Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 03.06.2026, AZ 5 StR 176/26

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 03.06.2026, AZ 5 StR 176/26, ECLI:DE:BGH:2026:030626B5STR176.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 2. September 2025, Az: 539 KLs 10/24

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich der Verletzte      Z.    dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 2. September 2025, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen sexueller Nötigung verurteilt sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen „schwerer sexueller Nötigung“ schuldig gesprochen und Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (B.       ) und einem Jahr und acht Monaten (K.         ) verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen mit der Sachrüge geführten Revisionen erzielen jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Anschlusserklärung des Nebenklägers vom 23. August 2023 der Form des § 32d Satz 2 StPO entsprochen hat, ist nach entsprechendem Hinweis des Generalbundesanwalts im Revisionsverfahren am 3. Juni 2026 eine formwirksame Anschlusserklärung übermittelt worden. Der Nebenkläger gehört als Verletzter zu dem nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO); er kann auch noch während des Revisionsverfahrens erklärt werden (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2025 – 3 StR 420/25 Rn. 5, NStZ-RR 2026, 53; vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 386/24). Der Senat hat deshalb deklaratorisch festgestellt, dass sich der Verletzte dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 StR 193/25).

3

2. Die auf die Sachrügen gebotene Überprüfung der Urteilsgründe hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

4

a) Der Senat hat den Schuldspruch für beide Angeklagte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Blick darauf korrigiert, dass das Landgericht von einer Strafbarkeit nach § 177 Abs. 5 StGB ausgegangen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

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b) Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten B.       erweist sich die Strafrahmenwahl des Landgerichts im Fall 1 der Urteilsgründe als frei von Rechtsfehlern. Es hat die Strafe jeweils dem Rahmen des § 177 Abs. 5 StGB entnommen, nachdem es zunächst unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 StGB einen besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 6 StGB und sodann einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB verneint hat. Die Strafkammer hat sich dabei bewusst für eine höhere Strafdrohung entschieden als diejenige, die sie im Wege einer Milderung des Strafrahmens des § 177 Abs. 6 StGB gemäß § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB hätte zur Anwendung bringen können. Denn sie hat dieses Ergebnis nach Durchführung der gebotenen Gesamtwürdigung als „angemessen“ – nicht als zwingend – bewertet, sich dabei unter Einhaltung der gebotenen Prüfungsreihenfolge mit den verschiedenen Möglichkeiten der Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes auseinandergesetzt und letzteren bei der Strafzumessung im engeren Sinn nochmals mit reduziertem Gewicht in Ansatz gebracht. Dies zeigt, dass das Landgericht die sich ihm bietenden Alternativen im Blick hatte. Unter diesen die für die Angeklagten günstigere zu wählen, war es nicht verpflichtet (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 512/19 Rn. 8, NStZ-RR 2020, 204; vom 28. März 2023 – 4 StR 488/22 Rn. 4, NStZ-RR 2023, 181).

6

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten.

  • Cirener
  • Gericke
  • Mosbacher
  • von Häfen
  • Werner
Kategorien: Allgemein