ist im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies erfordern. Dies trifft etwa zu, wenn eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, dass in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit hingegen – wie hier – durch die Entscheidung des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO darstellen, nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden. Der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt dafür nicht (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2020 – III ZR 128/19, juris Rn. 4 ff. und vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 75/11, juris, jeweils mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
- Ellenberger
- Grüneberg
- Schild von Spannenberg
- Sturm
- Ettl
