Empfängersicht bei Werklieferungen (Beschluss des BFH 5. Senat)

BFH 5. Senat, Beschluss vom 29.06.2026, AZ V B 43/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.290626.VB43.25.0

§ 3 Abs 4 S 1 UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, UStG VZ 2015

Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob es sich bei Wasser, das der Unternehmer für die Herstellung eines Getränks –aus ansonsten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffen– selbst beschafft, um eine bloße Zutat oder sonstige Nebensache handelt, so dass keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG vorliegt, und ob es für die dabei vorzunehmende Beurteilung auf die Sicht eines durchschnittlichen unternehmerisch tätigen Empfängers, der das so hergestellte Getränk an seine Kunden liefert, oder auf die eines durchschnittlichen –nichtunternehmerischen– Endverbrauchers, der das Getränk konsumiert, ankommt.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. November 2024, Az: 2 K 458/21, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.11.2024 – 2 K 458/21 wird die Revision zugelassen.

Gründe

1

Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob es sich bei Wasser, das der Unternehmer für die Herstellung eines Getränks –aus ansonsten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffen– selbst beschafft, um eine bloße Zutat oder sonstige Nebensache handelt, so dass keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, und ob es für die dabei vorzunehmende Beurteilung auf die Sicht eines durchschnittlichen unternehmerisch tätigen Empfängers, der das so hergestellte Getränk an seine Kunden liefert, oder auf die eines durchschnittlichen –nichtunternehmerischen– Endverbrauchers, der das Getränk konsumiert, ankommt.

2

Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Kategorien: Allgemein