BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.05.2026, AZ III ZR 56/25, ECLI:DE:BGH:2026:210526UIIIZR56.25.0
§ 3 Abs 1 AGG, § 19 Abs 1 AGG, § 21 Abs 2 AGG
Leitsatz
Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
§ 19 AGG begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Diese Leistungen sind dem öffentlichen Recht vorbehalten, insbesondere dem Sozialrecht. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 26. März 2025, Az: 2 S 142/23
vorgehend AG Fritzlar, 21. September 2023, Az: 8 C 37/23 (10)
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel – 2. Zivilkammer – vom 26. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin macht unter dem Vorwurf, die Beklagte habe sie im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG benachteiligt und sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend.
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Die seinerzeit 69-jährige Klägerin ist seit 1983 blind. Ihr wurde am 15. Juli 2022 in einem Krankenhaus ein neues Kniegelenk eingesetzt. Im Anschluss an die Operation war eine Rehabilitationsmaßnahme ab dem 25. Juli 2022 in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Bereits vor ihrer Operation hatte die Klägerin ein Telefongespräch mit dem Patientenmanagement der Beklagten geführt, in dem sie Fragen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Mobilität beantwortet hatte. Danach wurde der Aufenthalt der Klägerin in der Rehaklinik der Beklagten vom Sozialdienst des Krankenhauses vorbereitet. Am 25. Juli 2022 wurde die Klägerin mit einem Krankentransport in die Rehaklinik gebracht. Die Vorgänge dort sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Beklagte die Aufnahme der Klägerin abgelehnt hatte, wurde die Klägerin mit einem Krankentransport in das Krankenhaus zurückgebracht, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte, bis sie am 1. August 2022 eine Reha-Behandlung in einer anderen Klinik antrat. Der Klägerin entstanden durch den erneuten Aufenthalt im Krankenhaus Kosten von 1.098 €.
3
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Dass sie so kurz nach der Knieoperation nur eingeschränkt mobil und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sein werde, habe der Beklagten von vorneherein klar sein müssen. Dementsprechend habe diese darauf vorbereitet sein müssen, dass für die Klägerin ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde.
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Die auf Zahlung von 1.098 € sowie einer Entschädigung von mindestens 3.000 € gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vollumfänglich weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet.
I.
6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AGG sei nicht eröffnet. Ein Vertrag über eine Rehabilitationsbehandlung, wie er zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgesehen gewesen sei, sei weder ein Massengeschäft noch ein massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft. Bei gesundheitsbezogenen Leistungen komme es angesichts der Ausrichtung des Leistungsinhalts an der körperlichen Verfasstheit des Patienten zwangsläufig auf das „Ansehen der Person“ an, sodass eine Qualifikation als Massengeschäft oder massengeschäftsähnliches Geschäft ausscheiden müsse. Soweit die Klägerin geltend mache, dass bei medizinischen Heilbehandlungen gewisse durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschützte Persönlichkeitsmerkmale, wie Geschlecht, Alter oder Behinderung, zwar eine Rolle spielen könnten, dass diese Merkmale aber nicht für das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages ausschlaggebend sein dürften, beruhe dies auf einem Zirkelschluss. Wären Massengeschäfte nur solche, bei denen die Merkmale des § 1 AGG keine Rolle spielten, wäre eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG schon per definitionem ausgeschlossen.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung zumindest im Ergebnis stand. Ob bezüglich des Vertrags über die Aufnahme in die Rehaklinik ein Massengeschäft oder massenähnliches Geschäft (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) vorliegt und damit der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 19 AGG eröffnet ist, kann dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt hat. Deshalb bestehen auch keine deliktischen Ansprüche der Klägerin.
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1. Ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden und Entschädigung für immaterielle Schäden gemäß § 21 Abs. 2 AGG setzt eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nach den vorgenannten Bestimmungen voraus. Daran fehlt es. Insbesondere liegt nicht eine – hier allein in Betracht kommende – Verletzung von § 19 Abs. 1 AGG in Form einer unmittelbaren Benachteiligung wegen der (Seh-)Behinderung der Klägerin vor.
9
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ist eine unmittelbare Benachteiligung gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die sich nachteilig auswirkende Maßnahme muss direkt an das nach § 1 AGG verbotene Merkmal anknüpfen, wobei unerheblich ist, ob diese Anknüpfung offen oder verdeckt erfolgt (BGH, Urteil vom 25. April 2019 – I ZR 272/15, NJW 2020, 852 Rn. 32 mwN).
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Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet indessen im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. In der Gesetzesbegründung ist hierzu erläutert, für Menschen mit Behinderungen setze zwar § 19 AGG das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründe aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern – über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben – von der Allgemeinheit zu tragen seien (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1780 S. 40). Dem entspricht es, dass zum Beispiel die Herstellung des barrierefreien Zugangs zu Hotels oder Restaurants im Gaststättengesetz (dort § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) geregelt ist. Auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz selbst ist angelegt, dass im Zivilrechtsverkehr aktive Anpassungs- und Teilhabeleistungen von Privaten nicht geschuldet werden. Der im Abschnitt 2 des Gesetzes (Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung) befindliche § 12 AGG bestimmt, dass ein Arbeitgeber aktiv Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten vor unzulässigen Ungleichbehandlungen zu ergreifen hat. Im Abschnitt 3 fehlt eine entsprechende Vorschrift. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen (bei Menschen mit Körperbehinderung zum Beispiel wegen der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten, etwa zur Vermeidung von Unfällen) oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht (vgl. BeckOK BGB/Wendtland [1. Februar 2026] § 19 AGG Rn. 42).
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Nach diesen Maßstäben liegt eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht vor. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie hat sich vorinstanzlich insbesondere darauf berufen, dass nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. Insoweit sind allerdings nur die Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 Satz 1 SGB I, also die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, verpflichtet (vgl. Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl. [2. Juni 2025], § 17 SGB I Rn. 65 sowie BeckOGK/Spellbrink [1. September 2020] SGB I § 17 Rn. 44, der sogar von einem subjektiv-öffentlichen Recht auf Barrierefreiheit ausgeht), nicht dagegen die Beklagte als (privater) Leistungserbringer. Dass Leistungserbringer nicht generell zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet sind, zeigt sich auch daran, dass die Rehabilitationsträger (vgl. § 6 SGB IX) gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB IX lediglich die Pflicht trifft, darauf zu achten, dass für eine ausreichende Anzahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen – also nicht für sämtliche – keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen. Auch soweit die Klägerin auf die Unterstützung durch eine Begleitperson angewiesen war, sind ihre diesbezüglichen Rechte Gegenstand der Regelungen des Sozialgesetzbuchs (vgl. zB LSG Baden-Württemberg, BeckRS 2020, 55462 Rn. 35; zu § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB IX siehe Schaumberg in Hauck/Noftz, SGB IX [Oktober 2024], § 78 Rn. 10; s. auch § 113 Abs. 6 SGB IX in der seit 1. November 2022 geltenden Fassung). Dagegen bestand keine mittels des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durchsetzbare Verpflichtung der Beklagten, den für die Klägerin erforderlichen zusätzlichen Betreuungsaufwand zu übernehmen. Auch aus den weiteren vom Prozessbevollmächtigten der Revisionsklägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten sozialrechtlichen Vorschriften ergibt sich nichts anderes.
12
Es fehlte an der von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vorausgesetzten „vergleichbaren Situation“, jedenfalls war die Ablehnung der Beklagten, den zusätzlichen Aufwand zu tragen, und in dieser Konsequenz, die Klägerin in die Reha-Klinik aufzunehmen, im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG sachlich begründet (zu wirtschaftlichen Erwägungen als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung generell vgl. MüKoBGB/Thüsing, 10. Aufl., AGG § 20 Rn. 16).
13
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Die Richtlinien, deren Umsetzung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient (Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen) regeln nicht den Zugang von Menschen mit Behinderung zu Rehabilitationskliniken und gestatten zwar weitergehende Vorschriften zur Gleichstellung durch die Mitgliedstaaten, verlangen diese aber nicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG; Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG; Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG; Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG). Auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/882/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ist der Zugang zu Rehabilitationskliniken nicht erfasst. Es steht daher zur Überzeugung des Senats mit der nach der „acte-clair-Doktrin“ erforderlichen Gewissheit (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 – III ZR 61/24, NJW-RR 2026, 178 Rn. 28 mwN) fest, dass das Unionsrecht nicht eine Auslegung des § 19 AGG dahin verlangt, dass Private zur aktiven Beseitigung fehlender Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderung verpflichtet sind.
14
2. Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz erstmals Ansprüche wegen der Ablehnung ihrer Aufnahme in die Rehaklinik der Beklagten auf Deliktsrecht stützt, fehlt es an einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in das hier eingegriffen worden sein könnte, kommt allein die persönliche Ehre in Betracht (vgl. zu den Schutzgütern BGH, Urteil vom 26. November 2019 – VI ZR 12/19, NJW 2020, 770 Rn. 13). Die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin war indes aus den dargelegten Gründen sachlich begründet und weist keinen Bezug zu ihrer persönlichen Ehre auf.
- Herrmann
- Kessen
- Herr
- Liepin
- Ostwaldt
