Urteil des BGH 6a. Zivilsenat vom 17.03.2026, AZ VIa ZR 110/23

BGH 6a. Zivilsenat, Urteil vom 17.03.2026, AZ VIa ZR 110/23, ECLI:DE:BGH:2026:170326UVIAZR110.23.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 20. Dezember 2022, Az: 16a U 300/19, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 10. Oktober 2019, Az: 29 O 366/18

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend die deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zu seinem Nachteil erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2011 von der Beklagten einen von dieser hergestellten Mercedes-Benz Viano CDI 2.2 als Neufahrzeug, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

2

Der Kläger hat die Beklagte unter den Gesichtspunkten der kaufrechtlichen Gewährleistung und seiner deliktischen Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage unter dem Aspekt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 27.634,01 € (Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage sowohl im Hinblick auf eine deliktische Schädigung des Klägers als auch im Hinblick auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen, mit der er die vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge im Wesentlichen weiterverfolgt hat. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und ihre weitergehende Verurteilung gemäß seiner Anschlussberufung, soweit diese auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gestützt ist.

Entscheidungsgründe

3

Die wirksam auf deliktische Ansprüche beschränkt zugelassene Revision (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 1031/22, juris Rn. 5 ff.) hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus. Der Kläger habe keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dargetan. Hinsichtlich des Thermofensters könne dahinstehen, ob es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, da insoweit weder auf Seiten der Beklagten ein Täuschungsvorsatz noch auf Seiten des Kraftfahrt-Bundesamts ein Irrtum über dessen Vorhandensein im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens ersichtlich sei. Ebenso wenig sei die Implementierung einer KSR geeignet, das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig einzuordnen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Prüfstandsbezogenheit der KSR habe der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Schließlich stellten auch die vom Kläger angeführten Vergleichsmessungen im Straßenverkehr keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Verwendung einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung dar, weil nicht nachvollziehbar sei, auf welche Bedatung erhöhte Realbetriebsemissionswerte zurückzuführen seien. Ansprüche des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheiterten daran, dass die letztgenannten Bestimmungen keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellten.

II.

6

Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 – III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; – III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 – VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer                         
Katzenstein                         
Ostwaldt

                       
Tausch                              
Spielmann

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