BSG 2. Senat, Beschluss vom 30.03.2026, AZ B 2 U 103/25 B, ECLI:DE:BSG:2026:300326BB2U10325B0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und es zugleich abgelehnt, die Vollbremsung vom 31.8.2018 als Arbeitsunfall und den am 3./4.9.2018 erlittenen Schlaganfall (Mediainfarkt) als dessen Folge festzustellen sowie dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er Verfahrensmängel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist
(§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Die Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensfehlern und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
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1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne
(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen zu dessen Bezeichnung die Tatsachen substantiiert dargetan werden, die ihn (vermeintlich) begründen. Darüber hinaus ist – außer im Fall absoluter Revisionsgründe – aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
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Der Kläger macht geltend, das LSG habe seine Beweisanträge verfahrensfehlerhaft ignoriert. Um entsprechende Verfahrensmängel ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann
(stRspr; zB Beschlüsse vom 19.2.2026 – B 2 U 74/25 B – juris RdNr 6, vom 5.12.2025 – B 2 U 17/25 B – juris RdNr 5 und vom 31.10.2025 – B 2 U 127/24 B – juris RdNr 6, jeweils mwN).
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- Der Kläger behauptet, er habe mit Schriftsatz vom 11.6.2024 beantragt, ein
- „Sachverständigengutachten einholen, um die im Steuergerät des Fahrzeugs Toyota Prius mit dem amtlichen Kennzeichen gespeicherten Daten auszulesen und die mechanischen Parameter der starken Bremsung am 31.08.2018 zu bestimmen.“
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- Diesen Beweisantrag habe er in der Berufungsbegründung vom 26.8.2024 ausdrücklich erneuert:
- „Vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen bitten wir nochmals freundlichst, um gerichtlichen Erlass des unsererseits bereits mit Schreiben vom 11.06.2024 angeregten Beweisbeschlusses. Ohne den gerichtlichen Beweisbeschluss ist es dem Kläger ausweislich des Schreibens von Toyota Deutschland vom 17.04.2024 (Anlage B2) nicht möglich die am 31.08.2018 bei einer Fahrt auf der A5 erfolgte Vollbremsung nachzuweisen. Mit jedem Tag, der bis zum Beweisbeschluss vergeht, steigt das Risiko, dass den gespeicherten Daten die Vollbremsung nicht mehr zu entnehmen ist.“
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- Mit Schriftsatz vom 9.1.2025 habe er die Ablehnung der Beweiserhebung durch das LSG beanstandet, an seinem Antrag festgehalten und beantragt,
- „einen Beschluss zu erlassen, der die Auslesung und Sicherung der Daten bezüglich der Beschleunigung und Verzögerung des Fahrzeuges Toyota Prius, FIN: am 31.08.2018 durch Toyota Deutschland anordnet.“
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- Mit Schriftsatz vom 18.2.2025 habe er ergänzend beantragt,
- „ein Gutachten gem. § 109 SGG einzuholen, um die technischen Voraussetzungen der hier erlittenen Verletzung, insbesondere die Geschwindigkeit und die dabei wirkenden Kräfte, festzustellen.“
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- In seiner Stellungnahme vom 20.2.2025 habe er beantragt:
- ʺ1.
- Die gutachterliche Auswertung der Steuergeräte des Unfallfahrzeugs durch einen vom Gericht zu bestellenden Diplom-Ingenieur als Sachverständigen anzuordnen.
- 2.
- Hilfsweise einen Diplom-Ingenieur als Sachverständigen im Rahmen des § 109 SGG zuzulassen.
- 3.
- Äußerst hilfsweise die Herausgabe der Fahrzeugdaten bzw. die Ermöglichung des Auslesens durch Toyota anzuordnen, damit der Kläger ein Privatgutachten in Auftrag geben kann.“
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Damit ist indes kein prozessordnungskonformer Beweisantrag aufgezeigt, der neben der Benennung des Beweismittels auch die Behauptung einer bestimmten, entscheidungserheblichen Beweistatsache erfordert
(vgl dazu nur BSG Beschlüsse vom 5.2.2025 – B 2 U 55/23 B – juris RdNr 6, vom 1.7.2024 – B 2 U 20/24 B – juris RdNr 10 und grundlegend vom 12.12.2003 – B 13 RJ 179/03 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 sowie vom 26.11.1981 – 4 BJ 87/81 – SozR 1500 § 160 Nr 45 S 44 f = juris RdNr 6). Hierfür hätte der Kläger das Beweisthema zumindest umreißen und aufzeigen müssen, was die Beweisaufnahme aus seiner Sicht ergeben soll, also das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben müssen. Insofern genügte es nicht, lediglich das Auslesen mechanischer Parameter und gespeicherter Daten (welcher?) zu beantragen. Stattdessen hätte er im Beweisantrag konkret angeben müssen, welche Parameter und Daten das Steuergerät überhaupt erfasst und aufzeichnet (zB Geschwindigkeit vor der Bremsung, Intensität der Bremsbetätigung, Aktivierung des Bremsassistenten, des Antiblockiersystems ABS, der elektronischen Stabilitätskontrolle VSC und der Kollisionswarnung, Messung des Abstands sowie der Längs- und Querbeschleunigung, Airbag- und Gurtstatus) und welche Schlüsse daraus ggf auf die Masse- bzw Trägheitskräfte (in m/s² oder g) gezogen werden können, die bei der vermeintlichen Vollbremsung auf die linke Arteria carotis interna (ACI) gewirkt haben. Nur damit hätte er die Vorinstanz in die Lage versetzt, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags mit Blick auf die Dissektion der Halsschlagader zu prüfen und ihre Auffassung „hinreichend“ iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen
(vgl BSGBeschluss vom 26.11.1981 – 4 BJ 87/81 – SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45 = juris RdNr 6). Dagegen braucht ein Gericht Anträgen nicht nachzugehen, die so unbestimmt oder unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll
(BSG Beschlüsse vom 5.2.2025 – B 2 U 55/23 B – juris RdNr 6, vom 9.1.2023 – B 9 SB 24/22 B – juris RdNr 7 und vom 16.11.2022 – B 5 R 112/22 B – juris RdNr 19 sowie Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 33/11 R – juris RdNr 26). Zudem lässt die Beschwerdebegründung offen, ob die Tatsache der Vollbremsung überhaupt beweisbedürftig war oder sie das LSG zugunsten des Klägers als wahr unterstellt hat.
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Überdies lässt der Kläger unbeachtet, dass ein Beweisantragsteller umso genauer auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen muss, je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen
(BSG Beschlüsse vom 30.10.2025 – B 2 U 56/25 B – juris RdNr 5, vom 26.10.2022 – B 5 R 105/22 B – juris RdNr 8 und vom 6.4.2020 – B 9 SB 47/19 B – juris RdNr 8). Die Beschwerdebegründung führt indes selbst aus, SG und LSG hätten ihre Entscheidungen jeweils auf das gefäßchirurgische Gutachten des Sachverständigen A gestützt. Dieser habe „dargelegt, dass die bei einer Vollbremsung wirkenden Kräfte nicht ausreichend seien und in der Literatur keine Hinweise bestünden, dass eine Vollbremsung zu einer traumatischen ACI-Dissektion führen könne“, insbesondere wenn weder „Begleitverletzungen dokumentiert“ noch „sofortige Kopf- und Nackenschmerzen“ aufgetreten seien. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger näher darlegen und behaupten müssen, welche Masse- bzw Trägheitskräfte auf ihn eingewirkt haben sollen, die zugleich geeignet gewesen sein könnten, die Halsschlagader einzureißen, obwohl weder manifeste Begleitverletzungen noch sonstige Traumazeichen (zB Gurtprellmarken) nachgewiesen sind.
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Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung auch nicht dar, welche Rechtsauffassung das Berufungsgericht zum Kausal- und Zurechnungszusammenhang im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität vertritt, so dass auch nicht aufgezeigt ist, dass die angefochtene Entscheidung – ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG – auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen kann. Es bleibt bereits offen, ob das LSG die Vollbremsung vom 31.8.2018 überhaupt als adäquate (Mit-)Ursache des Schlaganfalls aufgrund der ACI-Dissektion vom 3./4.9.2018 angesehen hat. Sollte es die gewohnheitsrechtlich anerkannte Theorie der wesentlichen Bedingung zugrunde gelegt haben, hätte die Beschwerdebegründung näher darauf eingehen müssen, ob die Vollbremsung den Einriss der Halsschlagader rechtlich wesentlich verursacht haben kann. Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil der Sachverständige A – nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung – die Vollbremsung als „ein Trigger Event im Alltag“ bezeichnet hat. Sollte das LSG dieser Einschätzung gefolgt sein, hätte sich der Kläger damit auseinandersetzen müssen, warum es sich bei der Vollbremsung nicht lediglich um eine rechtlich unwesentliche (Gelegenheits-)Ursache handelt. Eine Gelegenheitsursache liegt vor, wenn bei Abwägung der kausalen Bedeutung einer äußeren Einwirkung (hier: Vollbremsung) mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage (hier: individuelle Vulnerabilität der Arterien) die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar ist, dass die Auslösung akuter Krankheitserscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung bedarf, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu etwa derselben Zeit und in etwa demselben Ausmaß die Symptome ausgelöst hätte
(BSG Urteile vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R – BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 und vom 12.4.2005 – B 2 U 27/04 R – BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, RdNr 11; sowie zuletzt BSG Beschluss vom 3.3.2025 – B 2 U 108/24 B – juris RdNr 11 f). Warum eine kollisionslose Vollbremsung kein alltäglich vorkommendes Ereignis in diesem Sinne sein könnte, erläutert die Beschwerdebegründung nicht, zumal der Kläger die Vollbremsung selbst aktiv ausgelöst hat und seine Muskulatur daher Gelegenheit hatte, sich auf die Verzögerung einzustellen.
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Schließlich kann der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Dieser Ausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich
(vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 12.4.1989 – 1 BvR 1425/88 – SozR 1500 § 160 Nr 69); er gilt ausnahmslos und uneingeschränkt für jede unrichtige Anwendung des § 109 SGG
(vgl BSG Beschluss vom 31.1.1979 – 11 BA 129/78 – SozR 1500 § 160 Nr 34).
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2. Auch die Grundsatzrüge
(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat keinen Erfolg. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen
(stRspr, zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 – B 2 U 51/24 B – juris RdNr 4, vom 10.2.2025 – B 2 U 65/23 B – juris RdNr 4, vom 14.2.2024 – B 2 U 49/23 B – zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 – B 2 U 140/16 B – SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 – 1 BvR 2856/07 – SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff).
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- Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
- „Ist ein Sozialgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verpflichtet, bei einem behaupteten Arbeitsunfall die Auswertung technischer Datenspeicher (insbesondere Fahrzeugsteuergeräte mit Event Data Recorder) anzuordnen, wenn:
- a)
- die gespeicherten Daten objektiv geeignet sind, das behauptete Unfallereignis und die dabei wirkenden biomechanischen Kräfte nachzuweisen,
- b)
- der Kläger ohne richterliche Anordnung keinen Zugriff auf diese Daten hat (strukturelle Beweisnot),
- c)
- medizinische Sachverständige eine Unfallkausalität für möglich halten, aber mangels objektiver Daten zum Unfallhergang keine abschließende Bewertung vornehmen können?“
(Bl 15 der Beschwerdebegründung)
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Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Es fehlt an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik. Der Kläger lässt insofern unbeachtet, dass eine Rechtsfrage auch dann höchstrichterlich geklärt ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben
(BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 – B 2 U 120/24 B – juris RdNr 12, vom 14.2.2024 – B 2 U 49/23 B – zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 – B 2 U 140/16 B – SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist
(BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 – B 2 U 120/24 B – juris RdNr 12, vom 10.5.2023 – B 2 U 123/22 B – juris RdNr 5, vom 12.7.2022 – B 2 U 11/22 B – juris RdNr 9 und vom 7.3.2017 – B 2 U 140/16 B – SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN). Dazu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen Vortrag. Sie geht insbesondere weder auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu § 103 SGG
(vgl zB Müller in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, SGG, Stand 1.2.2026, § 103 RdNr 6 ff; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 103 RdNr 4 ff) noch auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ein, wonach grundsätzlich alle vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit auszuschöpfen sind
(BSG Urteil vom 15.12.2016 – B 5 RS 4/16 R – BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 14 sowie Beschluss vom 2.3.2010 – B 5 R 208/09 B – juris RdNr 9; BVerwG Urteil vom 26.8.1983 – 8 C 76/80 – Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 147 S 9 und Beschluss vom 18.2.2015 – 1 B 2/15 – juris RdNr 4; vgl auch BVerfG Beschluss vom 27.10.1999 – 1 BvR 385/90 – BVerfGE 101, 106 = juris RdNr 67). Einen Beweisantrag darf das Tatsachengericht nur ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist
(BSG Beschlüsse vom 6.8.2025 – B 2 U 30/24 B – juris RdNr 8, vom 30.1.2020 – B 2 U 152/19 B – juris RdNr 9, vom 26.11.2019 – B 2 U 122/19 B – juris RdNr 6 und grundlegend vom 6.2.2007 – B 8 KN 16/05 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10). Dass sich die aufgeworfene Frage mit diesen bereits vorhandenen Rechtsgrundsätzen nicht beantworten lässt und inwiefern sie für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen
(BSG Beschlüsse vom 18.6.2025 – B 2 U 123/24 B – juris RdNr 6 und vom 12.5.2022 – B 2 U 170/21 B – juris RdNr 6), zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen
(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
