BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 17.03.2026, AZ II ZR 37/25, ECLI:DE:BGH:2026:170326BIIZR37.25.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 10. Februar 2026, Az: II ZR 37/25
vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Februar 2025, Az: I-17 U 122/23
vorgehend LG Duisburg, 10. August 2023, Az: 21 O 50/22
Tenor
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen in der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).
- Wöstmann
- Bernau
- B. Grüneberg
- Sander
- von Selle
