Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 11.03.2026, AZ 5 StR 553/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 11.03.2026, AZ 5 StR 553/25, ECLI:DE:BGH:2026:110326B5STR553.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Dresden, 14. März 2025, Az: 2 KLs 945 Js 60263/20 jug

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich Herr             M.    dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat.

Gründe

1

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 hat sich            M.    dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, welches unter anderem den Tatvorwurf des erpresserischen Menschenraubes zu seinem Nachteil zum Gegenstand hat, gehört er nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und wurde formwirksam übermittelt (§ 32a Abs. 1 und 2 StPO).

  • Cirener
  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • von Häfen
Kategorien: Allgemein