Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: einstweilige Außervollzugsetzung einer im Eilverfahren getroffenen Umgangsregelung – potentielle Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des umgangsbegehrenden Elternteils bei Verpflichtung zur Teilnahme an Umgängen in Anwesenheit eines Sachverständigung zur Begutachtung der Erziehungseignung – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 23.06.2026, AZ 1 BvR 1160/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260623.1bvr116026

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1684 Abs 3 S 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 3 BGB

Verfahrensgang

vorgehend AG Memmingen, 18. Dezember 2025, Az: 002 F 944/25, Beschluss
vorgehend AG Memmingen, 1. Dezember 2025, Az: 002 F 944/25, Beschluss

Tenor

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Memmingen vom 1. Dezember 2025 – 002 F 944/25 – wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Umgangsregelung.

I.

2

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgte Regelung begleiteter Umgänge mit ihren drei Kindern mit einer Sachverständigen als Begleitperson.

3

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von drei 2019 geborenen Kindern, die bereits kurz nach ihrer Geburt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht worden sind. Den Eltern wurden wesentliche Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen. Die Beschwerdeführerin hatte seit längerer Zeit keinen Umgang mit den Kindern. Bei dem Amtsgericht sind zwei Hauptsachverfahren zur elterlichen Sorge und zum Umgang anhängig, in denen das Gericht jeweils die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin hat die Teilnahme an der Begutachtung ausdrücklich abgelehnt.

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2. Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihren Umgang mit den Kindern im Wege einer einstweiligen Anordnung zu regeln. Mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 1. Dezember 2025 hat das Amtsgericht den Umgang der Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern unter Androhung von Ordnungsmitteln „dahingehend geregelt, dass die Kindesmutter im Rahmen der im Hauptsacheverfahren […] erfolgenden Erstattung eines Sachverständigengutachtens an mindestens einem Termin begleiteten Umgang in Begleitung der Sachverständigen […] nach deren näherer Regelung und Maßgabe erhält.“ Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat das Familiengericht zurückgewiesen.

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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt zu sein. Dabei stützt sie sich auch darauf, dass staatliche Maßnahmen, die Eltern faktisch zu einer Mitwirkung an Gutachten zwängen, unzulässig seien. Sie erstrebt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), die Vollziehung des angegriffenen Umgangsbeschlusses vorläufig auszusetzen.

II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg; sie ist zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten.

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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; 112, 284 <291>; 121, 1 <14 f.>; stRspr). Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 – 1 BvR 828/20 -, Rn. 9 f. und vom 6. September 2021 – 1 BvR 1750/21 -, Rn. 14).

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Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr).

9

2. Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls insoweit zulässig und nicht offensichtlich unbegründet, als die Beschwerdeführerin (sinngemäß) eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wegen der Verknüpfung der Umgangsregelung mit der Begutachtung durch die Sachverständige rügt (a). Die danach erforderliche Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung (b).

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a) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls in dem vorgenannten Umfang zulässig und nicht offensichtlich unbegründet.

11

Die Beschwerdeführerin ist möglicherweise in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffene Umgangsentscheidung, mit der die Beschwerdeführerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Teilnahme an begleiteten Umgängen in Anwesenheit der Sachverständigen zum Zwecke der Begutachtung ihrer Erziehungseignung und -fähigkeit verpflichtet wird, greift in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Es ist allerdings zweifelhaft, ob für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieses Eingriffs die erforderliche klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage gegeben ist (vgl. BVerfGK 1, 167 <169 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2009 – 1 BvR 683/09 -, Rn. 11 und vom 17. November 2023 – 1 BvR 1076/23 -, Rn. 32; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 – XII ZB 68/09 -, juris, Rn. 21 f.).

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b) Die daher gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

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aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, wäre die Verfassungsbeschwerde aber später erfolgreich, so führte dies unter Umständen zu einem irreversiblen – und möglicherweise verfassungswidrigen – Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin, soweit diese in der Zwischenzeit an den vom Amtsgericht angeordneten Interaktionsbeobachtungen mit ihren Kindern teilnähme. Die angegriffene Entscheidung begründet eine entsprechende – wenn auch mangels hinreichend konkreter gerichtlicher Vorgaben zu Ort und Zeit der Umgänge nicht vollstreckbare (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 – XII ZB 188/11 -, juris, Rn. 18) – Verpflichtung der Beschwerdeführerin.

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bb) Erginge die einstweilige Anordnung und wäre die Verfassungsbeschwerde nachfolgend erfolglos, so könnte ein irreversibler Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin möglicherweise noch verhindert werden. Da keine weiteren Umgangsregelungen existieren, könnte die vorläufige Aussetzung des angegriffenen Beschlusses allerdings dazu führen, dass bis auf weiteres gar keine Umgänge der Beschwerdeführerin mit den Kindern stattfinden. Außerdem könnte die einstweilige Anordnung die Begutachtung und damit auch den Erlass der Umgangsentscheidung in der Hauptsache verzögern.

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cc) In der Abwägung dieser Folgen wiegen die Nachteile, die bei Erlass der einstweiligen Anordnung eintreten, dennoch weniger schwer als die bei Ausbleiben der einstweiligen Anordnung zu erwartenden. Die mögliche irreversible Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin überwiegt die möglichen Nachteile für das Kindeswohl durch die Verzögerung einer Umgangsregelung für wenige Wochen, zumal die Kinder offenbar schon seit längerem gar keinen Umgang mit der Beschwerdeführerin hatten und die Frage, ob und in welcher Form Umgänge mit dem Kindeswohl vereinbar sind, offen und gerade Gegenstand der Begutachtung im Hauptsacheverfahren ist.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.