BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 24.03.2026, AZ 5 ARs 13/25, ECLI:DE:BGH:2026:240326B5ARS13.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 21. August 2025, Az: III-4 VAs 86/25
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2025 (III-4 VAs 86-87/25 und 89-91/25) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 5 ARs 14/25).
- Cirener
- Gericke
- Mosbacher
- Köhler
- Resch
