Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen… (Beschluss des BGH 4. Zivilsenat)

BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 13.05.2026, AZ IV ZB 7/25, ECLI:DE:BGH:2026:130526BIVZB7.25.0

§ 1933 S 1 BGB

Leitsatz

Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Rostock, 3. Februar 2025, Az: 3 W 26/24
vorgehend AG Greifswald, 20. Dezember 2023, Az: 9 VI 339/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock – 3. Zivilsenat – vom 3. Februar 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Erbrecht der Beteiligten zu 1 nach § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist.

2

Die Beteiligte zu 1 war mit dem Erblasser seit dem 28. Juli 1988 verheiratet, die Beteiligte zu 2 ist die außerehelich geborene, leibliche Tochter des Erblassers. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2000 reichte die Beteiligte zu 1 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht Potsdam ein und beantragte die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Am 11. April 2003 kam es vor dem Amtsgericht Potsdam zur mündlichen Verhandlung. Gemäß dem hierüber angefertigten Protokoll stellte die Beteiligte zu 1 ihren Scheidungsantrag und der zu diesem Zeitpunkt im Termin noch nicht anwaltlich vertretene Erblasser stimmte diesem zu. Erst im Anschluss daran erschien seine Verfahrensbevollmächtigte. Danach wurden die Parteien nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) angehört und der Versorgungsausgleich und die Folgesache Zugewinn erörtert, wobei Vergleichsgespräche geführt wurden, die indes nicht in eine Vereinbarung mündeten. Ausweislich des Protokolls wurde wegen des fortbestehenden Klärungsbedarfs auf die Stellung der (weiteren) Anträge im Termin verzichtet. Wegen Vergleichsverhandlungen über die Folgesachen wurde der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 23. Mai 2003 aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021, welcher erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt wurde, nahm die Beteiligte zu 1 ihren Scheidungsantrag zurück. Der Erblasser verstarb am 20. Januar 2022, ohne ein Testament zu hinterlassen.

3

Den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie und die Beschwerdegegnerin als Erben zu jeweils ½ ausweisen sollte, hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.

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Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter und beantragt hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

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II. Die zulässige, insbesondere aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1 von der aufgrund eines fehlenden Testaments eingreifenden gesetzlichen Erbfolge gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen sei, da beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen der Ehescheidung gegeben gewesen seien und der Erblasser dem Scheidungsantrag zugestimmt habe. Sie habe den Scheidungsantrag ohne Einwilligung des Erblassers nicht mehr wirksam zurücknehmen können, da bereits zur Sache mündlich verhandelt worden sei. Insoweit sei es ausreichend, dass der Erblasser im Termin vor dem Amtsgericht Potsdam, dann anwaltlich vertreten, die Thematik der Folge-sachen Versorgungs- und Zugewinnausgleich erörtert und Vergleichs-gespräche geführt habe. Es handele sich insoweit zwar um unterschied-liche Streitgegenstände, die aber so eng verbunden seien, dass in einer Erörterung dieser Folgesachen zugleich die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen liege, was für ein Verhandeln ausreichend sei. Dass das Scheidungsverfahren fast 20 Jahre lang nicht betrieben worden sei, ändere hieran nichts, da zwar ein Nichtbetreiben über einen längeren Zeitraum als Rücknahme des Scheidungsantrags ausgelegt werden könne, welche indes aufgrund der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung bezüglich ihrer Wirksamkeit ebenfalls von der Einwilligung des Erblassers abhinge.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

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Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das gesetzliche Erbrecht der Beteiligten zu 1 gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist. Der Erblasser hatte in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2003 zum rechtshängigen Scheidungsantrag der Beteiligten zu 1 prozessual wirksam seine Zustimmung erklärt. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist durch die Antragsrücknahme der Beteiligten zu 1 ohne Einwilligung des Erblassers nicht entfallen und die materiellen Scheidungsvoraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt.

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a) Der Erblasser konnte seine Zustimmung zum Scheidungsantrag gemäß § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklären, wobei seine Erklärung nach §§ 608, 78 Abs. 5 ZPO a.F. nicht dem Anwaltszwang unterlag.

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b) Der Scheidungsantrag wurde nicht wirksam zurückgenommen. Zu der Rücknahme im Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 hat der Erblasser seine für deren Wirksamkeit erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Gemäß den aufgrund von Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-barkeit (BGBl. vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586) auf die vorliegende Ehesache Anwendung findenden § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 269 Abs. 1 ZPO kommt eine Rücknahme ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache in Betracht. Für den Beginn der mündlichen Verhandlung ist es insoweit ausreichend, wenn die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wird und der Anwalt des Antragsgegners im Verhandlungstermin den Standpunkt seines Mandanten zum Scheidungsbegehren zu erkennen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 – XII ZB 212/01, FamRZ 2004, 1364 [juris Rn. 11: „trete dem Antrag nicht entgegen“]; Anders in: Anders/Gehle, ZPO 84. Aufl. § 269 Rn. 28; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. § 269 Rn. 23; Zöller/Feskorn, ZPO 36. Aufl. § 141 FamFG Rn. 2; MünchKomm-FamFG/Heiter, 4. Aufl. § 141 Rn. 7; BeckOGK/Keuter FamFG § 141 Rn. 4 [Stand: 1. März 2026]; Erman/Preisner, BGB 17. Aufl. § 1564 Rn. 17). Hierfür ist weder eine konkrete Antragstellung des Antragsgegners (vgl. diesbezüglich auch Senatsurteil vom 24. Mai 1972 – IV ZR 65/71, FamRZ 1972, 453 [juris Rn. 10]) noch eine durch den Verfahrensbevoll-mächtigten erklärte Zustimmung zur Scheidung erforderlich (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 aaO Rn. 9). Aufgrund des im Verfahren in Ehesachen greifenden Anwaltszwangs gemäß § 78 Abs. 2 ZPO a.F. (heute § 114 Abs. 1 FamFG) ist es indes für ein mündliches Verhandeln nicht ausreichend, dass der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner im Rahmen seiner Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (heute § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG) Angaben macht oder der Scheidung zustimmt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 aaO Rn. 10; OLG Bamberg FamRZ 2024, 1136 [juris Rn. 30]; OLG Köln NJW-RR 2011, 509 [juris Rn. 2]; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO 5. Aufl. § 269 ZPO Rn. 30; Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler, Familienrecht 7. Aufl. § 1564 BGB Rn. 34).

11

In Anlegung dieser Maßstäbe ist das Beschwerdegericht zu Recht von einem mündlichen Verhandeln des Erblassers ausgegangen. Allerdings nahm dessen Verfahrensbevollmächtigte erst nach der durch den Erblasser selbst erklärten Zustimmung zur Scheidung überhaupt an der Verhandlung teil. Sie wohnte indes ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der Anhörung der Beteiligten nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. bei und erörterte die im Verbund vor dem Familiengericht anhängigen Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn mit dem Gericht und der Gegenseite. Zum Versorgungsausgleich wurde explizit ins Protokoll aufgenommen, dass dieser durchzuführen sei. In der Erörterung der Folgesachen, die gemäß § 623 ZPO a.F. (heute § 137 FamFG) im Verbundverfahren einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden waren, lag – insbesondere vor dem Hintergrund des konkreten Verlaufs der Verhandlung – zugleich die Würdigung der Scheidungsvoraussetzungen. Hätte sich der Erblasser gegen den Scheidungsantrag wenden und diesem nicht zustimmen wollen oder hätte er an den materiellen Voraussetzungen der Ehescheidung Zweifel gehabt, hätte dies zwangsläufig Auswirkungen auf den beantragten Zugewinnausgleichsanspruch gehabt. Die im Hinblick auf die Scheidung erfolgte Verhandlung über die Folgesachen im Scheidungsverbund ist ohne implizite Stellungnahme zum Scheidungs-begehren nicht denkbar.

12

Diese inhaltliche Verflechtung von Scheidungs- und Folgesachen spiegelt sich auch in der gesetzlichen Regelung des Verbunds wider. Die Schaffung des nicht zur Disposition der Parteien stehenden Verbunds kraft Gesetzes, der den Zweck hat, den Ehegatten die Folgen der Scheidung unmittelbar vor Augen zu führen, um sie vor übereilten Entschlüssen zu bewahren und eine bessere Abstimmung der verschiedenen Regelungen aus den Folgesachen bei der Entscheidung zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 – XII ZB 21/21, NJW 2021, 3119 Rn. 20; Kemper in Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 137 Rn. 2; Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG 8. Aufl. § 137 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Weber, 10. Aufl. § 1564 Rn. 72), resultiert daraus, dass Scheidungsverfahren und Folgesachen trotz unterschied-licher Streitgegenstände nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können. Dies gilt umso mehr, als die Verfahrensbevollmächtigte des Erblassers auch bei der Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. anwesend war und beim weiteren Verhandeln dessen Ausführungen zum Scheitern der Ehe jedenfalls konkludent zugrunde legte.

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Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Beschränkung der Prozessvollmacht im Innenverhältnis auf die Folgesachen würde hieran nichts ändern. Wenn derartige Beschränkungen gegenüber Gericht und Gegner nicht offengelegt werden, bleiben sie diesen gegenüber ohne Wirkung (BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 – II ZR 239/53, BGHZ 16, 167, 170 [juris Rn. 9]; MünchKomm-FamFG/Fischer, 4. Aufl. § 114 Rn. 19; Helms in Prütting/Helms, FamFG 7. Aufl. § 114 Rn. 41; BeckOGK/Keuter, § 114 FamFG Rn. 35 [Stand: 1. März 2026]; Weber in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 114 Rn. 29). Die Verfahrensbevollmächtigte des Erblassers zeigte dessen Vertretung in der Verbundsache ohne jede Einschränkung an.

14

Wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, konnte die Zustimmung des Erblassers nach der Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Beteiligte zu 1 auch nicht gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO fingiert werden, da das Amtsgericht die Rücknahme schon nicht mit dem entsprechenden Hinweis und erst nach dem Tod des Erblassers zustellte.

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c) Im Ergebnis ist das Beschwerdegericht ferner zu Recht davon ausgegangen, dass das lange Ruhen des Scheidungsverfahrens nichts an dem Ausschluss des Ehegattenerbrechts ändert. Weder kann allein aufgrund des Zeitablaufs von einer konkludenten Antragsrücknahme ausgegangen werden noch ist die Norm des § 1933 Satz 1 BGB teleologisch zu reduzieren.

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aa) Eine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags der Beteiligten zu 1 mit zugleich konkludenter Einwilligung des Erblassers kommt nicht in Betracht. Zwar kann eine Klage- oder Antragsrücknahme auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich ist dafür aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (BGH, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885 [juris Rn. 10] m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. § 269 Rn. 19). Bloßes Untätigbleiben während des Ruhens genügt hierfür nicht. Gegen die Annahme eines Rücknahmewillens spricht vorliegend ferner, dass die Beteiligte zu 1 am 6. Juli 2004 einen Schriftsatz einreichte, in welchem sie erklärte, möglichst schnell geschieden werden zu wollen.

17

Aus den entsprechenden Erwägungen heraus kommt auch ein konkludenter Widerruf der Zustimmung zum Scheidungsantrag durch den Erblasser nicht in Betracht. Es gibt, abgesehen von seiner Untätigkeit während des Ruhens des Verfahrens, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Widerruf gewollt gewesen wäre.

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bb) Ob – unabhängig von einer Antragsrücknahme – allein die Tatsache, dass ein Scheidungsverfahren über Jahre ruht, eine Anwend-barkeit des § 1933 Satz 1 BGB ausschließt, ist umstritten.

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(1) Nach einer Ansicht führt der Umstand, dass ein Scheidungs-verfahren über einen langen Zeitraum nicht weiter betrieben wird, dazu, dass § 1933 Satz 1 BGB nicht mehr zum Tragen kommt, wobei dies unterschiedlich begründet wird. Teilweise wird das Nichtbetreiben als konkludente Rücknahme des Scheidungsantrags oder als konkludenter Widerruf der Zustimmung zur Scheidung gewertet beziehungsweise der Rücknahme gleichgestellt (OLG Hamm ErbR 2021, 553 [juris Rn. 17 ff.]; OLG Saarbrücken ZErb 2011, 21 [juris Rn. 16 f.]; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107 [juris Rn. 40]; Soergel/Fischinger, BGB 14. Aufl. § 1933 Rn. 10; Burandt/Rojahn/Große-Boymann, Erbrecht 4. Aufl. § 1933 BGB Rn. 5; Erman/Lieder, BGB 17. Aufl. § 1933 Rn. 2a; juris-PK-BGB/Schmidt, 10. Aufl. § 1933 Rn. 9; Seiler-Schopp in Damrau/Tanck, 5. Aufl. § 1933 BGB Rn. 15; Grüneberg/Weidlich, BGB 85. Aufl. § 1933 Rn. 2). Teilweise wird in solchen Fällen eine Verwirkung des Berufens auf den Erbausschluss des § 1933 Satz 1 BGB in Betracht gezogen (Jauernig/Stürner, BGB 19. Aufl. § 1933 Rn. 1).

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Die Gegenauffassung (OLG Düsseldorf ErbR 2018, 276 [juris Rn. 20]; OLG Köln FamRZ 2012, 1755 [juris Rn. 13]; Staudinger/Reuß, BGB (2024) § 1564 Rn. 71; Beisenherz, Die erbrechtlichen Folgen von Scheidung und Ehekrise 2008 S. 65; Roßmann in Kogel, Zugewinnausgleich 8. Aufl. § 2 Rn. 120; kritisch auch Siebert, NJW 2021, 2933 Rn. 1) hält eine derartige Einschränkung des § 1933 Satz 1 BGB nicht für geboten, was insbesondere mit der andernfalls mangels klarer Bezugspunkte entstehenden Rechtsunsicherheit begründet wird.

21

(2) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Sie steht mit dem Umstand in Einklang, dass ein Ruhen des Verfahrens – auch über einen langen Zeitraum – die Rechtshängigkeit nicht beendet (BGH, Beschluss vom 24. März 1993 – XII ARZ 3/93, NJW-RR 1993, 898 [juris Rn. 1]). Für eine teleologische Reduktion der Norm besteht kein Anlass. Es fehlen Anhaltspunkte für eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2023 – IV ZR 133/21, NJW 2023, 1809 Rn. 27 m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Intention sollte durch die Regelung in § 1933 Satz 1 BGB dem mutmaßlichen Erblasserwillen Rechnung getragen werden, da spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung im Scheidungsverfahren offenkundig werde, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine innere Berechtigung verloren habe, wobei aufgrund der Belastung durch das Verfahren häufig nicht an die erbrechtlichen Folgen oder die Abänderung beziehungsweise Erstellung von Testamenten gedacht werde (BT-Drucks. 7/4361, S. 52 li. Sp.; BT-Drucks. 7/650, S. 274 re. Sp.). Es soll dem hypothetischen Wunsch entsprochen werden, den Ehegatten nach erfolgter Trennung nicht mehr an dem Erbe partizipieren zu lassen, was sich angesichts des bestehenden Pflichtteilsrechts durch die gewillkürte Erbfolge nicht vollständig umsetzen lässt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1990 – IV ZR 88/89, BGHZ 111, 329 [juris Rn. 10]; Neidinger/Rupp, ZfPW 2020, 239, 242 f.).

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Durch § 1933 Satz 1 BGB werden alle Fälle erfasst, bei denen der Erblasser während des rechtshängigen Scheidungsverfahrens verstirbt. Dass damit auch Verfahren einbezogen werden, die über Jahre oder Jahrzehnte nicht betrieben werden, läuft dem Gesetzeszweck nicht zwangsläufig zuwider. Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf die sich schon im Beginn des Scheidungsverfahrens manifestierende „Lösungskrise“ (BT-Drucks. 7/650, S. 274 li. Sp.) spricht nicht dafür, dass die Vorverlagerung des Erbrechtsausschlusses bei einem Ruhen des Scheidungsverfahrens nicht mehr gelten solle. Das Ende der ehelichen Gemeinschaft, welches zum Verlust des Ehegattenerbrechts führt, wird durch den Scheidungsantrag beziehungsweise die Zustimmung zum Antrag des anderen evident, ohne dass ein Stillstand des Verfahrens dies rückgängig machen könnte. Für das Ruhen kann es verschiedene Gründe geben, die nicht sämtlich die Schlussfolgerung erlauben, dass der mutmaßliche Wille des der Scheidung zunächst zustimmenden Erblassers nicht mehr darauf abzielte, geschieden zu werden und das Erbrecht des Ehegatten auszuschließen; etwa das Abwarten aus Rücksicht auf minderjährige Kinder, gesundheitliche Einschränkungen bei einem Verfahrensbeteiligten oder finanzielle Erwägungen. Damit in Einklang stehend kann auch ein bloßes Untätigbleiben in dieser Phase nicht als konkludente Antragsrücknahme angesehen werden.

23

Dies gilt umso mehr, als es die Eheleute während des Ruhens des Verfahrens selbst in der Hand haben, durch eine Rücknahme des Scheidungsantrags (mit entsprechender Einwilligung) das Scheidungs-verfahren zu beenden oder (abweichend) zu testieren und dadurch die Folgen des § 1933 Satz 1 BGB entfallen zu lassen.

24

Überdies würde es eine erhebliche Rechtsunsicherheit bedeuten, wenn aufgrund des Ruhens des Scheidungsverfahrens ab einem gewissen, nicht gesetzlich geregelten und nicht abstrakt bestimmbaren Zeitpunkt der bis dahin greifende Erbausschluss keine Geltung mehr entfalten würde.

25

d) Die materiellen Scheidungsvoraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls vor. Beim Tod des Erblassers lebten die Eheleute unstreitig weit mehr als drei Jahre getrennt, weshalb das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich vermutet wird.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

  • Prof. Dr. Karczewski
  • Harsdorf-Gebhardt
  • Dr. Götz
  • Rust
  • Piontek
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