BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 06.05.2026, AZ VII ZB 9/25, ECLI:DE:BGH:2026:060526BVIIZB9.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Celle, 27. März 2025, Az: 4 U 42/25
vorgehend LG Hannover, 12. Februar 2025, Az: 11 O 140/23
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 28.069,43 €
Gründe
I.
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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückgewähr einer Anzahlung und auf Schadensersatz nach Rücktritt von einem Bauvertrag der Parteien in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 28.069,43 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
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Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 14. Februar 2025 zugestellt worden. Mit einem beim Berufungsgericht am selben Tag als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. März 2025 hat der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Schriftsatz trägt die einfache Signatur des Prozessbevollmächtigten des Beklagten. In dem – von der EDV des Berufungsgerichts generierten – Prüfvermerk heißt es: „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt.“ Im Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) ist unter „Nachrichtenkanal“ vermerkt: „kein sicherer Übermittlungsweg“.
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Mit Verfügung vom 17. März 2025 wies die Vorsitzende des Berufungssenats den Beklagten darauf hin, dass die Berufung unzulässig sein dürfe, und führte hierzu aus: „Die innerhalb der Frist eingegangene Berufungsschrift ist nicht (mittel[s] qualifizierter elektronischer Signatur) unterschrieben.“ Der Inhalt sowohl des gerichtlichen Prüfvermerks als auch des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises wurde hierbei nicht mitgeteilt. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
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Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2025 vorgebracht, die Berufung sei „vom verantwortlichen Rechtsanwalt U. W. signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA) bei Gericht eingereicht“ worden. Als sicherer Übermittlungsweg gelte gemäß § 130a Abs. 4 Ziff. 2 ZPO die Übermittlung zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Anwalts und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Diese zweite Einreichungsvariante des § 130a ZPO Abs. 3 Satz 1 ZPO sei somit erfüllt worden. Einer qualifizierten Signatur bedürfe es nur, wenn das Dokument nicht aus dem Postfach des verantwortlichen Rechtsanwalts, sondern aus einem anderen Postfach versandt werde. Die Rechtsauffassung des Gerichts sei daher überraschend. Vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
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Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
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Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Ausspruch, dass die Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig ist, hilfsweise die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist.
II.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht – soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse – ausgeführt:
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Die Berufung sei innerhalb der Frist des § 517 ZPO nicht in der gesetzlichen Form entsprechend den an elektronische Dokumente zu stellenden Anforderungen eingelegt worden.
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Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO müsse ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Da die Berufungsschrift vorliegend nicht qualifiziert elektronisch signiert sei, komme eine formgerechte Übermittlung als elektronisches Dokument somit nur in Betracht, wenn sie von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei. Bei Übermittlung über das beA sei aber allein dessen Nutzung nicht ausreichend, sondern die verantwortende Person, also der Rechtsanwalt als Inhaber des beA, müsse den Versand selbst und eigenhändig vornehmen. Das Berufungsgericht gehe indes „davon aus, dass dies vorliegend nicht der Fall war, sondern die Übermittlung – womöglich mittels beA – durch eine andere Person aus dem Büro der Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgte und nicht durch Rechtsanwalt W. mit dessen Signaturkarte.“ Hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Absendevorgang tatsächlich selbst vorgenommen, wäre ein VHN generiert worden, der einen sicheren Übermittlungsweg ausweise. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Zwar existiere „dem Anschein nach“ ein VHN für den Berufungsschriftsatz vom 12. März 2025. Dieser zeige aber, dass der Postfachinhaber – Rechtsanwalt W. – den Sendevorgang nicht selbst durchgeführt haben könne („kein sicherer Übermittlungsweg“). Damit korrespondiere, dass auch in der Stellungnahme des Beklagten vom 24. März 2025 „lediglich die (einfache) Signatur durch Rechtsanwalt W. behauptet wird, nicht aber (so jedenfalls versteht es der Senat), dass dieser den Schriftsatz auch selbst mittels beA bei Gericht eingereicht hat.“
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Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, habe der Beklagte nicht ausreichend vorgebracht.
III.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht – den Beklagten in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), welche es den Gerichten verbieten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – VII ZB 16/24 Rn. 14, NJW 2025, 3292; Beschluss vom 23. Januar 2019 – VII ZB 43/18 Rn. 8, NJW-RR 2019, 500; Beschluss vom 23. Januar 2013 – XII ZB 167/11 Rn. 4, NJW-RR 2013, 1010). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem beA (vgl. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – VII ZB 16/24 Rn. 19 m.w.N., NJW 2025, 3292), also die signierende und damit verantwortende Person den Versand selbst vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – XII ZB 311/21 Rn. 10, NJW 2022, 2415).
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b) Mit seiner der angefochtenen Entscheidung ohne vorherige diesbezügliche Anhörung des Beklagten zugrunde gelegten Annahme, diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, sondern die Einreichung der Berufung („womöglich mittels beA“) durch eine andere Person aus dem Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgt, nicht durch Rechtsanwalt W. mit dessen Signaturkarte, hat das Berufungsgericht eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung getroffen, die den Beklagten in entscheidungserheblicher Weise in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
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aa) Vor Verwerfung einer Berufung wegen Fristversäumung ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und gegebenenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – VIII ZB 25/12 Rn. 5, NJW-RR 2013, 255; Beschluss vom 24. Februar 2010 – XII ZB 168/08 Rn. 7, MDR 2010, 710, jeweils m.w.N.). Ohne vorherigen Hinweis darf ein Gericht nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 – VII ZR 81/20 Rn. 10 m.w.N., BauR 2021, 1342). Dabei sind allgemeine und pauschale Hinweise nicht ausreichend; vielmehr muss ein Hinweis unmissverständlich sein. Erweist sich, dass die Partei einen Hinweis falsch aufgenommen hat, so muss das Gericht den Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 – VII ZR 269/97, BauR 1999, 510, juris Rn. 8).
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bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Der gerichtliche Hinweis vom 17. März 2025 („Die innerhalb der Frist eingegangene Berufungsschrift ist nicht (mittel[s] qualifizierter elektronischer Signatur) unterschrieben.“) stellte ausschließlich auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur ab. Lediglich zu diesem – nur die erste Variante von § 130a ZPO Abs. 3 Satz 1 ZPO betreffenden – Hinweis hat daher das Berufungsgericht dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Für den Beklagten war hieraus nicht ansatzweise zu entnehmen, dass das Berufungsgericht – die zweite Variante von § 130a ZPO Abs. 3 Satz 1 ZPO betreffende – Zweifel am Versand der (einfach signierten) Berufungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten selbst hegte, auf die es alsdann in seiner nachfolgenden Entscheidung allein abgestellt hat. Auf solche Zweifel hat das Berufungsgericht nicht hingewiesen. Ausweislich seiner Stellungnahme vom 24. März 2025 hat der Beklagte den gerichtlichen Hinweis vom 17. März 2025 auch erkennbar nicht dahingehend gedeutet. Für ihn bestand deshalb keine Veranlassung, auf diesen Gesichtspunkt in seiner Stellungnahme einzugehen.
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Ausgehend hiervon hätte das Berufungsgericht nicht ohne vorherigen weiteren Hinweis seine Entscheidung auf die Annahme stützen dürfen, die Einreichung sei nicht durch Rechtsanwalt W. , sondern durch eine andere Person aus dessen Büro erfolgt. Ohne dem Beklagten die Gelegenheit zur Klarstellung zu gewähren, hätte es die – offenbar auch nach dem eigenen Verständnis des Berufungsgerichts („so jedenfalls versteht es der Senat“) insoweit nicht eindeutige – Stellungnahme vom 24. März 2025 nicht dahingehend deuten dürfen, der Beklagte behaupte nicht, dass die Berufungsschrift von Rechtsanwalt W. selbst eingereicht worden sei. Davon abgesehen rechtfertigt die Stellungnahme des Beklagten vom 24. März 2025 eine solche Annahme ohnehin nicht. Selbst wenn der darin enthaltene Satz „Die Berufung wurde vom verantwortlichen Rechtsanwalt U. W. signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA) bei Gericht eingereicht.“ für sich gesehen so verstanden werden könnte, die Einreichung als solche sei nicht durch Rechtsanwalt W. selbst erfolgt, ergibt sich doch jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang – insbesondere unter Einbeziehung des weiteren Satzes „Die Übermittlung von Schriftsätzen, auch Berufungen, erfolgte immer in der auch hier gewählten Form, wenn der Anwalt die Schriftsätze selbst verfasst, signiert und aus seinem persönlichen Postfach versandt hat.“ – die Darstellung, die Berufungsschrift sei von Rechtsanwalt W. selbst versandt worden.
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c) Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht von einer Wahrung der Berufungsfrist ausgegangen wäre, wenn es das Vorbringen in der Stellungnahme vom 24. März 2025 umfassend zur Kenntnis genommen und der Beklagte auf einen erneuten Hinweis Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme erhalten hätte.
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aa) Der Beklagte hätte nach seinem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung in diesem Fall unter nochmaliger anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit dieser Ausführungen erneut vorgebracht, dass Rechtsanwalt W. die Berufungsschrift selbst aus seinem persönlichen beA versandt habe und hierzu dessen eidesstattliche Erklärung vorgelegt. Er hätte weiter ausgeführt, nach der in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten verwendeten Software sei es technisch ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter eine Nachricht aus einem beA-Postfach versende. Hierfür hätte der Beklagte Beweis durch Zeugnis der Rechtsanwälte und Kanzleimitarbeiter sowie durch Auslesen der beA-Postfächer mittels eines Sachverständigen oder seitens des Softwareunternehmens angeboten. Über die technischen Gegebenheiten hinaus, so hätte er weiter vorgetragen, gebe es seit über zehn Jahren auch eine Arbeitsanweisung, wonach es den Mitarbeitern niemals erlaubt gewesen sei, beA-Nachrichten zu versenden. Ein anderer Rechtsanwalt der Kanzlei könne im Vertretungsfall zwar aus dem Postfach des Rechtsanwalts W. Nachrichten versenden; dies sei dann aber als Vertretungsfall erkennbar und bei der in Rede stehenden Berufungsschrift nicht geschehen. Vorgetragen hätte der Beklagte weiter, dass sich aus den von ihm zur Gerichtsakte gereichten anwaltlichen Versendungsunterlagen als Absenderpostfach dasjenige des Rechtsanwalts W. ergebe und die darin enthaltenen Angaben („grüne Haken“) zeigten, dass alle Prüfungen in Ordnung gewesen seien, was überdies durch das Softwareunternehmen und einen Sachverständigen bestätigt werden könne. Auch aus dem weiter beigefügten Prüfprotokoll ergebe sich, dass die Berufungsschrift durch Rechtsanwalt W. selbst von seinem beA versandt worden sei. Der die Nutzung des EGVP ausweisende Prüfvermerk sei daher fehlerhaft.
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bb) Dieses Vorbringen des Beklagten ist allein insoweit erheblich, als er geltend macht, der im Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts wiedergegebene Prüfvermerk vom 12. März 2025 sei insofern unrichtig, als es darin heiße „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“:
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Ein – wie hier – nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem beA wird durch den VHN, eine fortgeschrittene, prüfbare elektronische Signatur, dokumentiert. Nur anhand des VHN kann geprüft werden, ob die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt ist. Der VHN wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem beA angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst sicher angemeldet war (vgl. näher Hornung/Schallbruch, IT-Sicherheitsrecht 2. Aufl., § 27 Rn. 80 f.). Fehlt im Prüfvermerk der Eintrag „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“, ohne dass dies allein auf einen technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers – und damit als bloße EGVP-Nachricht – oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil die Identität des Urhebers und die Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind. Die Absenderangabe und die auch in solchen Fällen mit versandte „Nutzer-ID“ können den VHN nicht ersetzen. Sie identifizieren nur das beA, aus dem heraus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht aber die das Dokument versendende Person (BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 5/24, NJW 2025, 1828 Rn. 7; Beschluss vom 20. September 2022 – IX ZR 118/22, ZInsO 2022, 2579 Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4/21 Rn. 6 ff., NVwZ 2022, 649; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20, Rn. 25 ff., Rn. 33 f., BAGE 171, 28).
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Ob ein von der Justiz zu verantwortender technischer Fehler vorliegt, wird das Berufungsgericht zu prüfen und die insoweit gegebenenfalls erforderlichen Beweise zu erheben haben. Die bloße Glaubhaftmachung reicht hierbei nicht aus; vielmehr geht es um den vollen Beweis des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsschrift, der allerdings im Wege des Freibeweises erfolgen kann und nicht auf Mittel des Strengbeweises beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – VII ZB 52/21 Rn. 23, BauR 2023, 120; zum rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung BGH, Beschluss vom 29. Juni 1993 – X ZR 21/92, NJW 1994, 392, juris Rn. 15).
IV.
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Der angefochtene Beschluss kann hiernach keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- Pamp
- Halfmeier
- Graßnack
- Sacher
- Hannamann
