BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 03.06.2026, AZ VI ZR 38/26, ECLI:DE:BGH:2026:030626BVIZR38.26.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 16. März 2026, Az: VI ZR 38/26
vorgehend OLG Dresden, 19. Januar 2026, Az: 4 U 862/25 (2), Beschluss
vorgehend LG Dresden, 6. Juni 2025, Az: 8 O 2938/19 (2)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2026 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
1
1. Die gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2026 gerichtete Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nicht statthaft und daher unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Endentscheidungen statthaft. Dazu gehört die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht, weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst und ein neuer Antrag gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2026 – IX ZA 1/26, juris Rn. 4; vom 17. Januar 2018 – V ZB 214/17, juris Rn. 6 mwN). Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
2
2. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Nichtzulassungsbeschwerde) aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
- Seiters
- Klein
- Allgayer
- Böhm
- Linder
