BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 01.06.2026, AZ AnwZ (Brfg) 8/26, ECLI:DE:BGH:2026:010626BANWZ.BRFG.8.26.0
Verfahrensgang
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. Dezember 2025, Az: 1 AGH 36/25, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der im Jahr 1967 geborene Kläger wurde im Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seit Juli 2007 Mitglied der Beklagten. Mit Verfügung vom 16. September 2025 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2025 abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
2
Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 – AnwZ (Brfg) 34/23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 – AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 – AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5; vom 2. Februar 2024 – AnwZ (Brfg) 34/23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 – AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6).
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Entsprechende Zweifel legt der Kläger nicht dar. Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht bejaht.
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a) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass sich der Kläger in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO befand.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2025 – AnwZ (Brfg) 26/25, juris Rn. 5 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der Abschluss des Widerrufsverfahrens, d.h. hier der Erlass der Widerrufsverfügung vom 16. September 2025 (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 – AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4). Ist der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, wird der Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO widerleglich vermutet. Unabhängig davon stellen offene Forderungen, Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten, Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall dar. Gibt es solche Beweisanzeichen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt – zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Dazu bedarf es der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2026 – AnwZ (Brfg) 37/25, juris Rn. 10 mwN).
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bb) Diese Grundsätze hat der Anwaltsgerichtshof bei seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt und festgestellt, dass mit den im Zeitpunkt des Widerrufs gegen den Kläger gerichteten Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen hinreichende Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall vorlagen, die der Kläger nicht wie geboten zu entkräften vermochte. Die dagegen erhobenen Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung.
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(1) Ob dem Einwand des Klägers zu folgen wäre, der in der Widerrufsverfügung der Beklagten genannte Räumungstitel betreffend einen seiner Kanzleiräume (Nr. 26 der Forderungsaufstellung der Beklagten) könne nicht zur Begründung seines Vermögensverfalls herangezogen werden, kann dahinstehen. Der Anwaltsgerichtshof hat sich wegen dieses Einwands ausdrücklich nicht auf diese Vollstreckungsmaßnahme gestützt, sondern – zutreffend – angenommen, dass die übrigen im Tatbestand des Urteils genannten weiteren Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger (Nr. 24, 28, 29 und 30 der Forderungsaufstellung der Beklagten) den Schluss auf seinen Vermögensverfall tragen.
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Hierbei handelt es sich um eine Vollstreckung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte aus einem Titel vom 7. März 2025 in Höhe von 38.495,27 € (Nr. 28), eine Vollstreckung des Amtsgerichts D. aus dem Verfahren AGD (DR II ) wegen einer Forderung in Höhe von 329 € (Nr. 24), eine Vollstreckung der A. AG aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts E. vom 2. Mai 2025, bezüglich derer das Amtsgericht U. im Juni 2025 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung von 407,67 € erlassen hat (Nr. 29), und einen Vollstreckungsauftrag der Beklagten vom 28. Juli 2025 aus Zwangsgeldfestsetzungen gegen den Kläger vom 14. Mai 2025 (A/II/112/2024 und A/II/114/2024) über eine Gesamtforderung von 2.095,95 € (Nr. 30).
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(2) Diese Beweisanzeichen hat der Kläger auch mit der Begründung seines Zulassungsantrags nicht zu entkräften vermocht.
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(a) Den Einwand des Klägers gegen die Vollstreckung des Versorgungswerks (Nr. 28), er habe die zugrundeliegenden Beitragsbescheide nicht erhalten und deswegen am 12. Dezember 2025 Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, hat der Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Verfahren zutreffend für unerheblich befunden.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO von einer Tatbestandswirkung von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen, aufgrund derer ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit in diesem Verfahren nicht geprüft wird. Behauptete Fehler sind in den dafür jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Diese Tatbestandswirkung besteht solange fort, bis über die von dem betroffenen Rechtsanwalt gegen den Titel oder die Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingelegten Rechtsmittel/-behelfe abschließend (in seinem Sinne) entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2026 – AnwZ (Brfg) 35/25, juris Rn. 12 mwN).
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist der betroffene Rechtsanwalt dadurch nicht schutzlos, da er sich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln/-behelfen gegen die Titel und Vollstreckungsmaßnahmen wehren kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 21 mwN) und der Anwaltsgerichtshof bei seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht auf die Erkenntnisse beschränkt ist, die der Rechtsanwaltskammer bei ihrer Entscheidung zur Verfügung standen. Stellt sich nach dem Erlass des Widerrufs, aber noch vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs infolge eines abschließend erfolgreichen Rechtsmittels/-behelfs des Rechtsanwalts heraus, dass eine Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bestand bzw. eine Vollstreckung unrechtmäßig war, darf diese bei der gerichtlichen Prüfung seines Vermögensverfalls nicht (mehr) berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Februar 2020 – AnwZ (Brfg) 65/19, juris Rn. 18 und vom 17. November 2020 – AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 18). Solange jedoch noch nicht abschließend über das Rechtsmittel/den Rechtsbehelf im Sinne des Rechtsanwalts entschieden worden ist, kommt eine Nichtberücksichtigung des Titels oder der Vollstreckungsmaßnahme in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Schutzes der Interessen der Rechtsuchenden vor den Folgen eines Vermögensverfalls des Rechtsanwalts (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 12. Februar 2001 – AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13) und der möglichen Dauer eines Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsverfahrens nicht in Betracht.
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(b) Für die von ihm behauptete Begleichung der Forderungen, die den Vollstreckungen zu Nr. 24 und Nr. 29 zugrunde liegen, hat der Kläger weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch mit der Begründung seines Zulassungsantrags Belege vorgelegt. Dass es sich bei diesen Forderungen seiner Ansicht nach um Kleinstbeträge handelt, mindert die Indizwirkung der diesbezüglichen Vollstreckungsmaßnahmen nicht. Lässt es ein Rechtsanwalt sogar wegen einer vergleichsweise geringfügigen Forderung zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen, spricht dies eher für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2023 – AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 9 mwN).
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Die Begleichung der Forderungen der Beklagten (Nr. 30) erfolgte nach der vom Kläger im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof dafür vorgelegten Kopie eines Kontoauszugs erst am 15. Dezember 2025 und damit drei Monate nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt.
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(c) Der Einwand des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe nicht einen einzigen Fall festgestellt, in dem eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen ihn ergebnislos verlaufen wäre, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Für den Indizwert einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme kommt es nicht auf ihren Erfolg an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt es überhaupt zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen, weil bereits das für ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse spricht, aufgrund derer er seinen Verpflichtungen offenbar nicht geregelt und nachhaltig nachzukommen vermag. Ob der einzelne Gläubiger mit seiner Vollstreckungsmaßnahme seine Forderung beitreiben konnte, ist für die aus dieser Vermögenssituation des Rechtsanwalts resultierende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ohne Belang.
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(d) Mit seinem weiteren Einwand, der Anwaltsgerichtshof habe nicht ansatzweise überprüft, ob er seine finanziellen Verhältnisse, konkret seine Rückstände beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte, nicht in absehbarer Zeit hätte ordnen können, verkennt der Kläger, dass es nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Senats ihm oblag, die Indizwirkung der genannten Beweisanzeichen durch eine umfassende Darlegung seiner Einnahmen-, Vermögens- und Ausgaben- bzw. Verpflichtungssituation zu entkräften. Das hat er weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch mit der Begründung seines Zulassungsantrags getan. Der bloße Verweis darauf, dass er ausweislich der von ihm vorgelegten Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) auch im Jahr 2025 mit seiner Anwaltskanzlei ein positives Ergebnis erzielt habe, reicht dafür nicht aus, da insbesondere etwaige nicht berufliche Verbindlichkeiten daraus nicht hervorgehen. Die erforderliche Gesamtbewertung seiner finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Widerrufs ist damit nicht möglich.
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(e) Schließlich hat der Anwaltsgerichtshof entgegen der Ansicht des Klägers auch dessen Vortrag, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nach dem Tod seiner 54-jährigen Ehefrau im November 2024 nicht in der Lage gewesen, seine finanziellen Angelegenheiten, insbesondere mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte, zu klären, nicht unberücksichtigt gelassen.
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Der Anwaltsgerichtshof hat sich ausführlich mit der vom Kläger geltend gemachten depressiven Erkrankung befasst, aber zutreffend darauf verwiesen, dass es mit Blick auf den gebotenen Schutz der Interessen der Rechtsuchenden auf die Ursachen für den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht ankommt, so dass auch unerheblich ist, ob dieser auf persönlichen oder familiären Belastungen, so gravierend sie auch sein mögen, beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. April 2024 – AnwZ (Brfg) 9/12, juris Rn. 6 und vom 8. Januar 2018 – AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN).
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Darüber hinaus hat der Anwaltsgerichtshof diesen Umstand bei der Gewichtung der für den Vermögensverfall des Klägers sprechenden Beweisanzeichen aber auch berücksichtigt, indem er besonders geprüft hat, ob seine finanzielle Krise möglicherweise nur als vorübergehend anzusehen gewesen sein könnte, d.h. man im Zeitpunkt des Widerrufs davon hätte ausgehen können, dass der Kläger in der Lage sein werde, seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen. Auch das hat der Anwaltsgerichtshof aber mit der zutreffenden Begründung verneint, angesichts der Angaben des Klägers zur Dauer seiner Krankschreibung und regelmäßigen Behandlung sei nicht davon auszugehen, dass es sich um eine nur vorübergehende und bereits überwundene krankheitsbedingte Episode handelte, zumal der Kläger nichts Konkretes zu den Folgen seiner Erkrankung für seine finanziellen Verhältnisse (mögliche Erzielung von Einkünften einerseits, geordnete Begleichung/Regelung seiner Verpflichtungen andererseits) vorgetragen hatte. Diesbezüglich hat der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger im Rahmen seiner Einzelkanzlei ausweislich der von ihm vorgelegten BWA für Januar bis April 2025 offenbar teilweise wieder arbeitsfähig war, gleichwohl aber nicht einmal die für ihn existenzbedrohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen habe klären und abwenden können.
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b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof besondere Umstände, aufgrund derer die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht gefährdet gewesen sein könnten, verneint hat.
22
Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 – AnwZ (Brfg) 39/25, juris Rn. 8 mwN). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. August 2025 – AnwZ (Brfg) 23/25, juris Rn. 13 und vom 2. März 2026 – AnwZ (Brfg) 37/25, juris Rn. 39 mwN).
23
Diese Voraussetzungen sind hier auch nach dem Vorbringen des weiterhin als Einzelanwalt tätigen Klägers nicht erfüllt. Selbst wenn man seinen Vortrag unterstellen wollte, dass durch seinen Vermögensfall bislang keine Interessen Rechtsuchender, insbesondere von ihm vereinnahmte oder verwaltete Fremdgelder, gefährdet worden seien, weil sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn mit ausreichend vorhandenen liquiden Eigenmitteln hätten bedient werden können, war und ist dies in Anbetracht seiner weiteren Tätigkeit als Einzelanwalt künftig nicht auszuschließen. Tragfähige Anhaltspunkte für einen solchen Ausschluss sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
24
2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
25
Der Anwaltsgerichtshof hat weder seine Aufklärungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Wie oben ausgeführt, hat der Anwaltsgerichtshof den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im gebotenen Umfang unter Berücksichtigung der dem Kläger insoweit nach der Rechtsprechung des Senats obliegenden Mitwirkungs- und Darlegungslast geklärt und gewürdigt. Auch wenn man annehmen wollte, der Anwaltsgerichtshof habe den Kläger auf die fehlenden Belege für die von ihm behauptete Begleichung der Forderungen Nr. 24 und Nr. 29 der Forderungsaufstellung der Beklagten hinweisen müssen, wäre die darin liegende Hinweispflichtverletzung nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger diese Belege auch mit seinem Zulassungsantrag nicht nachgereicht hat.
26
3. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
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Diese vom Beschwerdeführer bzw. Antragsteller darzulegenden Voraussetzungen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. September 2022 – AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 46 und vom 13. März 2024 – AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 15; jeweils mwN) sind hier nicht erfüllt. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung des Klägers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO relevanten Rechtsfragen sind mit der oben dargelegten Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Soweit der Kläger die Frage für höchstrichterlich grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, ob wenige Beweisanzeichen ausreichen, um zwingend von einem Vermögensverfall auszugehen, obgleich kein Nachweis einer tatsächlichen Gefährdung eines Rechtsuchenden und kein Nachweis einer erfolglosen Zwangsvollstreckung festgestellt wurde, kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis besteht, eine Forderung (des „BRAVW“) weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtskräftig tituliert ist und keine Prüfung erfolgt ist, inwieweit etwaige ungeordnete Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können, zählt er lediglich die Gesichtspunkte auf, die im Einzelfall bei der Feststellung des Vermögensverfalls aufgrund von Beweisanzeichen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu würdigen sind und seiner Ansicht nach vom Anwaltsgerichtshof nicht richtig gewürdigt wurden. Das begründet keine grundsätzliche, abstrakt-generelle Bedeutung und trifft auch in der Sache – wie oben ausgeführt – nicht zu.
29
4. Weitere Zulassungsgründe werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit trifft auch der Vorwurf des Klägers nicht zu, der Anwaltsgerichtshof habe mit seiner Nichtzulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil seinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
III.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
- Guhling
- Grüneberg
- Ettl
- Merk
- Schmittmann
