BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 19.05.2026, AZ I ZR 216/25, ECLI:DE:BGH:2026:190526BIZR216.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Stuttgart, 29. September 2025, Az: 5 U 113/25
vorgehend LG Heilbronn, 12. Februar 2025, Az: 8 O 128/24
Tenor
Das Verfahren I ZR 216/25 wird zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Gründe
1
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Online-Glücksspiel-Anbieterin mit Sitz in Malta, die Rückzahlung von Verlusten aus Online-Casinospielen in Höhe von 10.092 € geltend, die er – unter Berücksichtigung erzielter Gewinne – auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten (www. .de) im Zeitraum 25. Dezember 2020 bis 3. September 2022 erlitten hat. Dabei spielte er mit seinen bei der Beklagten geführten Spielerkonten von seinem jeweiligen Wohnsitz in T. beziehungsweise B. -W. . Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum über eine in Malta erteilte Glücksspiellizenz. Im Oktober 2022 wurde ihr auf ihren Antrag von Juni 2021 nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine Konzession zur Veranstaltung von Online-Casinospielen erteilt.
2
Der Kläger schloss zur Finanzierung des vorliegenden Rechtsstreits einen Finanzierungsvertrag mit einem Prozessfinanzierer ab und trat die streitgegenständliche Forderung an diesen ab. Durch Schreiben an den Kläger zur Vorlage bei Gericht bestätigte der Prozessfinanzierer, den Kläger ermächtigt zu haben, die abgetretenen Ansprüche weiter geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (Einzugsermächtigung).
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Der Kläger hält die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge für nichtig. Er trägt vor, er habe nicht gewusst, dass Online-Glücksspiele verboten gewesen seien. Die Beklagte hält die deutschen Gerichte für international unzuständig. In der Sache rügt sie unter anderem einen Verstoß gegen die unionsrechtlich gewährte Dienstleistungsfreiheit und beruft sich auf Verjährung.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Erstattung der Spielverluste nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Der Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom 17. Februar 2026 in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 (European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten) ausgesetzt. Das Verfahren des Gerichtshofs, welches die Auslegung von Art. 56 AEUV und den Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einer Klage auf Erstattung von Verlusten bei virtuellen Automatenspielen und Zweitlotterien betraf, endete durch Urteil vom 16. April 2026.
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II. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die deutschen Gerichte seien gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche international zuständig, da es sich um eine Verbrauchersache handle. Dem stünden der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags und die Sicherungsabtretung nicht entgegen.
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Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfielen ebenfalls dem Verbrauchergerichtsstand. Jedenfalls sei insoweit der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO eröffnet. Der Kläger sei aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung prozessführungsbefugt.
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Auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch finde gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Buchst. e Rom-I-VO, auf den deliktsrechtlichen Anspruch gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO jeweils deutsches Recht Anwendung.
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Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 817 Satz 1 BGB, jedenfalls aber aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 beziehungsweise § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2021 zu.
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Das Angebot der Beklagten im Zeitraum bis zum 30. Juni 2021 habe gegen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet aus § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 verstoßen. Auch für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 bis zum 3. September 2022 liege ein Gesetzesverstoß der Beklagten vor, weil für das Veranstalten und Vermitteln von Online-Casinospielen seitdem zwar nach § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2021 ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gelte, die Beklagte jedoch nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt habe. Die der Beklagten von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilte Lizenz rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Glücksspielangebot der Beklagten sei auch nicht durch Verwaltungsakt gestattet oder rechtlich relevant geduldet worden.
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Der Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 führe zur Nichtigkeit der Spielverträge gemäß § 134 BGB. Entsprechendes gelte für den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021.
12
§ 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 verstießen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 Abs. 1 AEUV. Für die hier ebenfalls maßgeblichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gelte dies erst recht.
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Der Rückforderungsanspruch scheitere nicht an § 817 Satz 2 BGB. Ein Verstoß des Klägers gegen das Verbot der Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel aus § 285 StGB sei nicht festzustellen. Zudem sei die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB im Streitfall aufgrund des Sinns und Zwecks des Verbotsgesetzes ausgeschlossen.
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Gemäß § 818 Abs. 1 und 2 BGB habe die Beklagte das Erlangte herauszugeben beziehungsweise hierfür Wertersatz zu leisten. Der dem Spiel- und Wettvertrag innewohnende Unterhaltungswert sei dabei keine zu berücksichtigende geldwerte Position, die vom Erlangten abzuziehen wäre. Die Rückforderung sei auch nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Rückzahlungsanspruch scheitere auch nicht gemäß § 242 BGB am Verbot des venire contra factum proprium.
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Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien allerdings verjährt, soweit sie vor dem 1. Januar 2021 entstanden seien. Die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB habe, weil ein Online-Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 unter keinen Umständen habe erlaubt sein können, mit der Zahlung des Spieleinsatzes vorgelegen. Eine Klageerhebung sei auch nicht unzumutbar gewesen.
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Soweit die Bereicherungsansprüche verjährt seien, habe der Kläger einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß §§ 852, 823 Abs. 2, § 31 BGB, § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012.
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Der Zinsanspruch folge aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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III. Der Senat bestimmt das vorliegende Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren im Sinne des § 552b ZPO, weil die Revision Rechtsfragen aufwirft, die für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung sind.
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1. Die formalen Voraussetzungen zur Bestimmung des vorliegenden Verfahrens zum Leitentscheidungsverfahren liegen vor.
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a) Gemäß § 552b Satz 1 ZPO kann das Revisionsgericht das Revisionsverfahren, das solche Rechtsfragen aufwirft, nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Nach § 249 Abs. 1 ZPO hat die Aussetzung des Verfahrens die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Zwar ist diese Regelung grundsätzlich nur auf eigentliche Fristen anzuwenden, nicht aber auf uneigentliche Fristen, zu denen Zeiträume für Prozesshandlungen des Gerichts gehören (Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 249 Rn. 3 und Vor § 214 Rn. 23; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 249 Rn. 2; Zöller/Feskorn aaO Vor § 214 Rn. 6). Indes ist die Frist des § 552b Satz 1 ZPO an die Frist zur Einlegung einer Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO angelehnt (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BT-Drucks. 20/8762, S. 14) und soll den Parteien eine letzte Gelegenheit geben, eine höchstrichterliche Klärung in einem Leitentscheidungsverfahren noch zu verhindern (vgl. Rädler, NJW 2025, 473 Rn. 6). Diesem Zweck entspricht es, dass die zum Zeitpunkt einer Aussetzung des Revisionsverfahrens noch nicht abgelaufene Frist des § 552b Satz 1 ZPO nach Beendigung der Aussetzung erneut zu laufen beginnt.
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b) Im Streitfall ist die durch Zustellung der Revisionsbegründung am 2. Februar 2026 in Gang gesetzte Monatsfrist des § 552b Satz 1 ZPO bei Erlass des Aussetzungsbeschlusses vom 17. Februar 2026 noch nicht abgelaufen gewesen. Mit Beendigung der Aussetzung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. April 2026 ist eine neue Frist in Gang gesetzt worden, die am 18. Mai 2026 abgelaufen ist.
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2. Das Verfahren wirft die folgenden Rechtsfragen auf:
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a) Steht der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO entgegen, dass der Kläger zur Geltendmachung seiner Spielverluste einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen und die Forderung zur Sicherheit an den Prozessfinanzierer abgetreten hat?
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b) Folgt gemäß § 134 BGB aus einem Verstoß gegen die gesetzlichen Verbote in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 grundsätzlich die Nichtigkeit der abgeschlossenen Glücksspielverträge über Online-Casinospiele mit der Folge, dass der Spieler seine Verluste grundsätzlich gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erstattet verlangen kann?
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c) Kann einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 in solchen Fällen die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen?
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d) Kommt es für die Verjährung eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB, § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis des Fehlens einer Konzession für das in Deutschland angebotene Glücksspiel an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. März 2026 – I-19 U 125/25, Rn. 62, juris)?
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e) Handelt es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und steht dem Spieler bei dessen Verletzung grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Schadens in Form der Spielverluste zu?
28
3. Die Entscheidung dieser Rechtsfragen ist für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung (§ 552b Satz 1 ZPO). Allein beim Bundesgerichtshof ist eine dreistellige Anzahl von Verfahren zur Rückforderung von Verlusten aus Online-Casinospielen anhängig, in denen sich die bezeichneten Rechtsfragen in unterschiedlicher Kombination stellen.
- Koch
- Löffler
- Schwonke
- Feddersen
- Odörfer
