Beschluss des BVerwG 7. Senat vom 22.05.2026, AZ 7 A 9.25

BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 22.05.2026, AZ 7 A 9.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:220526B7A9.25.0

Tenor

Der von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X mit dienstlicher Erklärung vom 1. April 2026 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „Rhein-Ruhr-Express (RRX), PFA 3.1 Düsseldorf-Kalkum – Düsseldorf-Angermund“ in der Stadt Düsseldorf. Die beigeladene Vorhabenträgerin wird in dem Rechtsstreit vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht durch die Kanzlei Y Rechtsanwälte vertreten.

2

Mit dienstlicher Erklärung vom 1. April 2026 hat das Senatsmitglied Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. X angezeigt, dass zwischen ihm und dem bei Y Rechtsanwälte als Of Counsel tätigen Rechtsanwalt Prof. Dr. habil. Z eine enge Freundschaft bestehe, in deren Rahmen regelmäßige Kontakte und Treffen auch unter Einschluss der Ehepartnerinnen stattfänden. Darüber hinaus seien Herr Prof. Dr. Z und er als Bearbeiter für denselben Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz tätig.

3

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat ausgeführt, dass angesichts der in der dienstlichen Erklärung des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. X vom 1. April 2026 beschriebenen engen Freundschaft zwischen dem Senatsmitglied und dem Of Counsel der die Beigeladene vertretenen Rechtsanwaltskanzlei Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. X bestehen. Den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4. April 2025 – BVerwG 7 A 5.24 – werde sich ausdrücklich angeschlossen.

II

4

Der Senat entscheidet anlässlich der Selbstanzeige eines Senatsmitglieds über dessen Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 48 und 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).

5

Wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 BvR 471/10 u. a. – BVerfGE 135, 248 Rn. 23). Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder – wie hier in Rede stehend – zu den Prozessbeteiligten ergeben. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 VR 9.23 – juris Rn. 5 m. w. N.). Eine enge Freundschaft zwischen Richter und Beteiligtem kann ein Umstand sein, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen kann. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter eines Beteiligten sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einem Beteiligten bzw. einem seiner Mitarbeiter selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 10 C 4.22 – juris Rn. 6 m. w. N.).

6

Nach diesen Maßstäben ist hier die enge Freundschaft zwischen einem Senatsmitglied und dem Of Counsel der die Beigeladene vertretenden Rechtsanwaltskanzlei geeignet, den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu begründen. Herr Prof. Dr. Z ist in dem von der Kanzlei verwendeten Vollmachtsformular (Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 5. Juni 2025) namentlich genannt, weswegen die von dem Vertreter der Beigeladenen unterzeichnete Vollmacht für die Kanzlei auch ihn zu ihrer Vertretung im Rahmen des Mandats ermächtigt. Es handelt sich zudem bei Y Rechtsanwälte nicht um eine Großkanzlei mit verschiedenen, voneinander mehr oder weniger unabhängigen Geschäftsbereichen. Nach ihrem Internetauftritt sind derzeit acht Rechtsanwälte für die Kanzlei tätig. Die gesamte Kanzlei ist danach im Wesentlichen auf die Beratung von Infrastrukturprojekten (unter anderem Schiene) spezialisiert. Als Richter am Bundesverwaltungsgericht hat Herr Prof. Dr. Z bis zu seinem Ausscheiden im Jahr … die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Eisenbahnrechts maßgeblich mitgeprägt. Eine Annahme, dass seine Expertise in eisenbahnrechtlichen Verfahren in der anwaltlichen Praxis gefragt sei, wäre nicht von der Hand zu weisen. Auch eine Vermutung, dass Herr Prof. Dr. Z im hiesigen Planfeststellungsverfahren beratend tätig war oder ist, erschiene nicht unberechtigt. Es könnte zudem der Anschein entstehen, dass im Rahmen der engen Freundschaft aufgrund der beruflichen Interessen der ehemaligen Kollegen am Bundesverwaltungsgericht auch Rechtsgespräche zu fachlichen Problemen miteinander geführt werden. Dies gilt umso mehr als beide gemeinsam mit zwei anderen Autoren einen Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz bearbeiten, in dem Herr Prof. Dr. Z unter anderem für das Planfeststellungsverfahren zuständig ist. Dies mag den Eindruck einer fachlichen Einflussnahme auf den erkennenden Richter entstehen lassen. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einem Beteiligten in einem solchen Fall nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihm das bekannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17 – NJW 2019, 516 Rn. 14 f.). Nach allem sind aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten die von der Klägerin zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. X gerechtfertigt. Darauf, ob die Unvoreingenommenheit tatsächlich fehlt, kommt es nicht an.

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