Urteil des Landgerichts Hamburg gegen Angestellten eines Traditionsunternehmens zur Rückgewinnung von Edelmetallen sowie gegen Geschäftsführer zweier Lieferanten wegen Betrugs u.a. rechtskräftig
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum15.06.2026
Nr. 108/2026
Beschluss vom 26. Mai 2026 – 1 StR 579/25
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten K. wegen Betrugs in 31 Fällen, versuchten Betrugs in zwei Fällen, Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen und Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Geschäftsführer eines in Polen ansässigen Lieferanten, den Angeklagten H.O., hat es wegen Betrugs in 28 Fällen, versuchten Betrugs und Bestechung im geschäftlichen Verkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt, gegen dessen Sohn, den Angeklagten M.O., als Geschäftsführer einer GmbH wegen Betrugs in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zudem hat das Landgericht den Wert des vom Angeklagten K. seit 2013 vereinnahmten Tat- und Bestechungslohns in Höhe von ca. 1,5 Millionen € eingezogen, davon in Höhe von fast 700.000 € als Gesamtschuldner mit seiner Ehefrau als Einziehungsbeteiligter, sowie vier Goldbarren. Bei den ebenfalls am Verfahren beteiligten Gesellschaften sind die Betrugserlöse abgeschöpft worden, und zwar in Höhe von fast 2,6 Millionen € zulasten der polnischen Firma, in Höhe von ca. 800.000 € zulasten der GmbH, bei der auch der Angeklagte H.O. angestellt war.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte K., bei der geschädigten A-AG seit den 1980er Jahren angestellt, als „Obermeister“ für die Entnahme der Proben aus dem angelieferten Elektronikschrott verantwortlich; diese wurden anschließend in einem betriebsinternen Labor auf ihren Gehalt von Edelmetallen, insbesondere Gold, untersucht. Wie mit den beiden mitangeklagten Geschäftsführern vereinbart, mengte der Angeklagte K. bei mindestens 33 Lieferungen im Zeitraum von August 2012 bis April 2016 den entnommenen Proben Goldpulver bei. Weder die Laboranten noch die für die Abrechnung verantwortlichen Sachbearbeiter der A-AG wussten hiervon und setzten daher die Goldgehalte der Lieferungen irrtümlich zu hoch an. Die beiden Mitangeklagten übernahmen bei Rechnungsstellung die verfälschten Werte und täuschten darüber, dass die Proben manipuliert waren und der Goldgehalt des angelieferten Elektronikschrotts tatsächlich deutlich geringer war. Die A-AG zahlte an die beiden Firmen fast 3,4 Millionen € zu viel aus und war in dieser Höhe in ihrem Vermögen geschädigt.
Im Gegenzug für die Manipulationen wendete der Angeklagte H.O. dem Angeklagten K. spätestens seit 2009 heimlich Bargeld und Goldbarren zu; fünf Übergaben im Jahr 2016 beobachtete die Kriminalpolizei. Diese Entgelte verschwieg der Angeklagte K. in seinen für die Jahre 2012 bis 2015 abgegebenen Einkommensteuererklärungen; für 2016 gab er keine Erklärung ab. Auf diese Weise verkürzte er ca. 950.000 € an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Fast 700.000 € überwies der Angeklagte K. auf polnische Konten seiner Ehefrau, um es dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu entziehen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der drei Angeklagten und der drei Einziehungsbeteiligten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsführer ergeben. Auch die Verfahrensrügen haben keine fehlerhafte Vorgehensweise des Landgerichts aufgedeckt.
Die Strafsache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 28.04.2025 – 620 KLs 7/21
Karlsruhe, den 15. Juni 2026
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