Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 02.06.2026, AZ 2 StR 186/26

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 02.06.2026, AZ 2 StR 186/26, ECLI:DE:BGH:2026:020626B2STR186.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 12. Januar 2026, Az: 5/6 KLs 17/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 19. Januar 2026 ist unwirksam, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 – 5 StR 168/26, Rn. 2 mwN). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es – entgegen dem Berichtigungsbeschluss – der Aufrechterhaltung einer erledigten Einziehungsanordnung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 – 6 StR 441/25, Rn. 6 mwN).

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