BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.03.2026, AZ 5 StR 553/25, ECLI:DE:BGH:2026:160326B5STR553.25.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 14. März 2025, Az: 2 KLs 945 Js 60263/20 jug
Tenor
Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.
Gründe
1
Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
2
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt.
Cirener
