Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 18.03.2026, AZ 4 BN 28.25, 4 BN 28.25 (4 CN 1.26)

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 18.03.2026, AZ 4 BN 28.25, 4 BN 28.25 (4 CN 1.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:180326B4BN28.25.0

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 5. Mai 2025, Az: 1 KN 152/23, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 5. Mai 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) im Bebauungsplanverfahren Anwendung findet und bejahendenfalls, welche Anforderungen sich daraus ergeben.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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