BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 11.03.2026, AZ IV ZR 121/25, ECLI:DE:BGH:2026:110326BIVZR121.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 12. Mai 2025, Az: 33 U 4122/23 e
vorgehend LG München I, 10. Oktober 2023, Az: 3 O 11664/21
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht München – 33. Zivilsenat – vom 12. Mai 2025 im Kostenpunkt und insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Zahlung von 6 x 1.100 € nebst Zinsen und von mehr als 98.656,15 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 140.000 € festgesetzt.
Gründe
1
I. Die klagende Miterbin und Testamentsvollstreckerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche für die Erbengemeinschaft geltend.
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Die Mutter der Parteien, die am 15. Januar 2017 verstorbene Erblasserin, hatte mit diesen einen notariellen Vertrag vom 27. November 1995 geschlossen, in dem der Beklagten das Eigentum an dem später von ihr bewohnten Hausgrundstück unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs für die Erblasserin überlassen wurde. Die Erblasserin und die Beklagte vereinbarten für dieses Grundstück eine monatliche Miete von zuletzt 1.100 €. Mit Testament vom 27. Dezember 2008 setzte die Erblasserin die Klägerin zu 1/2 und die beiden Kinder der Beklagten zu je 1/4 als Erben ein. Hinsichtlich des Erbteils der Kinder ordnete sie Testamentsvollstreckung an und berief die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin.
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Die Erblasserin erteilte der Klägerin eine notarielle Vollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung vom 31. März 2015 und der Beklagten eine Vollmacht vom 28. April 2014. Eine Kontovollmacht der Klägerin wurde auf Betreiben der Beklagten am 5. Oktober 2016 durch die Bank gelöscht.
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Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Erblasserin spätestens ab Frühjahr 2016 geschäftsunfähig. Für die Monate von Juli 2016 bis zum Tod der Erblasserin zahlte die Beklagte die Miete für ihr Haus nicht mehr. Sie hatte in einer E-Mail an die Klägerin vom 28. Juni 2016 angekündigt, zukünftig keine Miete mehr zu zahlen, wenn nicht die Klägerin die im Jahr 2012 entstandenen Kosten für die Wärmedämmung im Dachgeschoss des Hauses aus dem Vermögen der Erblasserin erstattete.
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Am 12. Dezember 2016 hob die Beklagte von einem Konto der Erblasserin insgesamt 16.184 € ab. Dazu hat sie behauptet, dass die Erblasserin 2014 zugesagt habe, die Kosten einer Dachsanierung an dem Haus der Beklagten zu übernehmen. Nach deren Tod meldete sie zwei Sparbücher der Erblasserin als verloren, ließ sich Ersatzsparbücher ausstellen und hob von diesen am 30. Januar 2017 20.000 € und am 1. Februar 2017 85.000 € ab.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2020 erklärte die Beklagte, bis zum 30. Juni 2021 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung u.a. hinsichtlich der Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 23.284 € – zusammengesetzt aus der Miete und der Rückzahlung der Abbuchung von 16.184 € – gegenüber der Klägerin persönlich und in deren Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin zu verzichten, soweit nicht zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung bereits Verjährung eingetreten war. Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 teilte die Beklagte dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, weiterhin bis einschließlich 31. August 2021 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten.
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Soweit für die Beschwerde noch von Interesse, hat die Klägerin mit ihrer am 30. August 2021 bei Gericht eingegangenen, am 29. September 2021 zugestellten Klage die Zahlung von Mietzins in Höhe von 7.150 € und die Zahlung von 121.184 € „zum Nachlass“ der Erblasserin verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 6 x 1.100 € und 550 € nebst Zinsen sowie weiteren 114.840,15 € nebst Zinsen verurteilt.
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Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwer der Beklagten nicht durch die Zahlung des vom Berufungsgericht zuerkannten Betrages an die Klägerin entfallen.
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a) Die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei entfällt, wenn sie nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – I ZB 14/23, NJW-RR 2024, 667 Rn. 17 m.w.N.). In diesem Fall kommt es zu einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 aaO m.w.N.). Bei einer Zahlung unter Vorbehalt entfällt die Beschwer der verurteilten Partei hingegen nicht. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 aaO m.w.N.).
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Eine Zahlung, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht wird, steht unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts, sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – I ZB 14/23, NJW-RR 2024, 667 Rn. 18 m.w.N.). Der Gläubiger muss bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Schuldner das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnisses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2008 – X ZR 39/08, WuM 2009, 57 [juris Rn. 5] m.w.N.). Zudem kann der Schuldner, gegen den ein vorläufig vollstreckbares Urteil ergangen ist, sich auch ohne Androhung einer Zwangsvollstreckung veranlasst sehen, den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zu begleichen, um zum Beispiel ein weiteres Auflaufen von Zinsen zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2022 – I ZR 7/21, GRUR 2022, 658 Rn. 17). Vom 16. November 1993 – X ZR 7/92, NJW 1994, 942 [juris Rn. 13]. Ohne entsprechende Bestimmung ist wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der prozessualen Meistbegünstigung nicht anzunehmen, dass der Zahlung auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil eine streitbeendende und die Beschwer ausschließende Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 aaO Rn. 18).
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b) Unter Anwendung dieses Maßstabs kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Urteilsbetrag vorbehaltlos gezahlt hat. Sie hat nach der am 12. Mai 2025 erfolgten Verkündung des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils zwei Überweisungen an die Klägerin in Höhe von 121.990,15 € und 30.396,92 € mit den Verwendungszwecken „Betrag laut OLG Urteil vom 12.05.2025, AZ …“ und „Zinsen laut OLG Urteil vom 12.05.2025, AZ …“ vorgenommen, die am 14. und 16. Mai 2025 gutgeschrieben wurden. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Forderung der Klägerin anerkennen und endgültig tilgen wollte.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von Mietzins in Höhe von 6.600 € für die Monate Juli bis Dezember 2016 und zur Zahlung von weiteren 16.184 €, d.h. eines 98.656,15 € übersteigenden Betrages, verurteilt worden ist. In diesem Umfang führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Mieten nicht verjährt sei. In der Person der Erblasserin habe die Verjährung nicht mehr beginnen können, da sie im relevanten Zeitraum nicht geschäftsfähig gewesen sei. Ein Verjährungsbeginn wegen des Wissens oder der grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin als Bevollmächtigter von der Entstehung des Anspruchs komme ebenfalls nicht in Betracht. Positive Kenntnis von dem Umstand, dass die Beklagte ab Juli 2016 keine Miete mehr entrichte, habe die Klägerin nicht gehabt. Grundsätzlich dürfe sich der Gläubiger auf ein vertragsgemäßes Verhalten des Schuldners verlassen, so dass es auch nicht grob fahrlässig gewesen sei, wenn die Klägerin nicht überprüft habe, ob die Beklagte ihren mietvertraglichen Pflichten nachgekommen sei.
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Der Klägerin stehe zudem ein Anspruch auf Zahlung von 16.184 € zugunsten des Nachlasses zu, da für die Abhebung am 12. Dezember 2016 kein Rechtsgrund bestanden habe. Die Beklagte habe eine eigene Forderung gegen die Erblasserin schon nicht substantiiert dargelegt. Allein die Behauptung, die Erblasserin habe gegenüber dem Ehemann der Beklagten erklärt, dass sie nach Einholung von Kostenvoranschlägen die anfallenden Kosten für eine Dachsanierung übernehme, sei nicht geeignet, eine Forderung zu belegen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Erblasserin damit einverstanden gewesen sei, dass entsprechende Angebote eingeholt würden, sei hieraus kein Schluss auf einen Rechtsbindungswillen, ein zukünftiges Angebot ohne weitere Prüfung anzunehmen, möglich.
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b) Das verletzt die Beklagte in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
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aa) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2023 – IV ZR 125/23, r+s 2024, 465 Rn. 11 m.w.N.). Bei vom Gericht entgegengenommenem Vorbringen der Parteien ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt aber vor, wenn im Einzelfall zu erkennen ist, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2023 aaO m.w.N.).
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bb) So liegt der Fall hier.
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(1) Zur Verjährung des Anspruchs der Erblasserin auf Mietzahlung ist das Berufungsgericht insoweit noch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich ist, anstelle der im zweiten Halbjahr 2016 bereits geschäftsunfähigen Erblasserin auf die Klägerin als Bevollmächtigte der Erblasserin ankam. Der Gläubiger muss sich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Wissensvertreters zurechnen lassen, der dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 – VI ZR 186/17, VersR 2020, 1109 Rn. 15). Eine solche Stellung der Klägerin hat das Berufungsgericht auf Grundlage ihrer umfassenden Vollmacht angenommen.
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Seiner Ansicht, dass danach die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Mietzahlung – auch hinsichtlich der 2016 fällig gewordenen Beträge – frühestens mit dem Schluss des Jahres 2017 zu laufen begann, hat das Berufungsgericht jedoch die Annahme zugrunde gelegt, die Klägerin habe 2016 noch keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte ab Juli 2016 keine Miete mehr gezahlt habe. Dabei hat das Berufungsgericht den insoweit übereinstimmenden Parteivortrag übergangen. Nachdem die Beklagte auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 behauptet hatte, die Klägerin habe gewusst, dass die Beklagte die Miete nicht zahlte, hat die Klägerin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 14. Januar 2022 selbst vorgetragen, dass sie seit 2016 von den nicht gezahlten Mieten für die Monate Juli, August und September 2016 gewusst habe. Die Beklagte hat sich diesen Vortrag auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 14. April 2025 zu eigen gemacht.
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(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine Vereinbarung mit der Erblasserin zur Übernahme der Kosten für die Dachsanierung nicht schlüssig dargelegt, so dass kein Rechtgrund für die Abhebung von 16.184 € bestanden habe, übergeht gehörsverletzend das Vorbringen der Beklagten. Die Beklagte hat auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Erblasserin sich im Sommer 2014 gemeinsam mit der Beklagten die Schäden angesehen habe. Beide hätten gemeinsam besprochen, welche Reparaturarbeiten nötig sein würden und seien zu dem Schluss gekommen, dass die Dachgauben zu ersetzen seien. Die Mutter der Beklagten habe zugesagt, die Kosten zu übernehmen. Weiter hat die Beklagte dort auf Seite 10 ausgeführt, dass sie mehrere Angebote von Handwerkern eingeholt und ihrer Mutter vorgelegt habe; diese sei einverstanden gewesen, dass die Beklagte die erste Firma beauftragte, die ein Angebot abgegeben habe.
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Nach diesem Vortrag durfte das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten nicht mit der Begründung ablehnen, die Behauptung, die Erblasserin habe erklärt, dass sie nach Einholung von Kostenvoranschlägen die anfallenden Kosten übernehme, sei nicht geeignet, eine Forderung zu belegen, und selbst wenn die Erblasserin damit einverstanden gewesen sei, dass entsprechende Angebote eingeholt würden, sei hieraus kein Schluss auf einen Rechtsbindungswillen, ein zukünftiges Angebot ohne weitere Prüfung anzunehmen, möglich. Das verkennt den Inhalt des Beklagtenvortrags, denn dass eine Vereinbarung über die Kostenübernahme getroffen worden und die Erblasserin mit der Beauftragung eines Handwerkers auf Grundlage eines konkreten Angebots einverstanden gewesen sei, hat die Beklagte behauptet. Falls das Berufungsgericht den letzten Teil dieses Vortrags, das Einverständnis mit der Beauftragung eines bestimmten Handwerkers, nicht mehr vom angebotenen Zeugenbeweis umfasst angesehen hätte („Beweis: Zeugnis Ehemann“ findet sich nur auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 und nicht auf Seite 10), wäre dies nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinweisbedürftig gewesen.
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cc) Die Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vortrags zur Kenntnis der Klägerin von den ausgebliebenen Mietzahlungen für jedenfalls drei Monate zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verjährung der 2016 fälligen Mietansprüche gekommen wäre. Das gilt auch für die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Unkenntnis der Klägerin von der Nichtzahlung nicht grob fahrlässig gewesen sei, da sie sich auf ein vertragsgemäßes Verhalten der Beklagten habe verlassen dürfen; dies wäre hinsichtlich der weiteren Monate des Jahres 2016 erneut zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können dem Beklagtenvortrag zur Kenntnis der Klägerin insoweit auch Tatsachenbehauptungen zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis entnommen werden. Hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung zur Übernahme der Kosten der Dachsanierung könnte die Berücksichtigung des Klägervortrags eine Beweiserhebung erforderlich machen.
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Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht der Einwand der Beschwerdeerwiderung entgegen, dass die Verjährung der Mietansprüche in analoger Anwendung von § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BGB gehemmt sei, da die Beklagte als mögliche Bevollmächtigte der Erblasserin einem Betreuer gleichzusetzen sei; ob eine solche Analogie anzunehmen ist, muss daher hier nicht entschieden werden. Auch nach dieser Ansicht wäre die Verjährung allenfalls während des Vollmachtsverhältnisses bis zum Tod der Erblasserin am 15. Januar 2017 gehemmt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist hätte dann nach § 209 BGB erst am 16. Januar 2017 begonnen, ohne dass dies an der Verjährung der Ansprüche vor Klageerhebung etwas änderte. Ob der Erhebung der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann – wie die Beschwerdeerwiderung annimmt -, weil die Beklagte die Klägerin durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten habe (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2019 – IV ZR 317/17, BGHZ 224, 40 Rn. 37 m.w.N.), wird das Berufungsgericht dagegen – abhängig von seinen Feststellungen zur Verjährung – ggf. noch zu prüfen haben.
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III. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- Prof. Dr. Karczewski
- Dr. Brockmöller
- Dr. Bußmann
- Dr. Götz
- Rust
