Verhandlungstermin am 3. September 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 3. September 2026 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 281/25 (Erstellen eines Datensatzes für KI-Training)

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum20.05.2026

Nr. 085/2026

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob die Vervielfältigung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes für das Training generativer Künstlicher Intelligenz (KI) das Urheberrecht des Fotografen verletzt.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Fotograf. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, dessen Zweck nach seinem Vortrag in der Förderung der Forschung und Bildung liegt. Der Beklagte stellt einen Datensatz mit Bild-Text-Paaren öffentlich kostenfrei zur Verfügung. Dieser Datensatz enthält Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern, darunter eine Bildbeschreibung, die Auskunft über den Inhalt des Bilds in Textform gibt. Der Datensatz des Beklagten umfasst 5,85 Milliarden entsprechender Bild-Text-Paare und kann für das Trainieren sogenannter generativer Künstlicher Intelligenz genutzt werden.

Zur Erstellung dieses Datensatzes griff der Beklagte auf einen bereits vorhandenen Datensatz aus den USA zurück, der die Webadressen (URL) von im Internet auffindbaren Bildern und eine Beschreibung des jeweiligen Bildinhalts enthielt. Der Beklagte extrahierte die URLs zu den Bildern aus diesem Datensatz und lud die Bilder von ihrem jeweiligen Speicherort herunter. Im Anschluss wurden die Bilder beim Beklagten mittels einer Software darauf geprüft, ob die im vorbestehenden Datensatz bereits vorhandene Beschreibung des Bildinhalts tatsächlich mit dem Inhalt des Bilds übereinstimmt. Bilder, bei denen Text und Bildinhalt nicht hinreichend übereinstimmten, wurden herausgefiltert. Für die verbleibenden Bilder wurden die Meta-Daten, insbesondere die URL des Speicherorts des Bilds und die Bildbeschreibung, extrahiert und in einen neu geschaffenen Datensatz des Beklagten aufgenommen. Die Bilder selbst sind im Datensatz des Beklagten nicht enthalten. Die für die Erstellung des Datensatzes des Beklagten erforderlichen Downloads wurden in der zweiten Jahreshälfte 2021 vorgenommen. Dabei wurde auch eine vom Kläger gefertigte Fotografie erfasst und das auf der Webseite einer Bildagentur eingestellte Vorschaubild dieser Fotografie heruntergeladen. Die Bildagentur hatte auf ihrer Webseite den Zugriff auf ihre Webseite durch „automated programs, applets, bots or the like“ untersagt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Vervielfältigung seiner Fotografie durch den Beklagten im Rahmen des Analyseprozesses verletze sein Urheberrecht. Er nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe durch den Download des Vorschaubilds zwar die Fotografie des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt, ohne dessen Zustimmung oder eine Lizenz seiner Bildagentur einzuholen. Diese Bildnutzung sei allerdings durch die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen der § 44b UrhG und § 60d UrhG gerechtfertigt.

Nach § 44b UrhG seien Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken zulässig, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen (sogenanntes Text und Data Mining), wenn der Rechtsinhaber sich diese Nutzungen nicht vorbehalten habe. Bei der online abrufbaren Fotografie des Klägers handele es sich um ein rechtmäßig zugängliches digitales Werk, dessen Vervielfältigung der automatisierten Analyse, nämlich dem Abgleich des Bildinhalts mit der hinterlegten Bildbeschreibung mittels einer Software, gedient habe. Die Feststellung, ob ein konkretes Bild und dessen Beschreibung zusammenpassen, stelle eine Information im Sinne von § 44b Abs. 1 UrhG dar. Da bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung eine Analyse zur Gewinnung von Informationen im Sinne dieser Vorschrift sei, komme es nicht darauf an, ob auch das spätere Training generativer KI-Modelle die Voraussetzungen des Text und Data Minings erfülle. Der Nutzungsvorbehalt der Bildagentur schließe die Nutzung der vom Kläger erstellten Fotografie nicht aus. Ein Nutzungsvorbehalt sei nach § 44b Abs. 3 UrhG nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolge. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass der in natürlicher Sprache verfasste Vorbehalt im relevanten Nutzungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2021 maschinenlesbar gewesen sei.

Die Nutzung der Fotografie sei zudem von der Schrankenregelung des § 60d Abs. 1 UrhG gedeckt, wonach Vervielfältigungen für das Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig seien. Bei dem Beklagten handle es sich um eine Forschungsorganisation im Sinne von § 60d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG. Die Erstellung des Datensatzes stelle ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Datensatz auch von Anbietern kommerzieller KI-Modelle genutzt werden könne. Dem vom Beklagten verfolgten Open-Source-Ansatz sei es immanent, dass die Ergebnisse seiner Arbeit jedermann und damit auch kommerziellen Anbietern zur Verfügung stünden.

Nach dem gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft durchzuführenden Drei-Stufen-Test sei auch keine ungebührliche Verletzung der Interessen des Klägers als Rechtsinhaber gegeben.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 27. September 2024 – 310 O 227/23

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 10. Dezember 2025 – 5 U 104/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 16 Abs. 1 UrhG

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

§ 44b UrhG (Auszug)

(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. (…)

(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.

§ 60d UrhG (Auszug)

(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.

(2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie

1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,

2. (…)

Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG (Auszug)

Die (…) Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Karlsruhe, den 20. Mai 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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