BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 09.06.2026, AZ 10 B 8.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:090626B10B8.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 25. März 2025, Az: 1 Bf 19/25, Urteil
vorgehend VG Hamburg, 13. Dezember 2021, Az: 11 K 1434/19, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2026 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 6 050 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines ca. 9 300 m² großen Grundstücks in der Hamburger HafenCity und begehrt von der Beklagten die Behebung von Schäden an der ihr Grundstück teilweise umschließenden Kaimauer sowie die Feststellung, dass die Beklagte für diese Kaimauerabschnitte unterhaltungspflichtig sei. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II
2
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beteiligten in einer am 25. Februar 2019 geschlossenen Verfahrensvereinbarung einen beiderseitigen Rechtsmittelverzicht vereinbart haben.
3
Ein Rechtsmittelverzicht ist die Erklärung, dass das Recht auf die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgegeben wird. Erforderlich ist eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung des Inhalts, sich mit ergangenen Entscheidungen zufriedenzugeben und ein Rechtsmittelverfahren nicht durchführen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 A 23.19 – Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 Rn. 21; BGH, Urteil vom 26. März 1996 – X ZR 100/94 – NJW-RR 1996, 1203 <1204>). Der Rechtsmittelverzicht ist in der Verwaltungsgerichtsordnung zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus der Dispositionsmaxime, dem Grundsatz von Treu und Glauben und hinsichtlich des Verzichts auf die Revision aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 555 Abs. 5 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 a. a. O.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 7. Aufl. 2026, § 105 Rn. 16; Steinbeiß-Winkelmann/Naumann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 173 Rn. 259). Ein Rechtsmittelverzicht kann nicht nur als Prozesserklärung abgegeben, sondern auch durch Vertrag zwischen den Parteien vereinbart werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 a. a. O.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1985 – VIII ZR 285/84 – NJW 1986, 198), der bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils zulässig ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1972 – II ZR 135/70 – WM 1973, 144 und vom 10. Juli 1985 a. a. O.). Der Verzicht ist im Fall der Erklärung gegenüber dem Gericht von Amts wegen, sonst auf Einrede hin vom Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 a. a. O.; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1985 – IVb ZB 56/84 – NJW 1985, 2334 und vom 24. Oktober 2017 – X ARZ 326/17 – NJW-RR 2018, 250 Rn. 17).
4
Einen solchen Rechtsmittelverzicht hat die Klägerin in der Verfahrensvereinbarung vom 25. Februar 2019, auf die sich die Beklagte im Beschwerdeverfahren ausdrücklich berufen hat, erklärt. Nach § 1 der Vereinbarung soll im Hinblick auf die Instandsetzung und Unterhaltung der Kaimauern das Hamburgische Oberverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheiden. Auch § 2 Nr. 2 und § 7 Satz 2 der Vereinbarung enthalten entsprechende Formulierungen. Schließlich regelt § 8 Nr. 1 Satz 1 die Kostentragung, die sich nach der abschließenden Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts richten soll. Diesen Regelungen ist mit hinreichender Deutlichkeit ein beiderseitiger Verzicht auf weitere Rechtsmittel, namentlich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht, zu entnehmen. Dies war auch für die Klägerin erkennbar, die bereits bei Abschluss der Verfahrensvereinbarung durch ihre Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten war. (Gegen die Annahme eines Rechtsmittelverzichts macht die Klägerin keine Einwände geltend.) Einwände gegen die Wirksamkeit des von der Beklagten eingewandten Rechtsmittelverzichts hat die Beschwerde trotz hinreichender Gelegenheit zur Stellungnahme nicht erhoben.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
