Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden (Beschluss des BFH 5. Senat)

BFH 5. Senat, Beschluss vom 23.06.2026, AZ V B 28/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.230626.VB28.25.0

§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG, § 15 Abs 4 UStG, Art 168 EGRL 112/2006, Art 168a EGRL 112/2006

Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und inwieweit Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für eine Baumaßnahme zur Erweiterung eines bislang steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten Gebäudes zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Erweiterungsflächen zwar steuerfrei vermietet und veräußert werden, die Baumaßnahme aber auch insoweit dem Altgebäude zugutekommt, als dessen Statik und Versorgungsbereiche ertüchtigt werden.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. April 2025, Az: 2 K 2150/22, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.04.2025 – 2 K 2150/22 wird die Revision zugelassen.

Gründe

1

1. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und inwieweit Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für eine Baumaßnahme zur Erweiterung eines bislang steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten Gebäudes zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Erweiterungsflächen zwar steuerfrei vermietet und veräußert werden, die Baumaßnahme aber auch insoweit dem Altgebäude zugutekommt, als dessen Statik und Versorgungsbereiche ertüchtigt werden.

2

2. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne weitere Begründung sowie ohne Darstellung des Sachverhalts.

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