Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 30.06.2026, AZ 4 B 18.25

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 30.06.2026, AZ 4 B 18.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:300626B4B18.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juli 2025, Az: 8 A 24.40041, Urteil

Tenor

Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. … ist nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 4 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

Der von dem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. … mit dienstlicher Erklärung vom 3. Juni 2026 angezeigte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Feststellung, dass die Beigeladene mit der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn (im Folgenden: 98. ÄPFB) vor Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen habe und der Planfeststellungsbeschluss deshalb nicht außer Kraft trete (§ 9 Abs. 3 LuftVG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

2

Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. … hat mit dienstlicher Erklärung vom 3. Juni 2026 angezeigt, dass er während seiner Tätigkeit bei der Landesanwaltschaft Bayern vertretungsweise mit den Klagen gegen den 98. ÄPFB befasst war und in dieser Funktion an Orts- und Verhandlungsterminen teilgenommen hat.

3

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des beschließenden Senats ist der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. … als Mitberichterstatter zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berufen.

4

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Erklärung Stellung zu nehmen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. Juni 2026 geltend gemacht, dass der angezeigte Sachverhalt die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründe.

II

5

Der Senat entscheidet über den Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes und dessen Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 48 und 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).

6

1. Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. … ist nicht kraft Gesetzes gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 4 ZPO von der Mitwirkung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.

7

Nach § 41 Nr. 4 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes in Sachen ausgeschlossen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. Zwar fällt darunter grundsätzlich auch eine Tätigkeit des Richters für die Vertretungsbehörde des Beklagten (VGH München, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 22 ZB 21.496 – juris Rn. 3; Kluckert/​Hecker, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 54 Rn. 28). Allerdings betreffen das vorliegende Verfahren und die Klageverfahren gegen den 98. ÄPFB nicht dieselbe Sache i. S. v. § 41 Nr. 4 ZPO. Dieses Tatbestandsmerkmal erfordert zumindest eine Identität des Streitgegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 – AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16 – NJW-RR 2017, 187 Rn. 10; BAG, Beschluss vom 7. November 2012 – 7 AZR 646/10 (A) – NJW 2013, 1180 Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 20 ZB 14.339 – juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Die Verfahren, in denen Richter Dr. … für die Landesanwaltschaft tätig war, betrafen die Rechtmäßigkeit des 98. ÄPFB. Nunmehr steht in Streit, ob der 98. ÄPFB gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG außer Kraft getreten ist, weil mit seiner Durchführung nicht binnen zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist.

8

2. Wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 BvR 471/10 u. a. – BVerfGE 135, 248 Rn. 24; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 – 2 VR 9.23 – juris Rn. 5, vom 4. April 2025 – 7 A 5.24 – juris Rn. 5 und vom 17. Juni 2024 – 9 C 3.23 -​ juris Rn. 5).

9

Solche auf objektiven Gründen basierende Zweifel ergeben sich nicht aus dem bloßen Umstand, dass der Richter – wie hier – in der Vergangenheit in einer anderen Sache als Prozessbevollmächtigter des Beklagten aufgetreten ist. Zwar mag im Falle einer nicht von § 41 Nr. 4 ZPO erfassten Vorbefassung als einseitiger Interessenvertreter die Besorgnis der Befangenheit näherliegen als bei einer richterlichen Vorbefassung (vgl. Kimmel, in: Posser/​Wolff/​Decker, BeckOK VwGO, Stand Januar 2026, § 54 Rn. 28; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 54 Rn. 13; Kluckert/​Hecker, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 54 Rn. 62; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 42 Rn. 24). Betrifft die Vorbefassung des Richters in einer nicht-richterlichen Funktion aber nicht denselben Streitgegenstand, sondern lediglich eine der Parteien des Rechtsstreits oder einen verwandten Streitstoff, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei wird regelmäßig neben der Vorbefassung das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände erforderlich sein, die nach der Bewertung einer vernünftigen Partei Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 21. September 2021 – KZB 16/21 – NJW-RR 2022, 209 Rn. 19 m. w. N.). Dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Tätigkeit des Richters Dr. … als Landesanwalt in den Verfahren gegen den 98. ÄPFB liegt bereits deutlich mehr als zehn Jahre zurück. Er war mit der Sache zudem nur vertretungsweise befasst. Die in den damaligen Verfahren zu prüfende Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses spielt für den aktuell anhängigen Prozess keine Rolle – auch nicht als Vorfrage. Diese Sachlage gibt aus der Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten keinen Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit von Richter Dr. …; insbesondere ein persönliches Interesse an der (weiteren) Wirksamkeit des 98. ÄPFB ist fernliegend.

Kategorien: Allgemein