Beschluss des BGH 6a. Zivilsenat vom 05.05.2026, AZ VIa ZR 994/23

BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 05.05.2026, AZ VIa ZR 994/23, ECLI:DE:BGH:2026:050526BVIAZR994.23.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 20. September 2023, Az: 23 U 1000/21
vorgehend LG Stuttgart, 24. September 2020, Az: 20 O 129/20

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. September 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch hinsichtlich des mit der Anschlussberufung gestellten Hilfsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 65.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2016 von der Beklagten einen von dieser hergestellten neuen Mercedes-Benz E 350d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Rückerstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung verlangt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt, die dieser um einen auf Zahlung des Differenzschadens nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Hilfsantrag ergänzt hat. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung hin die Klage ab- und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.

4

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe mangels sittenwidrigen Verhaltens nicht. Der Kläger zeige keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung auf. Auch aus anderen Gründen könne nicht auf ein sittenwidriges Verhalten geschlossen werden. Der Vortrag, es seien neben dem „Thermofenster“ weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, sei zudem unsubstantiiert. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe sich bei Vertragsschluss mit dem Kläger in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum bezüglich des „Thermofensters“ befunden.

6

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt im Ergebnis mit Erfolg, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit es auch hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu seinem Nachteil erkannt habe.

7

a) Das Berufungsgericht hat insoweit allein entscheidungstragend angenommen, erheblicher Sachvortrag zu weiteren Abschalteinrichtungen außer dem „Thermofenster“ liege nicht vor. Diese Annahme hat es unter anderem auf die Erwägung gestützt, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe einen Rückruf, der Fahrzeuge vom Typ desjenigen des Klägers betreffe, zurückgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass es an seiner Beurteilung, es lägen unzulässige Abschalteinrichtungen vor, nicht mehr festhalte. Indessen hatte der Kläger nach Schluss der Berufungsverhandlung am 26. Juli 2023 und, nachdem ihm „gemäß richterlicher Anordnung“ unter dem 22. August 2023 die Möglichkeit gegeben worden war, bis zum 19. September 2023 unter anderem zu dem Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) Stellung zu nehmen, mit am 19. September 2023 und damit einen Tag vor Verkündung des Berufungsurteils eingegangenem Schriftsatz ergänzend vorgetragen. Unter anderen ist dort unter Vorlage eines Schreibens des KBA vom 5. Juli 2023 ausgeführt, das KBA beanstande inzwischen bei solchen Fahrzeugen wie dem des Klägers unter anderem die AdBlue-Dosierung als unzulässige Abschalteinrichtung. Dem Berufungsurteil ist zu diesem Vorbringen nichts zu entnehmen.

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b) Dadurch hat das Berufungsgericht, wie die Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend macht, das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

9

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im streitigen Verfahren ist das Gericht verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO geben (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2016 – V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 10, 13).

10

Das ist hier nicht geschehen. Das erwähnte Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19. September 2023 konnte der soeben wiedergegebenen Beurteilung des Berufungsgerichts möglicherweise entgegenstehen. Dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen in seinem Urteil nicht erwähnte und selbst auf die Frage der Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO im Hinblick auf dieses Vorbringen nicht einging, lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass dieses Vorbringen bei der Entscheidung auch unter dem Aspekt einer etwa erforderlichen Wiedereröffnung des Verfahrens nicht berücksichtigt worden ist. Ausführungen hierzu waren vorliegend schon deshalb veranlasst, weil dem Kläger unter dem 22. August 2023 – worauf er vertrauen durfte – ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden war und er diese Möglichkeit fristgerecht genutzt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 – V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 11 mwN).

11

c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des erwähnten Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 19. September 2023 einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245). Ob das übergangene Vorbringen tatsächlich geeignet ist, der oben wiedergegebenen Beurteilung des Berufungsgerichts die Grundlage zu entziehen, unterliegt seiner tatrichterlichen Beurteilung, die der Senat nicht ersetzen kann.

12

3. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Mit den Hauptanträgen allein geltend gemachte Ansprüche auf „großen“ Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler verneint. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

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