Beschluss des BGH Senat für Anwaltssachen vom 04.03.2026, AZ AnwSt (B) 4/25

BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 04.03.2026, AZ AnwSt (B) 4/25, ECLI:DE:BGH:2026:040326BANWST.B.4.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Anwaltsgerichtshof Brandenburg, 20. August 2024, Az: 1 AGH 2/24
vorgehend Anwaltsgericht Brandenburg, 15. Juni 2020, Az: 2 AnwG 2/19

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. August 2024 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, auch wenn der Senat sie als fristgerecht eingegangen ansieht.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 – AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 – AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die bezeichneten Rechtsfragen zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 BRAO entfernen sich dabei von den tragenden Urteilsfeststellungen des Anwaltsgerichtshofs, ohne diese mit zulässigen Verfahrensrügen in Frage zu stellen, und/oder sind darüber hinaus mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wann dieselbe Rechtssache sowie ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen (vgl. die Nachweise bei Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 43a Rn. 228 ff., 273 ff.), nicht klärungsbedürftig.
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargetan.

Limperg                         Grüneberg                         Scheuß

                     Merk                            Schmittmann

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