1.    Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs… (Urteil des BGH 6a. Zivilsenat)

BGH 6a. Zivilsenat, Urteil vom 04.03.2026, AZ VIa ZR 473/24, ECLI:DE:BGH:2026:040326UVIAZR473.24.0

§ 254 Abs 2 S 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV

Leitsatz

1.    Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.

2.    Zur Ermittlung des marktgerechten Restwerts und den Obliegenheiten des Geschädigten bei der Veräußerung eines solchen Fahrzeugs.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 1. August 2024, Az: 24 U 430/22
vorgehend LG Stuttgart, 20. Dezember 2021, Az: 29 O 271/21

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. September 2024 wird – unter Verwerfung der weitergehenden Revision als unzulässig – zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Mitverschuldenseinwand wegen der Weiterveräußerung des Fahrzeugs wendet.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb im Oktober 2013 von der Beklagten einen von ihr hergestellten Mercedes-Benz Viano als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 37.483 € netto. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet. Im Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger verfügte das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), bei der die – aufgrund einer früheren Zuschaltung des großen Kühlmittelkreislaufs – verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren Stickoxidemissionen führt. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug im Dezember 2022 zum Preis von 11.900 € netto an einen Dritten.

3

Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung „großen“ Schadensersatzes in Höhe des Kaufpreises nebst Finanzierungskosten und Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht – nach Antragsumstellung auf Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Nettokaufpreises und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen – das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 10 % des Nettokaufpreises (3.748,30 €) nebst Zinsen verurteilt.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision „beschränkt auf die Frage des Mitverschuldenseinwands wegen einer Veräußerung des Fahrzeugs unter Marktwert“ zugelassen. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die – allein bezogen auf den Mitverschuldenseinwand wegen einer Veräußerung des klägerischen Fahrzeugs statthafte und insoweit auch im Übrigen zulässige – Revision der Beklagten ist unbegründet.

I.

6

Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung wirksam auf die Frage des Mitverschuldenseinwands bei Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Erlös unterhalb seines festgestellten Restwerts beschränkt. Die weitergehende Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über Grund und Höhe eines klägerischen Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist gemäß § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

7

1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils, wohl aber – was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/21, NJW 2014, 2029 Rn. 60; Urteil vom 1. Juli 2014 – XI ZR 247/12, NJW 2014, 3360 Rn. 13; Urteil vom 19. Dezember 2019 – VII ZR 6/19, NJW-RR 2020, 269 Rn. 20; Beschluss vom 1. August 2022 – VIa ZR 110/21, juris Rn. 10; Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIa ZR 673/23, juris Rn. 8) – mit hinreichender Deutlichkeit aus dessen Gründen. Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgesprochen, dass die Revisionszulassung allein bezogen auf die Frage des Mitverschuldenseinwands wegen einer Veräußerung des Fahrzeugs unter Marktwert erfolge, da insoweit die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorlägen.

8

2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist – entgegen den Einwänden der Revision – auch wirksam.

9

a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Einwand des Mitverschuldens ist zulässig, wenn das Berufungsgericht befugt wäre, zunächst ein Grundurteil zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Betrag vorzubehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1980 – VI ZR 61/79, NJW 1980, 1579; Urteil vom 30. September 1980 – VI ZR 213/79, NJW 1981, 287 f.; Urteil vom 15. November 2001 – I ZR 264/99, NJW-RR 2002, 1148, 1149; Urteil vom 21. Januar 2010 – I ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 15 ff.; Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 11; Urteil vom 12. März 2015 – VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 23 f.; Urteil vom 23. Juli 2020 – I ZR 119/19, BGHZ 226, 262 Rn. 73). Die Wirksamkeit einer solchen Beschränkung ist demnach zu verneinen, wenn der Einwand des Mitverschuldens sich nicht vom Grund der Haftung trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1980 – VI ZR 213/79, aaO, 287; Urteil vom 15. November 2001 – I ZR 264/99, aaO, 1149; Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 113/12, aaO, Rn. 11; Urteil vom 12. März 2015 – VII ZR 173/13, aaO, Rn. 24).

10

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht zulässig, da das Inverkehrbringen des klägerischen Fahrzeugs mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung und die zeitlich nachgelagerte Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger kein einheitlich zu würdigendes Schadensereignis darstellen und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.

11

aa) Der Einwand der Revision, einer zulässigen Beschränkung der Revisionszulassung stehe bereits entgegen, dass ein vollständiges Entfallen der Haftung der Beklagten aufgrund des klägerischen Mitverschuldens im Hinblick auf die den Kaufpreis (37.483 € netto) übersteigende Summe aus dem von der Beklagten behaupteten Restwert (18.095,43 €) und den unstreitigen Nutzungsvorteilen (20.240,82 €) nicht ausgeschlossen werden könne, trifft nicht zu. Denn aus den – nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen – Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass es sich bei dem vorgenannten Restwert von 18.095,43 € um einen Bruttobetrag handelt, während das Berufungsgericht den Kaufpreis und den Restwert des Fahrzeugs jeweils anhand von Nettobeträgen bemessen hat. Ausgehend von dem rechnerischen Nettobetrag dieses Restwerts in Höhe von 15.206,24 € bleibt die sich nach Addition der Nutzungsentschädigung ergebende Summe mit 35.447,06 € unter dem Kaufpreis, so dass ein vollständiger Haftungsausschluss selbst unter Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten Restwerts nicht in Betracht kommt.

12

bb) Auch soweit die Revision gegen die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung vorbringt, der Einwand des Mitverschuldens könne schon deshalb nicht vom Haftungsgrund getrennt werden, weil das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht nur das haftungsbegründende Ereignis des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung betreffe, sondern auch bei der Bewertung des Restwerts des Fahrzeugs im Veräußerungszeitpunkt Berücksichtigung finden müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn das Berufungsgericht hat diesem Umstand bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Mitverschulden des Klägers wegen der Weiterveräußerung des Fahrzeugs unter Marktwert gegeben ist, keine Bedeutung beigemessen. Zur Ermittlung des marktgerechten Verkaufserlöses hat es sich allein auf eine stichtagsbezogene Abfrage bei der Datenbank der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT-Abfrage) unter Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer, des Erstzulassungsdatums und der Laufleistung des Fahrzeugs gestützt. Weitergehende Feststellungen, inwieweit das Vorhandensein der festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen im klägerischen Fahrzeug eine Auswirkung auf dessen marktgerechten Verkaufserlös gehabt haben kann, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Hiergegen ist eine revisionsrechtlich beachtliche Rüge nicht erhoben worden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind daher – in Ermangelung einer Gegenrüge des Klägers – für den Senat bindend.

13

cc) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Revisionsvorbringen, ein vollständiger Ausschluss der Haftung der Beklagten sei aufgrund der rechtsfehlerhaft unterbliebenen Anrechnung von Vorteilen aus einem aufgespielten Software-Update nicht auszuschließen. Namentlich weist die Installation des Software-Updates im November 2021 keinen zeitlichen und auch sachlichen Zusammenhang zur Weiterveräußerung des Fahrzeugs im Dezember 2022 auf, sondern betrifft eine gänzlich andere Tatsachengrundlage.

II.

14

Im demnach beschränkten Umfang ihrer Zulassung ist die Revision unbegründet.

15

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen wie folgt begründet:

16

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Beklagte habe als Herstellerin des Fahrzeugs schuldhaft eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, da dieses im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses über eine KSR verfügt habe, die als eine unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sei. Dadurch habe der Kläger einen Differenzschaden erlitten, der im Wege tatrichterlicher Schätzung mit 10 % des Nettokaufpreises zu bemessen sei.

17

Dieser Schaden sei nicht ganz oder teilweise durch die Vorteile aufgezehrt, die sich der Kläger im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse. Denn die Summe aus den gezogenen Nutzungen in Höhe von 20.240,82 € und dem anzurechnenden Restwert erreiche nicht den objektiven Fahrzeugwert. Der Restwert des Fahrzeugs sei mit 13.101,43 € zu bemessen. Zwar habe der Kläger durch die Veräußerung des Fahrzeugs tatsächlich nur einen Erlös in Höhe von 11.900 € erzielt. Allerdings müsse er sich so behandeln lassen, als habe er das Fahrzeug für einen Betrag in Höhe von 13.101,43 € veräußert, da ihn an der nicht marktgerechten Veräußerung ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffe.

18

Für die Ermittlung des marktgerechten Veräußerungserlöses sei der Händlereinkaufspreis maßgeblich, welcher ausweislich einer durch das Berufungsgericht eingeholten, stichtagsbezogenen DAT-Abfrage 17.323 € brutto betrage. Aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers sei jedoch allein der Netto-Händlereinkaufspreis in Höhe von 14.557,14 € zu berücksichtigen.

19

Durch die Veräußerung des Fahrzeugs zu einem Betrag in Höhe von 11.900 € ohne vorherige Abklärung dieses Marktwerts habe der Kläger gegen seine Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB verstoßen. Die Voraussetzungen einer solchen Obliegenheitsverletzung seien in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen dahingehend zu beantworten, dass den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs vor der Weiterveräußerung die Obliegenheit treffe, den Marktwert seines Fahrzeugs abzuklären. Eine solche Abklärung, die in zumutbarer Weise etwa durch Einholung verschiedener Ankaufsangebote von Kfz-Händlern geschehen könne, habe der Kläger vor der Veräußerung unstreitig nicht vorgenommen.

20

Aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung müsse der Kläger sich so behandeln lassen, als habe er im Rahmen seiner Veräußerung 90 % des ermittelten Netto-Händlereinkaufspreises erzielt. Bei der Bemessung des anzurechnenden Mitverschuldens sei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nicht schlechter stehen dürfe, als er bei Vornahme der ihm obliegenden Abklärung des Marktwerts stünde. Ein beachtlicher Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit lasse sich daher mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nur feststellen, soweit der erzielte Erlös um mehr als 10 % unterhalb des durchschnittlichen Händlereinkaufspreises liege, da dieser Preis bei Ermittlung nach DAT einen Durchschnittswert an Ankaufangeboten widerspiegele und eine – im Rahmen des § 254 BGB nicht zu beanstandende – Abklärung durch den Kläger auch zu Angeboten am unteren Ende der Preisspanne hätte führen können.

21

2. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren stand. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers bei der Weiterveräußerung seines Fahrzeugs im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf der Grundlage seiner Feststellungen im Ergebnis mit Recht bejaht und auch die sich daraus ergebende Anspruchskürzung der Höhe nach rechtsfehlerfrei bemessen.

22

a) Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs einen Schaden des Käufers weder in Bezug auf die Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes noch des Differenzschadens ohne weiteres entfallen lässt. Vielmehr sind beim „großen“ Schadensersatz im Wege der Vorteilsausgleichung lediglich der erzielte marktgerechte Verkaufserlös anstelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs sowie erzielte Nutzungsvorteile mit dem dem Käufer zustehenden Schadensersatz zu verrechnen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2021 – VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 18 ff.; – VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 Rn. 19 ff.; Urteil vom 25. September 2023 – VIa ZR 1687/22, juris Rn. 12). Im Rahmen der Bemessung der Höhe des Differenzschadens tritt dieser Erlös regelmäßig an die Stelle des zu berücksichtigenden Fahrzeugrestwerts. Dementsprechend kann – wovon das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht – die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers darstellen.

23

b) Allerdings vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, dass ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Weiterveräußerung eines solchen Fahrzeugs in Anlehnung an die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen zu bestimmen ist. Einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung steht bereits die Unterschiedlichkeit der rechtlichen Anknüpfungspunkte beider Konstellationen entgegen. Während die Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen im Ausgangspunkt die Einhaltung des aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folgenden und der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten unterfallenden Wirtschaftlichkeitsgebots betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, NJW 2000, 800, 801; Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139 Rn. 10; Urteil vom 2. Juli 2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21; jeweils mwN), hat die Frage eines Mitverschuldens bei der Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs die der Darlegungs- und Beweislast des Schädigers unterfallende Vorteilsausgleichung zum Gegenstand.

24

Zudem unterscheiden sich beide Konstellationen auch in tatsächlicher Hinsicht, da der marktgerechte Verkaufserlös eines solchen Fahrzeugs – anders als bei einem Unfallfahrzeug – nicht durch ein erst nach dem Kauf eingetretenes, individuelles (Unfall-)Ereignis beeinflusst wird. Das Fahrzeug weist durch die unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung – ungeachtet der rechtlichen Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – keine optischen Schäden oder Einschränkungen in seiner technischen Fahrtauglichkeit auf. Hinzu tritt, dass der für den Weiterverkauf eines derartigen Fahrzeugs in Frage kommende Käuferkreis typischerweise wesentlich breiter ist als der für den Erwerb eines Unfallfahrzeugs in Frage kommende. Daher ist die Weiterveräußerung eines solchen Fahrzeugs eher mit einem typischen Gebrauchtwagenverkauf zu vergleichen als mit dem (Sonder-)Fall der Verwertung eines Unfallfahrzeugs mit einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden.

25

c) Für die Beurteilung eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs ist auszugehen von dem allgemeinen, in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, wonach ein Geschädigter zur Einhaltung seiner Schadensminderungsobliegenheiten alle diejenigen Maßnahmen zu treffen hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 Rn. 25; Urteil vom 16. Dezember 2021 – VII ZR 389/21, NJW 2022, 1674 Rn. 18).

26

Im Einzelnen sind hierfür die folgenden Grundsätze maßgeblich:

27

aa) Ausgangspunkt für die Frage nach einem Verstoß gegen diese Schadensminderungsobliegenheit in der vorliegenden Konstellation ist der am Markt tatsächlich erzielte Verkaufserlös des Fahrzeugs (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 7 U 1742/19, juris Rn. 156; OLG München, Urteil vom 22. Dezember 2023 – 36 U 1292/23, juris Rn. 126 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 9. Januar 2024 – 13 U 131/21, BeckRS 2024, 643 Rn. 73; OLG Dresden, Urteil vom 21. März 2024 – 11a U 2356/20, juris Rn. 47 ff.; OLG Celle, Urteil vom 19. Juni 2024 – 7 U 149/22, juris Rn. 72; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 2024 – 25 U 377/21, juris Rn. 129 ff.; OLG München, Urteil vom 26. August 2024 – 17 U 779/21, juris Rn. 59 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Dezember 2024 – 14 U 488/22, juris Rn. 73). Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe dieses Erlöses liegt nach den allgemeinen, für die Vorteilsausgleichung geltenden Grundsätzen beim Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 22; Urteil vom 21. Oktober 2021 – IX ZR 9/21, WM 2023, 97 Rn. 17; Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80). Allerdings trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des tatsächlich erzielten Verkaufserlöses (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11; Urteil vom 18. Januar 2018 – I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 30; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGH 225, 316 Rn. 37; jeweils mwN). Denn der Schädiger hat keine eigene Erkenntnismöglichkeit zur Ermittlung der Höhe des konkreten Erlöses einer – typischerweise längere Zeit nach dem Ankauf erfolgten – Weiterveräußerung des von ihm hergestellten Fahrzeugs, während dieser Umstand dem Geschädigten aus eigener Anschauung bekannt und somit ohne Schwierigkeiten darzulegen ist.

28

bb) Ausgehend von dem demnach vom Geschädigten darzulegenden tatsächlich erzielten Verkaufserlös hat der Schädiger – will er sich auf einen Mindererlös durch den Geschädigten berufen – weiter nachzuweisen, dass am regionalen, allgemeinen Markt (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139 Rn. 10; Urteil vom 2. Juli 2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21; jeweils mwN) ein höherer Verkaufserlös für das Fahrzeug erzielbar war. Der Schädiger hat dabei substantiiert zu den im einzelnen Fall erheblichen Gegebenheiten auf diesem Markt vorzutragen und erforderlichenfalls Beweis anzutreten. Dabei kann er grundsätzlich von einem üblichen Erhaltungszustand des Fahrzeugs ausgehen, wobei Verkaufszeitpunkt und Kilometerstand aus den in Bezug auf den Verkaufserlös ausgeführten Gründen von dem Geschädigten vorzutragen sind. Dieser hat ferner die konkreten Umstände der Weiterveräußerung, insbesondere den Zustand des Fahrzeugs bei der Veräußerung, darzulegen, soweit er aus solchen Umständen einen geringeren Marktwert ableitet als von dem Schädiger geltend gemacht. Denn auch insoweit hat der Schädiger keinen Einblick, namentlich hat er keine Möglichkeit zur Ermittlung des individuellen Fahrzeugzustandes. Von hier aus sind gegebenenfalls zu solchen Umständen tatrichterliche Feststellungen zu treffen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei die Bestimmung des marktgerechten Verkaufserlöses selbst der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt. Wenn dem Schädiger dieser Nachweis eines erzielten Mindererlöses in diesem Sinne nicht gelingt, ist der tatsächlich erzielte Verkaufserlös im Rahmen der Vorteilsausgleichung als marktgerecht zugrunde zu legen.

29

cc) Gelingt hingegen dem Schädiger der Nachweis eines Mindererlöses in diesem Sinne, so kommt ein Obliegenheitsverstoß des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in Betracht.

30

(1) Nach dieser Vorschrift ist der Geschädigte allerdings lediglich gehalten, sein Fahrzeug nicht unterhalb desjenigen Betrags zu veräußern, den er zuvor durch ihm zumutbare Maßnahmen – etwa die Einholung von Angeboten lokaler Händler oder die Recherche bei gängigen Internet-Verkaufsplattformen zu Fahrzeugen mit vergleichbaren wertbildenden Faktoren (zum Beispiel Erstzulassungsdatum, Ausstattung, Laufleistung und Allgemeinzustand) – ermittelt hat. Weitergehende Maßnahmen sind zur Einhaltung seiner Schadensminderungsobliegenheit dagegen grundsätzlich nicht geboten. Namentlich ist der Geschädigte – anders als in der Fallkonstellation einer Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21 mwN) – nicht gehalten, im Vorfeld der Veräußerung seines Fahrzeugs ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung von dessen marktgerechtem Restwert einzuholen, um ein bei ihm verbleibendes Risiko zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 9 mwN). Diese restriktive Ausgestaltung der den Geschädigten in einer solchen Situation treffenden Obliegenheiten rechtfertigt sich aus den bereits erwähnten Besonderheiten der hier bestehenden Situation, nämlich im Wesentlichen daraus, dass ein solcher Geschädigter ein äußerlich unbeschädigtes Fahrzeug auf dem regulären Gebrauchtwagenmarkt veräußert. Das aber muss ihm grundsätzlich ohne tiefergehende Untersuchung der Marktgegebenheiten – regelmäßig nach einer Recherche auf einem Internetportal oder nach vergleichbaren Erkundigungen – möglich sein. Ihm weitere Belastungen diesbezüglich aufzuerlegen, schränkte ihn bei der Veräußerung seines Fahrzeugs unzumutbar ein.

31

(2) Ob ein Verkauf eines Fahrzeugs unterhalb seines marktgerechten Restwerts auf der Nichtvornahme zumutbarer Maßnahmen zur Ermittlung dieses Restwerts und damit auf einem Obliegenheitsverstoß des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB beruht, ist vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellen. Hierbei trifft den Geschädigten, da erneut Vorgänge in Rede stehen, die seinen Bereich betreffen, eine sekundäre Darlegungslast. Der Geschädigte hat also im Einzelnen zu den Recherchen vorzutragen, die er angestellt haben will.

32

d) Ausgehend von dem vorstehenden Maßstab hat das Berufungsgericht einen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf der Grundlage seiner Feststellungen ohne Rechtsfehler bejaht. Es hat festgestellt, dass der Kläger sein Fahrzeug für einen Betrag in Höhe von 11.900 € ohne vorherige Recherche veräußert hat und dieser Erlös unterhalb des seinerzeitigen marktgerechten Restwerts des Fahrzeugs lag. Das begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

33

aa) Den seinerzeitigen marktgerechten Restwert des Fahrzeugs hat das Berufungsgericht – in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist – entgegen der Auffassung der Revision in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Netto-Händlereinkaufspreis veranschlagt (vgl.
BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 20; Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIa ZR 673/23, juris Rn. 15 f.; Beschluss vom 19. März 2024 – VIa ZR 436/23, juris Rn. 11 f.). Dabei hat es – gleichfalls rechtsfehlerfrei – diesen Händlereinkaufspreis gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO anhand der von ihm durchgeführten DAT-Abfrage auf einen Betrag in Höhe von 14.557,14 € geschätzt. Die hierauf bezogene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des Bruttobetrages von 17.323 € aus der Datenbank den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör durch einen missverständlichen gerichtlichen Hinweis verletzt, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

34

bb) Angesichts dieser Veräußerung zum demnach nicht marktgerechten Restwert ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht von einer Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgegangen. Denn der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig weder eine Einholung von Händlerangeboten noch eine andere, hinreichende Abklärung des marktgerechten Restwerts vorgenommen.

35

e) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch den im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Betrag in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimmt und auf dieser Grundlage folgerichtig den Anspruch des Klägers auf den Differenzschaden aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als nicht aufgezehrt angesehen und in voller Höhe zugesprochen. Soweit die Revision beanstandet, der vom Berufungsgericht mit Blick auf die Preisspanne bei der Ermittlung des Händlereinkaufspreises und den Umfang der den Kläger treffenden Mitverschuldensobliegenheit vorgenommene Abschlag von 10 % sei rechtsfehlerhaft, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

36

aa) Die Revision führt insoweit an, die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit stehe bereits aufgrund der Veräußerung des Fahrzeugs unterhalb seines marktgerechten Restwerts ohne vorherige Ermittlung des Fahrzeugwerts fest. Die Annahme, der Kläger hätte bei Erfüllung seiner Schadensminderungsobliegenheiten auch Angebote am unteren Ende der Preisspanne erhalten können, sei spekulativ und ohne Grundlage im Prozessstoff. Sie stehe zudem im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger sein Fahrzeug ohne weiteres zum Händlereinkaufspreis hätte veräußern können.

37

bb) Diese Rüge geht fehl. Die Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % auf den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Netto-Händlereinkaufspreis begegnet auf der Grundlage seiner Feststellungen keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

38

(1) Nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen ist ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst im Falle einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs unterhalb seines marktgerechten Restwerts zu verneinen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zu einem Preis veräußert hat, den er durch die ihm zumutbaren Maßnahmen ermittelt hat, wie etwa durch Einholung von Händlerangeboten auf dem regionalen, allgemeinen Markt oder die Recherche bei gängigen Internet-Verkaufsplattformen. Weitergehende Anstrengungen dürfen von ihm grundsätzlich nicht verlangt werden.

39

(2) Ausgehend davon ist die Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % auf den Netto-Händlereinkaufspreis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

40

(a) Der Feststellung des Berufungsgerichts, derzufolge der Kläger im Falle einer den Anforderungen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechenden tatsächlichen Einholung von mehreren Händlerangeboten auch Angebote am unteren Ende der Preisspanne hätte erhalten können, aus der sich der bei einer DAT-Abfrage maßgebende Durchschnittswert an Ankaufsangeboten ableitet, fehlt es – entgegen den Einwänden der Revision – weder an einer Grundlage im Prozessstoff noch widerspricht sie den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts. Vielmehr ist dieses von der allgemeinbekannten Tatsache ausgegangen, dass die Ermittlung des Händlereinkaufspreises nach DAT durch die Bildung von Durchschnittswerten aus einer Vielzahl von Ankaufsangeboten erfolgt, und es hat ferner berücksichtigt, dass der Kläger nicht unter allen Umständen zur Realisierung des Händlereinkaufspreises nach DAT gehalten war, sondern nur zu der ihm nach den obigen Ausführungen zumutbaren Marktrecherche. Dementsprechend hat sich das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, dass der Kläger bei Einhaltung seiner aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgenden Schadenabwendungs- und -minderungsobliegenheit auch Angebote hätte erhalten können, die unterhalb des durchschnittlichen Händlereinkaufspreises liegen, nicht in Widerspruch zur Bestimmung dieses Händlereinkaufspreises gesetzt, sondern nur den Umfang der gerade dem Kläger obliegenden Abklärung des Marktwerts durch ihm zumutbare Anstrengungen berücksichtigt und diesem im Rahmen der insoweit geltenden Vorgaben des § 287 ZPO durch einen Abschlag Rechnung getragen.

41

(b) Auch die Schätzung der Höhe dieses Abschlags gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf 10 % des Netto-Händlereinkaufspreises begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Denn die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruches ist in erster Linie Sache des Tatgerichts. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob dieses erhebliche Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 50; Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 72; Urteil vom 24. Juli 2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 12; Beschluss vom 29. Oktober 2024 – VIa ZR 1090/23, DAR 2025, 17 Rn. 5; jeweils mwN).

42

Ausgehend von diesem Maßstab ist ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verneinen. Das Berufungsgericht hat die als Grundlage für den von ihm vorgenommenen Abschlag dienende Preisspanne von Ankaufsangeboten für Gebrauchtwagen im konkreten Einzelfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 10 % geschätzt. Eine solche Preisspanne erscheint im Hinblick auf die Vielzahl der am regionalen allgemeinen Markt tätigen Händler ohne weiteres nachvollziehbar und wird auch von der Revision nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

C. Fischer                         
Messing                         
F. Schmidt

                       
Tausch                            
Pastohr

Kategorien: Allgemein